Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2024, Az. 4 AZR 362/22

4. Senat | REWIS RS 2024, 1996

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Gegenstand

Eingruppierung einer Lehrkraft - Anforderungen an eine Revisionsbegründung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2022 - 4 Sa 103/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung der Klägerin, hilfsweise über einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch.

2

Die Klägerin studierte in der [X.] Theologie und legte im Jahr 1983 das zweite theologische Staatsexamen ab. [X.] begann sie ein Weiterbildungsstudium im Fach [X.] mit dem Ziel der Lehrbefähigung für Gymnasien. Sie bestand im Febr[X.]r 1992 im Fach [X.]rziehungswissenschaften ein „[X.]“. Von August 1992 bis November 2020 war sie beim beklagten Freistaat ([X.]r) als Lehrerin an Gymnasien beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 5. November 1992 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 4     

        

Für die [X.]ingruppierung gilt Abschnitt [X.] der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) über die [X.]ingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum [X.] erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Lehrkraft in die Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert.“

3

Am 13. Febr[X.]r 1995 erwarb die Klägerin das zweite Staatsexamen im Fach [X.].

4

Der [X.] leitete die Klägerin, die zuvor nach Vergütungsgruppe [X.] des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vergütet worden war, zum 1. November 2006 in [X.]ntgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) über und vergütete sie seither entsprechend.

5

Die Klägerin nahm im September 2019 [X.]insicht in ihre Personalakte. Dabei fand sie nach den Feststellungen des [X.] ein Schreiben des [X.] vom 12. Oktober 1993 an das [X.] vor. Darin wurde ausgeführt, dass die Abschlüsse der Klägerin in ihrer Gesamtheit einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrerin iSd. Vergütungsgruppe [X.], Fallgruppen 1 bzw. 2 der Richtlinien der [X.] über die [X.]ingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte ([X.]-Richtlinien) vom 24. Juni 1991 (in der Fassung vom 16. Juli 1993) gleichgestellt werden.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr habe bereits ab dem [X.]rwerb des zweiten Staatsexamens im Fach [X.] eine Vergütung nach Vergütungsgruppe [X.] [X.] gemäß den [X.] zur [X.]ingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ([X.] LehrerRL) zugestanden. Die danach geforderte Lehrbefähigung in zwei Fächern habe seither vorgelegen. Nach Überleitung in den [X.] mit Wirkung zum 1. November 2006 hätte sie nach dessen [X.]ntgeltgruppe 14 vergütet werden müssen. Der Anspruch auf die begehrte Vergütung ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die anderen Lehrer, die mit derselben Q[X.]lifikation eine identische Lehrtätigkeit ausgeübt hätten, in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] eingruppiert worden seien. Hilfsweise habe sie infolge der [X.]rteilung einer falschen Auskunft des [X.]n über ihre [X.]ingruppierung einen Anspruch auf Schadensersatz.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 14. Febr[X.]r 1995 bis zum 31. Oktober 2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] nebst Sondervergütung [X.] 4 % Zinsen über dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Bruttodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe [X.] und der Vergütungsgruppe [X.] 1 + 2 [X.] bis zum 30. April 2000 sowie [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9. Juni 1998 aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Bruttodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe [X.] und der Vergütungsgruppe [X.] 1 + 2 [X.] seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

        

2.    

Festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach [X.]G 14 [X.] [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Bruttodifferenzbetrag zwischen der [X.]G 11 [X.] und der [X.]G 14 [X.] seit dem 1. November 2006 zu zahlen.

        

3.    

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und/oder zu 2. festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der [X.] die Klägerin mit Wirkung ab dem 14. Febr[X.]r 1995 falsch eingruppiert hat, einschließlich lebenslang monatlich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2020 zum [X.]nde des jeweiligen Monats den Differenzbetrag der von der [X.] und der Länder tatsächlich gezahlten Rente und der Rente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie seit dem 14. Febr[X.]r 1995 zutreffend eingruppiert worden wäre, [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats.

8

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verfüge nur im Fach [X.] über eine Lehrbefähigung, nicht jedoch im Fach Religion. Die im Schreiben des [X.] vom 12. Oktober 1993 an das [X.] mitgeteilte Rechtsauffassung ändere hieran nichts.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen stützt und sie hilfsweise Schadensersatz begehrt.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsführerin muss darlegen, warum sie die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die Revisionsführerin die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. Dezember 2022 - 7 [X.] - Rn. 44; 17. November 2021 - 4 [X.] - Rn. 13; jew. mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung hinsichtlich der beiden genannten Streitgegenstände nicht gerecht. Das [X.] hat seine Entscheidung insoweit auf mehrere - jeweils für sich tragende - Begründungen gestützt.

a) Das [X.] hat seine Entscheidung hinsichtlich des [X.] für die von der Klägerin geforderte Eingruppierung zunächst darauf gestützt, sie verfüge nicht über die nach den [X.] [X.] für die Vergütungsgruppe [X.] [X.] geforderte Lehrbefähigung in zwei Fächern. Weiter hat es angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, weil sie keinen Vortrag zum Vorliegen einer freien Planstelle geleistet habe. Schließlich hat das Berufungsgericht die Zurückweisung dieses Anspruchs zusätzlich damit begründet, die Klägerin habe keinen hinreichenden Sachvortrag dazu geleistet, dass die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung bei einer hypothetisch nachgezeichneten Beamtenlaufbahn vorgelegen hätten.

b) Die Revisionsbegründung enthält zwar eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des [X.]s bezüglich des Fehlens einer Lehrbefähigung in zwei Fächern; für die weiteren tragenden Erwägungen fehlt es hieran aber.

aa) Auf die Begründung des [X.]s, die Klägerin habe nicht dargetan, dass die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung bei einer hypothetisch nachgezeichneten Beamtenlaufbahn vorgelegen hätten, ist die Klägerin innerhalb der [X.] nicht eingegangen.

bb) Darüber hinaus hat sich die Klägerin nicht mit der weiteren tragenden Begründung des [X.]s auseinandergesetzt, sie habe keinen Vortrag zum Vorliegen einer freien Planstelle geleistet.

(1) Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung auf die begrenzte Aussagekraft eines Schreibens des Beklagten abstellt, in welchem ein Höhergruppierungsbegehren der Klägerin aus dem [X.] abgelehnt worden sein soll, stellt dies keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts dar. Dieses hat sich weder ausdrücklich auf ein solches Schreiben gestützt noch geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass es seiner Entscheidung wenigstens gedanklich das betreffende Schreiben zu Grunde gelegt hat. Der Verweis des [X.]s auf den Vortrag des Beklagten, dieser habe bereits in der Klageerwiderung das Bestehen freier Planstellen in Abrede gestellt, geschah ohne Bezugnahme auf ein vermeintliches Schreiben betreffend einen Höhergruppierungsantrag.

(2) Bei dem Vorbringen der Klägerin, sie habe entgegen der Auffassung des [X.]s zum Vorliegen einer freien Planstelle vorgetragen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge. Diese hat keinen Erfolg. Der [X.] hat diese geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend und sieht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.

c) Ebenfalls unzureichend ist die Revisionsbegründung, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wendet. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zu dem ersten Eingruppierungsfeststellungsantrag verwiesen und geschlussfolgert, hieraus ergebe sich, dass die Klägerin richtigerweise in die Vergütungsgruppe III [X.] eingruppiert gewesen sei. Deshalb scheide ein Schadensersatzanspruch aus. Die Revisionsbegründung hätte sich daher auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit sämtlichen selbstständig tragenden Erwägungen auseinandersetzen müssen, mit denen das Berufungsgericht den Eingruppierungsfeststellungsantrag abgelehnt hat. Daran fehlt es. Die Ausführungen beschränken sich - neben Erläuterungen zur rechtzeitigen Geltendmachung des behaupteten Anspruchs - darauf, das [X.] hätte den Schadensersatzanspruch nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen dürfen.

II. Soweit die Klägerin ihre beiden Feststellungsbegehren hinsichtlich der geltend gemachten höheren Vergütung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist die zulässige Revision unbegründet.

1. Der Antrag zu 1. ist insgesamt, der Antrag zu 2. ist nur teilweise zulässig.

a) Bei den [X.] handelt es sich um allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsanträge, die im Grundsatz zulässig sind (vgl. dazu etwa [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12).

b) Der Antrag zu 2. ist - entgegen der Auffassung des [X.]s - unzulässig, soweit er sich auf einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. November 2020 bezieht. In diesem Umfang fehlt es am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. ausf. [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 15). Der Klägerin steht nach ihrem eigenen Vortrag ab dem 1. Dezember 2020 kein Vergütungsanspruch (mehr) zu.

c) Im Übrigen sind die Anträge zulässig. Das Feststellungsinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil sich die Anträge auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen. Der erforderliche Gegenwartsbezug besteht in der Geltendmachung einer (zukünftigen) Erfüllung einer höheren, konkret bezeichneten Vergütung aus dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. [X.] 16. August 2023 - 4 [X.] - Rn. 12). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Streit (zum andernfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240). Schließlich besteht ein Feststellungsinteresse im Grundsatz auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen ([X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN).

2. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Vergütung auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein Anspruch auf die begehrten Zinsen besteht daher ebenfalls nicht.

a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt ([X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 25 mwN).

b) Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass der Beklagte Leistungen nach einem anderen Vergütungssystem gewährt als nach den von ihm geschaffenen Eingruppierungsrichtlinien (vgl. zu deren Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 26 ff.). Sie vergleicht sich mit anderen Lehrkräften, die über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Dabei übersieht die Klägerin, dass sie nach Auffassung des Beklagten gerade keine solche Lehrbefähigung hat. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch eine weitere gestaltende Entscheidung ein neben den [X.] [X.] stehendes Vergütungssystem etabliert hat. Einen Verstoß der vom Beklagten angewandten Bestimmungen der Eingruppierungsrichtlinien selbst gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz macht die Klägerin nicht geltend.

III. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Treber    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Betz    

        

        

        

    Peter Thieß    

        

    T. Wolff    

                 

Meta

4 AZR 362/22

24.01.2024

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 28. Januar 2021, Az: 7 Ca 1744/20, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 1 Buchst a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2024, Az. 4 AZR 362/22 (REWIS RS 2024, 1996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1996

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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