Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 264/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 9794

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule


Leitsatz

Eine Diplom-Medizinpädagogin, die zugleich ausgebildete Krankenschwester ist und an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule unterrichtet, ist als Lehrkraft iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O zu vergüten, wenn sie mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die von einer Unterrichtsschwester iSd. Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O - Angestellte im Pflegedienst -, die über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügt, nicht ausgeübt werden können.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2010 - 13 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, Mitglied der [X.], ist seit dem 15. Oktober 1993 bei der Rechtsvorgängerin der [X.] im [X.], Medizinische Fakultät der [X.], in der „[X.]“ auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 6. November 1993 als „Unterrichtsschwester“ beschäftigt. Sie hatte bereits in den Jahren von 1973 bis 1976 in der ehemaligen [X.] erfolgreich eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und diesen Beruf vom 16. Febr[X.]r 1976 bis zum 31. August 1979 bei der Rechtsvorgängerin der [X.] ausgeübt. In den Jahren von 1979 bis 1983 hatte sie im Direktstudium Medizinpädagogik studiert und das Studium am 21. Oktober 1983 mit dem akademischen Grad einer [X.] abgeschlossen.

3

In der [X.] vom 1. September 1995 bis zum 30. Juni 2002 war die Klägerin als leitende Unterrichtsschwester sowie zeitweise als kommissarische stellvertretende Leiterin der Krankenpflegeschule tätig und wurde entsprechend vergütet. Seit dem 1. Juli 2002 übt die Klägerin keine leitenden Tätigkeiten mehr aus und wird seither als Unterrichtsschwester nach den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] vergütet.

4

Durch § 69a des Gesetzes über die Hochschulen im [X.] ([X.] Hochschulgesetz - [X.], vom 13. Febr[X.]r 2003 idF des Gesetzes vom 27. Mai 2003, GVBl. S. 185, Neubekanntmachung vom 26. Juli 2011, GVBl. [X.]) wurde die „[X.] - [X.] ([X.])“ als gemeinsame Gliedkörperschaft der [X.] und der [X.] gegründet. Seither bestehen bei der [X.] neben der medizinischen Fachschule, an der die Klägerin tätig ist, weitere Schulen für medizinische Fachberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten. Zum 1. Jan[X.]r 2005 gründete die Beklagte die „[X.] [X.]“ als zentrale Bildungseinrichtung in der Form eines unselbständigen Geschäftsbereichs. Sie ist [X.]. gegliedert in die Bereiche [X.] und Kinderkrankenpflege. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtet, gehört zu diesen Bereichen und unterliegt der Fachaufsicht des [X.] im Geschäftsbereich der [X.] und Verbraucherschutz.

5

Nach § 1 Abs. 2 [X.] Universitätsmedizingesetz (vom 5. Dezember 2005, GVBl. S. 739) ist die Gliedkörperschaft „[X.] - [X.] ([X.])“ die Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] und der [X.] für die Human- und Zahnmedizin. Sie nimmt nach § 2 Abs. 5 [X.] Universitätsmedizingesetz im Auftrag des [X.] die Rechte und Pflichten des Trägers der am [X.] bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr.

6

Die Ausbildung im Bereich [X.] und Kinderkrankenpflege richtet sich nach dem am 1. Jan[X.]r 2004 in [X.] getretenen Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - [X.], vom 16. Juli 2003, BGBl. I S. 1442) und der hierzu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ([X.], vom 10. November 2003, BGBl. I S. 2263). Nach der Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 1 [X.] umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche. Weiterhin heißt es dort [X.].:

        

„Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche [X.] zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.

        
                 

Stundenzahl

        

Die [X.] umfassen

        
        

1.    

Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften

950     

        

2.    

Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin

500     

        

3.    

Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften

300     

        

4.    

Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft

150“   

7

Die Beklagte beschäftigt im Bereich [X.] und Kinderkrankenpflege etwa zu zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss, die bereits vor Inkrafttreten des [X.] bei ihr tätig waren. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten im Schwerpunkt [X.] der Gruppe 1 und bestimmte Teile der Gruppen 3 und 4. Die Klägerin ist aufgrund ihres Hochschulabschlusses berechtigt, alle [X.] zu unterrichten und wird dementsprechend eingesetzt. Der Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeit liegt in der Vermittlung der Inhalte der Gruppe 2, die im Übrigen nur Ärzte unterrichten dürfen und können. Eine Unterrichtsschwester mit entsprechender Ausbildung verfügt nicht über die erforderliche Q[X.]lifikation. Die Klägerin nimmt ferner regelmäßig staatliche Prüfungen in Theorie und Praxis ab, darunter die mündliche Prüfung im Themenbereich Nr. 8 der Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 1 [X.]„bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“ - und Nr. 12 - „in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ -.

8

Für das Berufsbild „Diplom Pflege-/Medizinpädagoge“ hat die Beklagte eine Beschreibung des [X.] ([X.]) erstellt, die „für alle Unterrichtsschwestern funktionsbezogen gilt“. Danach gehören zu den benötigten Fachkenntnissen ein „Hochschulabschluss mit pädagogischer Q[X.]lifikation“. Die Tätigkeit einer [X.] gliedert sich nach der [X.] wie folgt auf:

        

„Kursleitung und Administration

15 [X.] 

        

Erteilung von Unterricht

55 [X.] 

        

Praxisbegleitung

10 [X.] 

        

Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen

3 [X.]   

        

Mitwirkung bei Probezeiteinschätzungen, bei Zwischenprüfungen und bei der staatlichen Abschlussprüfung

5 [X.]   

        

Mitarbeit in internen und externen Gremien

5 [X.]   

        

Mitwirkung bei der Ausbildungsplanung

5 [X.]   

        

Betreuung und Ausbildung von Studierenden und Praktikanten

2 [X.]“ 

9

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.], vom 10. Dezember 1990) Anwendung. Am 18. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der [X.] ([X.]) den Tarifvertrag für die [X.] - [X.] (TV-[X.]) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der [X.] in den TV-[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]), nach dem [X.]. der [X.] durch den [X.] ersetzt werden soll. Beide Tarifverträge sind am 1. Jan[X.]r 2007 in [X.] getreten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TV-[X.], § 24 Abs. 1 TVÜ-[X.]). Allerdings richten sich Eingruppierung und Vergütung nach den Vorbemerkungen des Abschnitts I[X.] TV-[X.] bis zum 31. Dezember 2008 nach den bisherigen Vergütungsordnungen. Erst ab dem 1. Jan[X.]r 2009 treten die Regelungen des Abschnitts IIIb TV-[X.] in [X.] (§ 39 Abs. 1 Satz 2 TV-[X.]).

Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der [X.] erfolglos eine Vergütung nach [X.]. [X.] [X.] ab dem 1. Febr[X.]r 2008 geltend. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 mit, dass sie mit Inkrafttreten der Vergütungsordnung des TV-[X.] am 1. Jan[X.]r 2009 gemäß dem TVÜ-[X.] in die [X.], Entgeltstufe 5+ TV-[X.] übergeleitet werde.

Mit ihrer am 19. Juni 2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Als [X.] verfüge sie über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und sei aufgrund ihrer Lehrtätigkeit entsprechend tätig. Daher könne sie als Lehrkraft iSd. § 2 des [X.] Nr. 1 zum [X.] [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) ( vom 8. Mai 1991, nachfolgend: [X.]), der die Anwendung der Besoldungsregelungen des [X.] zur Folge habe, iVm. § 11 Satz 2 [X.] eine Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.] verlangen. Die Anlage 1b zum [X.] sei für ihre Tätigkeit nicht maßgebend. Sie werde bei der [X.] nicht als Unterrichtsschwester, sondern als [X.] tätig.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. Febr[X.]r 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß Vergütungsgruppe [X.] BAT zu vergüten und für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2009 gemäß [X.] 13 des Tarifvertrages für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Tätigkeit der Klägerin seien die spezielleren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] einschlägig. Der Ausbildungsbereich [X.] und Kinderkrankenpflege sei eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule iSd. [X.]. Es sei ohne Einfluss, dass seit der Neufassung des [X.] zu Beginn des Jahres 2004 [X.] über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse, weil die Beklagte nach § 24 Abs. 2 [X.] Bestandsschutz genieße. Deshalb könne zwischen dem [X.] nach dem [X.] und dem [X.] aF unterschieden werden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des [X.] (23. Febr[X.]r 2000 - 10 [X.] -) sei nicht einschlägig, weil die Beklagte keine berufliche Schule, sondern eine Krankenpflegeschule betreibe. Anders als im Sachverhalt jener Entscheidung sei die Klägerin auch ausgebildete Krankenschwester und die [X.] nicht deutlich organisatorisch verselbständigt. Nach den [X.] Bestimmungen des [X.] sei eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung erforderlich, was eine Lehrtätigkeit an einer beruflichen Schule notwendig mache.

Darüber hinaus unterrichte die Klägerin bezogen auf ihre gesamte Arbeitszeit nicht zeitlich überwiegend die [X.] der Gruppe 2. Die Unterrichtstätigkeit in dieser Gruppe habe auch keine höhere Wertigkeit als diejenige der anderen Gruppen. Die Prüfungstätigkeit falle nur periodisch an, habe allenfalls einen Anteil iHv. 5 [X.] an der Gesamttätigkeit der Klägerin und gelte nur für einen von drei Bereichen der mündlichen Prüfung. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe auch nicht aus nur einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zutreffend zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

I. Die [X.]uppierung der Klägerin richtet sich nach den [X.]estimmungen des [X.], der nach den Feststellungen des [X.]s und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bis zum Inkrafttreten des [X.] auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden war. Diese [X.]uppierung ist zugleich für die nach § 3 [X.] am 1. Jan[X.]r 2009 vorzunehmende Überleitung in den [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Zuordnung zu den [X.]n maßgebend.

II. Maßgegend für die [X.]uppierung der Klägerin sind die nachstehenden [X.]estimmungen:

1. Die Anlage 1b zum [X.] enthält [X.]. folgende [X.]e:

        

„Vergütungsgruppe [X.] VI

        

…       

        

18. [X.]ankenschwestern, die als [X.] tätig sind.

        

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)

        

…       

        

Vergütungsgruppe [X.] VII

        

12. [X.]ankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für [X.], die als [X.] an [X.]ankenpflegeschulen oder Schulen für [X.]ankenpflegehilfe tätig sind.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)

        

…       

        

Vergütungsgruppe [X.] VIII

        

10. [X.]ankenschwestern der Vergütungsgruppe [X.] VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger [X.]ewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

        

…       

        

Protokollerklärungen

        

Protokollerklärung Nr. 17

        

[X.] sind [X.]ankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an [X.]ankenpflegeschulen oder Schulen für [X.]ankenpflegehilfe eingesetzt sind.

        

Protokollerklärung Nr. 22

        

Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“

2. § 2 ÄndTV Nr. 1 zum [X.] regelt [X.].:

        

„3.     

Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

                 

…       

                 

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die [X.] l I fallen,

                 
        

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]esoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im [X.]eamtenverhältnis stünde. …“

3. Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte ([X.] 2l I [X.]) bestimmen (Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -):

        

„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ([X.]erufs-, [X.]erufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an [X.]ankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

        

Protokollnotiz:

        

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.“

4. Das [X.] in der hier maßgebenden Fassung trifft [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 2 Landesbesoldungsordnungen

        

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den [X.]esoldungsgruppen der [X.]esoldungsordnungen A und [X.], die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - [X.] und [X.] -.

        

…       

        

Anlage I

        

…       

        

Landesbesoldungsordnung A

        

…       

        

[X.]esoldungsgruppe 13

        

…       

        

Lehrer

        

- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung - 6) 7)

        

…       

        

6) Diplomingenieurpädagogen, [X.], [X.], Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen [X.] erworbenen Lehrbefähigung.

        

7) Die in Fußnote 6 genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum [X.]eamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 [X.] oder bei gleichzeitiger [X.]eauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder [X.] mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des [X.] übernommen werden.“

III. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nach Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum [X.] als Angestellte im Pflegedienst eingruppiert ist, sondern als Lehrkraft gemäß § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Nach § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 iVm. den [X.]estimmungen des [X.] ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]esoldungsgruppe entspricht, in welche sie einzustufen wäre, wenn sie im [X.]eamtenverhältnis stünde. Danach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die [X.]esoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]. [X.] [X.] entspricht, weil sie als Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird. Diese [X.]eschäftigten werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. der Anlage 2 [X.] zum 1. Jan[X.]r 2009 in die [X.] 13 [X.] übergeleitet.

1. Die Vorinstanzen haben die Klägerin zutreffend als „Lehrkraft“ iSd. tariflichen [X.]estimmung (§ 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1) angesehen.

a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnorm sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der [X.] 2l I [X.] Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Diese Protokollnotiz kann auch zur [X.]estimmung des durch den von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden, allerdings ohne [X.]eschränkung auf den durch die Nr. 1 Satz 2 [X.] 2l I [X.] erfassten Personenkreis. Dabei sind „Kenntnisse“ als theoretisches Wissen und „Fertigkeiten“ als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge (zur fehlenden Anwendbarkeit der §§ 22, 23 [X.] im Rahmen der [X.]uppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 [X.]AG 16. Mai 2002 - 6 [X.] - zu [X.] b der Gründe [X.], Ez[X.]AT [X.]AT M §§ 22, 23 Nr. 102; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - zu [X.] II der Gründe, [X.]AGE 77, 23), wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (st. Rspr., ausf. [X.]AG 27. Jan[X.]r 1999 - 4 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]AGE 91, 8; 8. August 2002 - 8 [X.] [X.] II[X.] a aa der Gründe, [X.] [X.] §§ 22, 23 Nr. 23; 24. März 2010 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313).

b) Diese Voraussetzungen liegen für die Tätigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin unterrichtet nach der [X.]AK mit mehr als der Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit an der von der [X.]eklagten betriebenen Fachschule ([X.]ankenpflegeschule). Dies entspricht auch der Wertung des [X.], welches in der Anlage I - Landesbesoldungsordnung A -, [X.]esoldungsgruppe 13, auch „[X.]“ als Lehrer q[X.]lifiziert. Letztlich wird die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft auch von der [X.]eklagten nicht in Frage gestellt, sie meint indes, die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] seien als speziellere [X.]e einschlägig.

Die Klägerin unterrichtet nach der [X.]AK auch ausdrücklich eigenverantwortlich (zu diesem Erfordernis s. nur [X.]AG 27. Jan[X.]r 1999 - 4 [X.] - zu [X.] b [X.] der Gründe, [X.]AGE 91, 8).

2. Die [X.]uppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 in der Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]esoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im [X.]eamtenverhältnis stünde. Nach dieser zulässigen tariflichen Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ([X.]AG 24. November 1993 - 4 [X.] - zu I[X.] b der Gründe, [X.] [X.] § 2 Nr. 1) erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die [X.]esoldungsgruppe A 13 [X.], die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]. [X.] [X.] entspricht, weil sie als Lehrerin mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird.

a) Die Klägerin hat als [X.] einen Studiengang absolviert, der auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet war, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten [X.]erufsausbildungsgängen geeignet sind. Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen [X.] der akademische Grad Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Ökonompädagoge, [X.] oder [X.] erworben werden (vgl. Gemeinsame Anweisung des [X.] und Staatssekretariats für [X.]erufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines [X.] für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Febr[X.]r 1971 sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines [X.] für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des [X.] der [X.] Nr. 3 1971 S. 12 ff. und Nr. 12 1972 S. 20 f.). Den Abschluss Diplom-Medizinpädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik (vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von [X.]erufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, G[X.]l. [X.] Sonderdruck Nr. 1024). Auch nach der „Übersicht über die in der ehemaligen [X.] erworbenen Abschlüsse bzw. [X.]efähigungen im Lehrerbereich“ ([X.]eschlüsse der [X.] aus den Jahren 1992 und 1993, [X.]Anz. [X.]eil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3) verbindet die genannten [X.]erufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung (vgl. zum Ganzen [X.]AG 22. Juli 2004 - 8 [X.] I[X.] b [X.] (1) der Gründe [X.], Ez[X.]AT [X.]AT M §§ 22, 23 Nr. 125).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nach den aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung maßgebenden landesgesetzlichen [X.]esoldungsvorschriften nicht erforderlich, dass die Klägerin an einer anerkannten [X.]erufsschule unterrichtet.

aa) Die Tarifvertragsparteien sind ursprünglich davon ausgegangen, dass [X.]ankenpflegeschulen grundsätzlich berufliche Schulen, nämlich [X.]erufs-, [X.]erufsfach- und Fachschulen sein können. Sie haben in der [X.] 2l l [X.] (Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -) die [X.]ankenpflegeschulen vom Geltungsbereich dieser Regelung ausgenommen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die [X.]ankenpflegeschulen begrifflich nicht unter die berufsbildenden Schulen hätten fallen können. Durch die Regelung des § 2 ÄndTV Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich Lehrkräfte an [X.]ankenpflegeschulen in gleicher Weise wie die übrigen Lehrkräfte entsprechend der [X.]eamtenbesoldung vergüten wollen, wenn die weiteren Voraussetzungen zutreffen (so bereits [X.]AG 23. Febr[X.]r 2000 - 10 [X.] - zu I[X.] b cc der Gründe, [X.], 513; weiterhin 26. August 1987 - 4 [X.] - [X.]AGE 56, 59). Es werden, wie auch durch die Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum [X.], alle Angestellten ausgenommen, die im Rahmen eines Schulbetriebes eine Lehrtätigkeit ausüben. Dabei kommt es weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebes oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (vgl. [X.]AG 26. August 1987 - 4 [X.] - aaO).

[X.]) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den [X.] Regelungen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.

Anders als das [X.]esoldungsrecht des [X.] in der von den Parteien angezogenen Entscheidung des [X.]undesarbeitsgerichts vom 23. Febr[X.]r 2000 (- 10 [X.] - [X.], 513) ist nach dem [X.]esoldungsrecht des Landes [X.]erlin eine Verwendung an einer beruflichen Schule nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die [X.]esoldungsgruppe A 13. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der [X.]estimmung auch aus der gesetzlichen Systematik. Die Verwendung an einer berufsbildenden Schule ist nach der Fußnote 7 zur [X.]esoldungsgruppe A 13 [X.] nur Voraussetzung, um in die Laufbahn eines [X.] übernommen werden zu können.

Ebenso wenig kommt es entgegen der Auffassung der Revision nach dem [X.]erliner [X.] darauf an, ob die von der [X.]eklagten eingerichtete [X.] mit dem Klinikum eng verbunden ist oder in welchem Maße sie verselbständigt ist.

c) Die sich daraus ergebende [X.]uppierung in der [X.]. [X.] [X.]AT wird entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht unter [X.]erücksichtigung des eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsprinzips (ausf. [X.]AG 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 30, 33, [X.]AGE 129, 208) durch die [X.]e der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] verdrängt. Die Klägerin ist zwar auch [X.]ankenschwester iSd. dieser [X.]e. Sie wird aber nicht mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Unterrichtsschwester im Tarifsinne beschäftigt.

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [X.] kommt es für die [X.]uppierung in die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge (zum [X.]egriff des Arbeitsvorgangs vgl. nur [X.]AG 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.], [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 16 [X.], [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; ausf. auch 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315) anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des [X.]es der [X.]. [X.] VIII [X.] erfüllen. Die zentrale Kategorie der [X.]uppierung ist - soweit keine Sonderregelungen wie etwa in [X.] 2l I [X.] getroffen worden sind - der Arbeitsvorgang, der bei zutreffender [X.]estimmung keine tatsächlich trennbaren Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit enthält ([X.]AG 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.]AGE 129, 208).

[X.]) Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein einziger großer Arbeitsvorgang iSd. § 22 Abs. 2 [X.] aufzufassen wäre. Das Arbeitsergebnis der Klägerin ist die Unterrichtung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in Theorie und Praxis (entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.]PflG) an der von der [X.]eklagten betriebenen [X.]ankenpflegeschule sowie deren Prüfung. Ihre Tätigkeit dient nach der [X.]eschreibung des [X.] ([X.]AK) diesem einheitlichen Zweck.

Zwar fallen neben dem von der Klägerin erteilten Unterricht mit einem Anteil von [X.] und der Praxisbegleitung mit [X.] sowie den Prüfungsleistungen ([X.]) an der auszuübenden Tätigkeit noch weitere Tätigkeiten wie die Kursleitung und Administration (1[X.]) sowie in einem geringeren zeitlichen Umfang die Mitwirkung bei [X.]ewerbungsgesprächen von Auszubildenden, bei [X.], die [X.]etreuung von Studierenden und Praktikanten und schließlich die Mitarbeit in internen und externen Gremien und bei der [X.] an. Die administrativen und Prüfungstätigkeiten, die der Haupttätigkeit als „unselbständiges Teilstück“ zugeordnet werden können (vgl. bereits [X.]AG 8. Febr[X.]r 1978 - 4 [X.] - [X.]AGE 30, 32) dienen aber wie die anderen genannten Tätigkeiten als [X.] dem übergeordneten Zweck der Unterrichtung und Ausbildung der Auszubildenden (zur ähnlichen Rechtsprechung bei der [X.]uppierung pädagogischer Mitarbeiter an einer Grundschule [X.]AG 24. März 2010 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; weiterhin 27. Jan[X.]r 1999 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]AGE 91, 8 zur Tätigkeit von pädagogischen Unterrichtshilfen; ähnlich 8. Febr[X.]r 1995 - 4 [X.] - zu I[X.] b [X.] der Gründe, [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 192).

Eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in verschiedene Arbeitsvorgänge, etwa in die Unterrichtung einerseits und die übrigen Tätigkeitsgebiete andererseits ließe unberücksichtigt, dass das Arbeitsergebnis der Klägerin nicht auf einzelne Tätigkeiten, sondern insgesamt auf die (erfolgreiche) Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gerichtet ist. Dies verdeutlichen namentlich die [X.] wie etwa die Kursleitung und Administration. Dazu gehören nach der von der [X.]eklagten erstellten [X.]AK das Führen der Schülerakten, die Überwachung der Fehlzeiten und des Leistungsstandes sowie Schülergespräche und Lernberatung. Auch diese Tätigkeiten sind auf das genannte Arbeitsergebnis bezogen. Gleiches gilt für die in der [X.]AK und dem Punkt „Mitwirkung in internen und externen Gremien“ genannten Einzeltätigkeiten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sachgerecht, eine Differenzierung innerhalb des von der Klägerin erteilten Unterrichts nach dem zeitlichen Anteil der einzelnen Wissensgebiete vorzunehmen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Einwand der [X.]eklagten, die einzelnen Tätigkeiten seien tatsächlich voneinander trennbar, weil die Unterrichtstätigkeit ständig und regelmäßig anfiele, dies aber bei der Prüfungstätigkeit nur periodisch der Fall sei. Auch die Prüfungstätigkeiten sind der Tätigkeit der Unterrichtung und der Praxisbegleitung als Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]Pfl[X.]rV diejenigen Personen zu Fachprüfern bestellt werden sollen, dieals Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

Selbst wenn man aber zu Gunsten der [X.]eklagten davon ausgeht, dass die Prüfungstätigkeit der Klägerin iHv. [X.] ihrer gesamten Tätigkeit einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellt, würde sich die gesamte Tätigkeit der Klägerin nach dem Arbeitsvorgang Unterrichtserteilung und Praxisanleitung, der zeitlich weit mehr als die Hälfte der übertragenen Tätigkeit ausmacht, beurteilen.

cc) Die Tätigkeit der Klägerin kann dem [X.] der maßgebenden [X.]. [X.] VII/VIII der Anlage 1b zum [X.] - „[X.]ankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für [X.], die als [X.] an [X.]ankenpflegeschulen oder Schulen für [X.]ankenpflegehilfe tätig sind“ - nicht zugeordnet werden.

(1) Dabei kann es dahinstehen, ob das [X.] bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Klägerin keine Fachausbildung an einer Schule für [X.] abgeschlossen hat, ihre Ausbildung aber nach dem Vorbringen der Parteien zumindest den Anforderungen entspricht, die in der Protokollerklärung Nr. 22 zu den [X.]en genannt sind.

(2) Der Klägerin ist, das haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt, keine Tätigkeit zur Ausübung übertragen worden, die derjenigen einer Unterrichtsschwester an [X.]ankenpflegeschulen iSd. [X.]. [X.] VII, Fallgr. 12 oder [X.]. [X.] [X.]. 10 der Anlage 1b zum [X.] entspricht. Die Klägerin übt in rechtlich relevantem Umfang Tätigkeiten aus, die nach den Feststellungen des [X.]s und den unwidersprochenen Erklärungen der Leiterin des Geschäftsbereichs Ausbildung - Ausbildungsbereich Pflege - der [X.]eklagten nicht von [X.], die (nur) über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügen, ausgeübt werden, da diese aufgrund ihrer Ausbildung zur Unterrichtsschwester nicht über die Ausbildung verfügen, die für die von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten erforderlich ist.

(a) Die Klägerin vermittelt als [X.] schwerpunktmäßig Unterrichtsinhalte in der Gruppe 2, ein Unterrichtsgebiet, welches neben den [X.]nen und -Medizinpädagogen den bei der [X.]eklagten beschäftigten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist. Die [X.] enthalten Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, der Inneren Medizin, der Gynäkologie, der Geburtshilfe und andere medizinische Fächer, für die eine Unterrichtsschwester mit einer Ausbildung iSd. tariflichen [X.]es nicht die erforderliche Q[X.]lifikation besitzt. Von dieser Folge der Neufassung des [X.]PflG geht auch der Gesetzgeber aus. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des [X.]PflG entfällt „durch die Regelungen in [§ 4] Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 … die bei der Mehrzahl der Länder bisher bestehende Möglichkeit, diese Q[X.]lifizierung durch die Weiterbildung als Unterrichtsschwester ... zu erlangen“ ([X.]R-Drucks. 477/02 S. 37).

(b) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eklagten ist die Klägerin nicht schon deshalb in den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] eingruppiert, weil sie als ausgebildete [X.]ankenschwester an einer [X.]ankenpflegeschule unterrichtet. Die maßgebenden [X.]e der [X.]. [X.] VII/VIII der Anlage 1b zum [X.] verknüpfen die Tätigkeit als Unterrichtsschwester mit der mindestens einjährigen erfolgreich abgeschlossenen Fachausbildung an Schulen für [X.]. Damit wird die auszuübende Tätigkeit in den Zusammenhang mit einer bestimmten beruflichen (Mindest-) Q[X.]lifikation gestellt. Die auszuübende Tätigkeit muss diesem [X.] entsprechen. Es werden damit aber nicht auch alle Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich exklusiv erfasst, für die es einer höherwertigen Ausbildung bedarf, bei der die Inhalte einer „Fachausbildung an Schulen für [X.]“ nur einen Teil der erworbenen Q[X.]lifikation darstellen. [X.]edarf es für die auszuübende Tätigkeit der über die Fachausbildung an Schulen für [X.] hinausgehenden Q[X.]lifikation eines Hochschulabschlusses - vorliegend den einer [X.] - führt allein der Umstand, dass die betreffende [X.]eschäftigte zugleich ausgebildete [X.]ankenschwester ist, nicht dazu, dass ausschließlich die Anforderungen dieses [X.]es als erfüllt anzusehen sind. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Tätigkeit iSd. [X.]uppierungsmerkmales.

(c) Für die Klägerin sind die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] anstelle der [X.]uppierung in die [X.]. [X.] [X.] unter entsprechender Anwendung der [X.] Regelungen auch nicht deshalb maßgebend, weil sie nicht zeitlich mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit [X.] der Gruppe 2 vermittelt. Dies ist entgegen der Auffassung der [X.]eklagten für eine [X.]uppierung in [X.]. [X.] [X.] und für die Nichterfüllung der [X.]e der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] für [X.] nicht erforderlich.

(aa) [X.]ei der tariflichen [X.]ewertung der Arbeitsvorgänge ist das sog. Aufspaltungsverbot zu beachten, welches sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] ergibt. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden.

([X.]) Für die tarifliche [X.]ewertung der Tätigkeit der Klägerin und deren möglicher Zuordnung zu den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum [X.] ist vorliegend entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten - Unterrichtung von [X.] in der Gruppe 2 - auszuüben hat, die von [X.]eschäftigten der betreffenden [X.] nicht ausgeübt werden können. Die Klägerin übt als [X.] ihre Lehrtätigkeit im Schwerpunkt in denjenigen Unterrichtseinheiten aus, in denen Wissensinhalte der Gruppe 2 vermittelt werden. Ohne die Unterrichtung von Inhalten der Gruppe 2 könnte aber - bezogen auf die Klägerin - ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (so auch die Wertung zu den tariflichen Q[X.]lifizierungsmerkmalen [X.]AG 19. März 1986 - 4 [X.] - zu 6 der Gründe, [X.]AGE 51, 282; 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - zu II[X.] b [X.] der Gründe [X.], [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172; 23. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - [X.] [X.]AT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.] [X.]AT 1975 §§  22, 23 Nr. 178; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58). Dies führt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend unter [X.]erücksichtigung dieser Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das [X.] einer tariflich höher bewertenden Vergütungsgruppe erfüllt wird, dazu, dass dieses für die [X.]uppierung maßgebend ist.

(3) Die [X.]eklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Anwendungsvorschriften im siebten Abschnitt des [X.]PflG und dort namentlich auf § 24 [X.]PflG berufen.

(a) Zwar gelten nach § 24 Abs. 2 [X.]PflG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]PflG als erfüllt, wenn [X.]. als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten und für die genannte Tätigkeit die nach der Vorgängerregelung ([X.]PflG vom 4. Juni 1985, [X.]G[X.]l. I S. 893) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach könnte die [X.]eklagte durch die Weiterbeschäftigung von [X.] mit einer [X.]efähigung nach dem [X.]PflG aF auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]PflG erforderliche Voraussetzung eines Nachweises „einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch q[X.]lifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht“ erfüllen.

(b) Die [X.]eklagte übersieht allerdings, dass die gesetzliche Übergangsvorschrift für die hier zu beurteilende [X.]uppierung nicht einschlägig ist. § 24 Abs. 2 [X.]PflG bezieht sich auf die staatliche Anerkennung von Schulen iSd. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.]PflG, nicht aber auf die tarifrechtliche [X.]ewertung einer auszuübenden Tätigkeit von bei der [X.]eklagten [X.]eschäftigten. Hierfür sind allein die tarifrechtlichen Regelungen und damit die auszuübende Tätigkeit und deren [X.]ewertung maßgebend. Diese wird aber - wie ausgeführt - von dem von ihr angeführten [X.] nicht erfasst.

(c) Darüber hinaus ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]eklagte von einer solchen Möglichkeit, den Unterricht mit den bisherigen Lehrkräften durchzuführen, keinen Gebrauch macht, sondern die Organisation des erteilten Unterrichts an der von ihr betriebenen [X.]ankenpflegeschule hiervon abweichend organisiert hat. Sie unterscheidet inhaltlich entsprechend den Anforderungen des zum 1. Jan[X.]r 2004 geänderten [X.]PflG hinsichtlich des Einsatzes von bei ihr tätigen [X.]eschäftigten zwischen [X.] mit einer [X.]efähigung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 22 zur [X.]. [X.] VII der Anlage 1b zum [X.] und solchen [X.]eschäftigten wie der Klägerin, die als [X.] über einen Hochschulabschluss verfügen. Diese beiden [X.]eschäftigtengruppen werden entsprechend ihrer jeweiligen Q[X.]lifikation in der Ausbildung in den einzelnen Wissensgruppen tätig. Damit setzt die [X.]eklagte entsprechend der Neuregelung des [X.]PflG - und entsprechend der [X.]egründung des Gesetzgebers ([X.]R-Drucks. 477/02 S. 37) - in ihrem [X.]ereich „im Interesse einer Verbesserung der Q[X.]lität der Ausbildung in der Pflege“ q[X.]lifiziertere Lehrpersonen ein und macht von der Übergangsbestimmung keinen Gebrauch.

(4) Soweit sich die [X.]eklagte auf die Rechtsauffassung der [X.] und ihr folgend die der [X.] bezieht, wonach [X.], wenn sie an [X.]ankenpflegeschulen tätig sind, nach den [X.]en für [X.] mit Fachausbildung eingruppiert seien (vgl. [X.]/[X.]/Sponer/Steinherr [X.]AT Anl. 1a Teil II Abschn. [X.]. [X.]. [X.] Rn. 280a), ist dies jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit nicht zutreffend. Zudem erscheint es ohnehin fraglich, ob diese mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Neuregelung des [X.]PflG gefassten [X.]eschlüsse für die veränderten Anforderungen des [X.]PflG überhaupt noch herangezogen werden können. Gleiches gilt für das von der [X.]eklagten angeführte Schreiben der [X.] des Landes [X.]erlin vom 22. Juni 2001.

3. Die Klägerin hat, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, die tarifliche Ausschlussfrist sowohl nach § 37 Abs. 1 [X.] als auch nach § 70 [X.] gewahrt. Dies wird von der Revision auch nicht mehr gerügt. Deshalb kann es dahinstehen, ob die Einhaltung von tariflichen Ausschlussfristen an sich erst im Rahmen einer eventuellen Leistungsklage zu prüfen wäre.

IV. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    [X.]epler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

Meta

4 AZR 264/10

25.01.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 26. November 2009, Az: 59 Ca 11436/09, Urteil

§ 11 S 2 BAT-O, § 22 Abs 2 UAbs 2 S 1 BAT-O, Anl 1b VergGr Kr BAT-O, Anl 1a VergGr IIa BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 264/10 (REWIS RS 2012, 9794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 Sa 1084/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


4 AZR 142/10 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Krankenpflegeschule - DWArbVtrRL


4 AZR 657/08 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin in die VergGr Kr II der Anlage 1b zum BAT - mindestens …


4 AZR 290/10 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Eingruppierung einer stellvertretenden Stationsschwester - VergGr Kr VII Fallgr 7 …


4 AZR 912/08 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt - Darlegungslast bei Aufbaufallgruppen


Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 1084/18

9 Sa 384/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.