Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, Az. 4 AZR 845/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 1214

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Gegenstand

Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern - Bewährungsaufstieg


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2012 - 5 [X.]/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist beim beklagten [X.], der Mitglied in der [X.] ([X.]) ist, seit 1984 als angestellte Lehrerin an beruflichen Schulen tätig. Sie besitzt die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Die Regelstudienzeit des entsprechenden Studiengangs (mit den Fachrichtungen Chemie und Physik) beträgt sieben Semester. Ihr Diplomstudium im Fach Chemie hatte sie nach fünf Semestern ohne Abschluss abgebrochen. Seit dem 1. Febr[X.]r 2012 nimmt sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch.

3

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 4. September 1986 ist [X.]. geregelt, dass

        

„die Angestellte entsprechend … in die Vergütungsgruppe [X.] nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder … eingereiht [ist]“.

4

Im zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 heißt es in dessen § 4: „Der/Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert“. Eine Bezugnahme auf [X.] enthält dieser Arbeitsvertrag nicht.

5

Die Klägerin wurde zunächst nach der [X.]. [X.] vergütet. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) am 1. November 2006 erhält sie ein Entgelt nach der [X.] 13, Stufe 5+ [X.].

6

Mit Schreiben vom 22. Febr[X.]r 2010 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten [X.] „im Rahmen der geltenden Ausschlussfristen“ Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen der [X.]. [X.] und der [X.]. [X.] geltend gemacht.

7

Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach [X.] 14, Stufe 5 [X.] zu. Nach einer 15-jährigen Tätigkeit in der [X.]. [X.] hätte sie in Anwendung der „Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in [X.] im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des [X.] ([X.] - berufliche Schulen)“ (im Folgenden: [X.]) in die [X.]. [X.] höhergruppiert werden müssen. Für diejenigen Lehrkräfte, die - anders als die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller), sähen die [X.] die Möglichkeit eines [X.] in die [X.]. [X.] nach 15 Jahren vor. Diese Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar setze der für die sog. Nichterfüller vorgesehene [X.] ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraus. Die im Vergleich zu dem von der Klägerin absolvierten Studium um lediglich ein Semester längere Regelstudienzeit rechtfertige die Ungleichbehandlung jedoch nicht, zumal sich diese erst nach einer Tätigkeitsdauer von mindestens 15 Jahren realisiere. Im Übrigen sei sie auch ebenso vielseitig einsetzbar wie Kollegen, die die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllten, aber ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern absolviert hätten.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der beklagte [X.] verpflichtet ist, ihr ein Entgelt nach der [X.] 14 [X.] für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Jan[X.]r 2012 zu zahlen.

9

Der beklagte [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach Abschnitt A Nr. 2 [X.] als Realschullehrerin vergütet. Bei beamteten Realschullehrern sei ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen. Die von den [X.] vorgesehene Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich gerechtfertigt. Der Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, den die Klägerin nicht aufweise, gewährleiste eine tiefere Durchdringung des zu vermittelnden Unterrichtsstoffs.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der beklagte [X.] sei nicht verpflichtet, die Klägerin nach der [X.] 14 Stufe 5 [X.] zu vergüten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den [X.] des beklagten [X.]s noch aus dem Arbeitsvertrag. Beide sehen einen [X.], wie ihn die Klägerin beansprucht, nicht vor.

I. Für die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu [X.]) liegt das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Klägerin war nicht verpflichtet, aufgrund des im Verlauf des Berufungsverfahrens in Anspruch genommenen Sonderurlaubs zur Leistungsklage überzugehen ([X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Der beklagte [X.] ist nicht verpflichtet, die Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2012 nach der [X.] 14 Stufe 5 [X.] zu vergüten.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der [X.] 14 [X.] auf der Grundlage der [X.] iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.

a) Die [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

aa) Bei den [X.] handelt es sich um vom beklagten [X.] erstellte Regelungen. Sie haben keinen Rechtsnormcharakter und entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Vertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht worden sind (vgl. [X.] 7. Juni 2000 - 10 [X.] - zu I[X.]; 25. November 1998 - 10 [X.] - zu [X.] der Gründe).

bb) Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, die [X.] des beklagten [X.]s seien Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses.

(1) Der letzte Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nimmt auf die [X.] keinen Bezug.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Bezugnahme nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 4. September 1986. In diesem wird ausschließlich auf die Richtlinien der [X.], nicht aber auf die von den Parteien herangezogenen [X.] des beklagten [X.]s verwiesen. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese vertragliche Bezugnahme auf die [X.] für das Arbeitsverhältnis überhaupt noch maßgebend sein soll, nachdem die Parteien dieses mit dem Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt haben, die eine solche Verweisung gerade nicht enthält.

(3) Soweit die Klägerin meint, die Anwendbarkeit der [X.] könne sich auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ergeben, fehlt es schon an der Darlegung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Eine mündliche Abrede hat sie nicht behauptet. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, die Parteien hätten die Anwendung der [X.] konkludent vereinbart. Insbesondere kann die Zahlung der Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.] und nach Inkrafttreten des [X.] gemäß der entsprechenden [X.] 13 [X.] auch allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zurückzuführen sein.

b) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, die [X.] des beklagten [X.]s seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, ist die Klage unbegründet. Die [X.] sehen einen Höhergruppierungsanspruch für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vor. Diese Regelung verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa) Die maßgebenden Vorschriften der [X.] vom 1. Oktober 1994 lauten:

        

„Gruppe der Lehrer

Vergütungsgruppe [X.]

        

I.    

        
        

A.    

        
        

Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen

        
        

1.    

Lehrer in der Laufbahn der Studienräte

        
        

1.1     

mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen

[X.]     

        

1.2     

mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien

[X.]     

        

...     

                 
        

2.    

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

[X.]     

        

...     

                 
        

4.    

Lehrer unter Nr. 1 werden höhergruppiert nach

[X.]    

                 

zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrer zu Oberstudienräten ([X.]. [X.]) befördert werden.

        
                 

...     

        
        

B.    

        
        

Sonstige Lehrkräfte (Lehrkräfte, bei denen die pädagogischen und/oder die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind)

        
        

1.    

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

        
                 

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Regelstudienzeit mindestens acht Semester), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer beruflichen Fachrichtung oder in mindestens zwei Fächern haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (…)

[X.]     

                 

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

[X.]    

                 

...“   

        

bb) In Anwendung der [X.] ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Höhergruppierung in die [X.]. [X.] und ein Entgelt nach der [X.] 14 [X.]. Die Klägerin hat die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Sie erfüllt damit die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des Abschnitts A. der [X.]. Für diese Gruppe der Lehrkräfte sehen die Richtlinien die Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.] ohne eine Möglichkeit der Höhergruppierung in die [X.]. [X.] vor.

[X.]) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den [X.] des beklagten [X.]s in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

(1) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 138, 253). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 19; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 57, [X.]E 140, 291). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt ([X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN).

(2) Die Bestimmungen in der Eingruppierungsrichtlinie verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

(a) Allerdings ist das [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die in den [X.] vorgesehenen Regelungen seien der [X.] durch die Gerichte deshalb weitgehend entzogen, weil den Tarifvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe. Bei den [X.] handelt es sich um ein einseitig vom beklagten [X.] gestelltes Regelwerk. Deshalb haben sie nicht - wie ein Tarifvertrag - die Vermutung der Angemessenheit für sich ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN) und unterliegen einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ([X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 23).

(b) Die in den [X.] vorgesehene Differenzierung innerhalb der Gruppe der sog. Erfüller, der zufolge Lehrer in der Laufbahn der Studienräte in die [X.]. [X.] höhergruppiert werden können, während eine solche Möglichkeit für die Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vorgesehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht deshalb verletzt, weil für diejenigen angestellten Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügen, die Möglichkeit eines [X.] in die [X.]. [X.] nicht vorgesehen ist, während für sog. Nichterfüller, die ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, der [X.] nach mindestens 15-jähriger Bewährung in der Tätigkeit und der Vergütungsgruppe eröffnet ist. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich hinreichend gerechtfertigt.

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen ([X.] 17. April 2003 - 8 [X.] [X.] der Gründe mwN; 6. August 1997 - 10 [X.] - zu [X.] b der Gründe mwN). Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen ([X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 24; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN).

(bb) Der beklagte [X.] hat die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die sog. Nichterfüller an den von der angestellten Lehrkraft absolvierten Studienabschluss geknüpft. Dann besteht die Möglichkeit eines [X.] nur, wenn die Lehrkraft ein wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen hat. Damit soll ersichtlich der Tiefe der durch das Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse - finanziell - Rechnung getragen werden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise durfte der beklagte [X.] davon ausgehen, dass die entsprechenden Kenntnisse erst durch ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erlangt werden können. Die Entscheidung, dass ein Studium mit einer kürzeren Regelstudienzeit - sei es auch nur ein Semester - die Anforderungen an die Tiefe der wissenschaftlichen Kenntnisse nicht zu erfüllen vermag, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen.

([X.]) Ebenso wenig ist es sachwidrig, dass die [X.] die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die Gruppe der sog. Nichterfüller, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen haben, nach einer Dauer von mindestens 15 Jahren vorsehen. Mit den [X.] verfolgt der beklagte [X.] erkennbar die Gleichbehandlung der angestellten und der beamteten Lehrkräfte. Deshalb knüpft er die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt, zu dem bei vergleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderung zu Oberstudienräten stattfindet ([X.]. [X.] BayBesG). Für die Gruppe der sog. Nichterfüller bedarf es einer konkreten Zeitvorgabe deshalb, weil es vergleichbare beamtete Lehrkräfte, an deren Höhergruppierung sich der Zeitpunkt des [X.] orientieren könnte, nicht gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitdauer von mindestens 15 Jahren willkürlich gewählt wäre, sind nicht ersichtlich.

([X.]) Der Umstand, dass die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Semestern im Rahmen eines Diplomstudiengangs Chemie studiert hat, ist eingruppierungsrechtlich ohne Bedeutung. Sie verfügt insoweit nicht über einen Abschluss. Es ist nicht willkürlich, bei der Eingruppierung und ihren vergütungsrechtlichen Folgen danach zu unterscheiden, ob eine Lehrkraft ein „abgeschlossenes“ Hochschulstudium absolviert hat oder nicht. Ein entsprechender Abschluss bietet grundsätzlich die Gewähr, dass die Lehrkraft über die vom Richtliniengeber geforderten - vertieften - wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt.

(ee) Unerheblich ist es schließlich, dass die Klägerin die gleichen Tätigkeiten ausübt wie ein von ihr namentlich benannter Kollege. Dieser verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und erfüllt deshalb die Voraussetzungen der [X.] für einen [X.] in die [X.]. [X.]. Würde allein auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt, würden die - sachlich gerechtfertigten - Anforderungen an die Ausbildungsqualifikationen vernachlässigt (vgl. [X.] 17. April 2003 - 8 [X.] [X.] der Gründe mwN).

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Selbst wenn es sich bei der in diesem enthaltenen Regelung, nach der die Klägerin „in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] eingruppiert“ ist, um eine sog. konstitutive Entgeltabrede handeln sollte, weil sich die angegebene Vergütungsgruppe nicht anhand von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen ermitteln lässt ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.]E 146, 29), entspricht die Vergütungsgruppe einem Entgelt nach der [X.] 13 [X.]. Einen [X.] sieht der Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nicht vor.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Meta

4 AZR 845/12

19.11.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bayreuth, 15. März 2011, Az: 1 Ca 829/10, Urteil

VergGr IIa BAT, VergGr Ib BAT, VergGr 13 TV-L, VergGr 14 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, Az. 4 AZR 845/12 (REWIS RS 2014, 1214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1214

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