Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. AnwZ 2/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5011

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[X.][X.] 2/06 vom 28. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.]-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 28. Februar 2007 beschlossen: Die [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Unter Zurückweisung des [X.]erichtigungsantrags des Antragstellers im Übrigen werden in [X.] Satz 2 des [X.]sbeschlusses im Wege der [X.]erichtigung die Wörter "den bislang höchsten [X.] an Neuzulassungen" durch die Wörter "den bislang höchsten [X.]edarf an Zulassungen" ersetzt. Für die [X.]erichtigung werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten der [X.] trägt der Antragsteller. Gründe: In dem [X.]sbeschluss war eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen. Im Übrigen sind die Anträge jedenfalls unbegründet. 1 1. Die nach § 163 Satz 2, § 40 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 29a [X.] statthafte und auch sonst zulässige [X.] ist unbegründet, weil der [X.] den [X.] - 3 - spruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt hat (§ 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). a) Der [X.] hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers und der übrigen Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und in dem [X.]sbe-schluss eingehend befasst. Dass er dabei einzelne Sachverhaltsverästelungen im Interesse einer übersichtlichen Darstellung nicht angesprochen hat, verletzt den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der [X.] die Ausführungen des [X.]eigeladenen zu 8 zur Rolle der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den [X.]üros der Rechtsanwälte beim [X.] im Gegensatz zum Antragsteller für unerheblich gehalten hat. 3 b) [X.]ei seinen tatsächlichen Feststellungen war der [X.] nicht an den Inhalt der Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 gebunden, sondern verpflichtet, den Sachverhalt unter [X.]erücksichtigung insbe-sondere der Stellungnahme des Präsidenten des [X.]s als Vor-sitzenden des Wahlausschusses vom 11. August 2006 und seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] von Amts wegen aufzuklären. In der [X.]erücksichtigung der Ergebnisse dieser Sachaufklärung liegt keine Gehörs-verletzung. Das gilt auch für die [X.]erücksichtigung des Schreibens des Präsi-denten der Rechtsanwaltskammer beim [X.] an das [X.] vom 7. Mai 2003, das mit seinem Verfasser in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] am 11. September 2006 erörtert worden ist. 4 2. In Satz 2 der [X.] des [X.]eschlusses ist mit der Formulierung "den bislang höchsten [X.]edarf an Neuzulassungen" eine offenbare Unrichtigkeit 5 - 4 - enthalten, die, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen ist. Andere offen-bare Unrichtigkeiten zeigt der Antragsteller nicht auf. 3. Der in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]ayObLGZ 1965, 137, 138 f.; 1989, 51, 52; [X.] NJW 1967, 1619; [X.] [X.] 1968, 123; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 18 Rdn. 4; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 18 Rdn. 65; von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 18 Rdn. 50) und damit nach § 40 Abs. 4 [X.] auch im anwaltsgerichtlichen Ver-fahren grundsätzlich statthafte Hilfsantrag auf [X.] ist im Verfahren vor dem [X.] unzulässig ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2006, [X.] ([X.]) 91/05, dokumentiert in Juris; vgl. auch [X.]GH, [X.]e-schluss vom 27. April 1999, [X.], [X.], 864). Die Entscheidung des [X.]s ist nämlich nicht anfechtbar und kann deshalb von dem [X.], von dem hier nicht gegebenen Fall des § 29a [X.] abgesehen, nicht abgeändert werden ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2006, aaO, Rdn. 3; [X.]ayObLG [X.]ay-ObLGZ 1989, 51, 52; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO). Im Übrigen 6 - 5 - macht der Antragsteller auch keine Tatbestandsunrichtigkeiten geltend. Dass Feststellungen des [X.]s nicht aus der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 ersichtlich sind oder von dem Antragsteller anders bewertet werden, macht sie nicht unrichtig. [X.]asdorf [X.] Frellesen [X.]-Räntsch [X.] Wosgien [X.]

Meta

AnwZ 2/06

28.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. AnwZ 2/06 (REWIS RS 2007, 5011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5011

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