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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 53/03 [X.] ([X.]) 79/03 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 beschlossen: Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 17. März 2006 zur Geschäftsnummer [X.]([X.]) 79/03 (Kas-senzeichen 780061010861) aufgehoben; im Übrigen wird die [X.] zurückgewiesen. Gründe:[X.] Durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2006 ist die Anhörungsrü-ge des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2005 zurück-gewiesen worden. Daraufhin hat die Justizbeitreibungsstelle des [X.]undesge-richtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des [X.]n gegen den Antragsteller unter dem 17. März 2006 zwei Kostenrechnungen über je 50 • gerichtet, zum einen zur Geschäftsnummer [X.]([X.]) 53/03 (Kassenzei-chen 780061010853) und zum anderen zur Geschäftsnummer [X.]([X.]) 79/03 ([X.] 780061010861). Mit seiner Erinnerung wendet sich der [X.] gegen den Kostenansatz. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - I[X.] 2 Die zulässige Erinnerung hat zum Teil Erfolg. 3 Die zu der Geschäftsnummer [X.]([X.]) 79/03 ergangene [X.] vom 17. März 2006 ist aufzuheben. An diesem Verfahren war und ist der Antragsteller nicht beteiligt. Es handelt sich um ein [X.]eschwerdeverfahren, das von anderen eingeleitet und wegen [X.] mit dem vom [X.] geführten [X.]eschwerdeverfahren [X.]([X.]) 53/03 verbunden worden war. Die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge des Antragstellers in seinem ei-genen [X.]eschwerdeverfahren löst den Gebührentatbestand nach § 131d [X.] in Verbindung mit §§ 29a [X.], 200 [X.]RAO aus. Für diese Gebühr haftet der Antragsteller nach § 2 [X.], da der Senatsbeschluss eine Kostenentschei-dung nicht getroffen hat. Die zu der Geschäftsnummer [X.]([X.]) 53/03 ergan-gene Kostenrechnung vom 17. März 2006 ist deshalb nicht zu beanstanden. 4 Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen [X.] Wosgien [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 -
Meta
03.07.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 53/03 (REWIS RS 2006, 2823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2823
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