Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 53/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2823

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 53/03 [X.] ([X.]) 79/03 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 beschlossen: Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 17. März 2006 zur Geschäftsnummer [X.]([X.]) 79/03 (Kas-senzeichen 780061010861) aufgehoben; im Übrigen wird die [X.] zurückgewiesen. Gründe:[X.] Durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2006 ist die Anhörungsrü-ge des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2005 zurück-gewiesen worden. Daraufhin hat die Justizbeitreibungsstelle des [X.]undesge-richtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des [X.]n gegen den Antragsteller unter dem 17. März 2006 zwei Kostenrechnungen über je 50 • gerichtet, zum einen zur Geschäftsnummer [X.]([X.]) 53/03 (Kassenzei-chen 780061010853) und zum anderen zur Geschäftsnummer [X.]([X.]) 79/03 ([X.] 780061010861). Mit seiner Erinnerung wendet sich der [X.] gegen den Kostenansatz. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - I[X.] 2 Die zulässige Erinnerung hat zum Teil Erfolg. 3 Die zu der Geschäftsnummer [X.]([X.]) 79/03 ergangene [X.] vom 17. März 2006 ist aufzuheben. An diesem Verfahren war und ist der Antragsteller nicht beteiligt. Es handelt sich um ein [X.]eschwerdeverfahren, das von anderen eingeleitet und wegen [X.] mit dem vom [X.] geführten [X.]eschwerdeverfahren [X.]([X.]) 53/03 verbunden worden war. Die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge des Antragstellers in seinem ei-genen [X.]eschwerdeverfahren löst den Gebührentatbestand nach § 131d [X.] in Verbindung mit §§ 29a [X.], 200 [X.]RAO aus. Für diese Gebühr haftet der Antragsteller nach § 2 [X.], da der Senatsbeschluss eine Kostenentschei-dung nicht getroffen hat. Die zu der Geschäftsnummer [X.]([X.]) 53/03 ergan-gene Kostenrechnung vom 17. März 2006 ist deshalb nicht zu beanstanden. 4 Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen [X.] Wosgien [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 -

Meta

AnwZ (B) 53/03

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 53/03 (REWIS RS 2006, 2823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2823

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.