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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft als unlautere geschäftliche Handlung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die sich im Streitfall stellende, an sich bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft zugleich als unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG 2004 bzw. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 angesehen werden kann, ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "[X.]" (Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, [X.], 431 = [X.], 444) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grundsatzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, [X.], 712 - [X.]; Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1035 Rn. 10).
In der Entscheidung "[X.]" hat der Senat ausgesprochen (aaO Rn. 11, 16), dass ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG nur in Betracht kommt, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den [X.] ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht. Dafür reicht der Verstoß gegen § 21 des [X.], wie er auch im Streitfall in Rede steht, für sich genommen nicht aus (Senat, aaO Rn. 12). Maßgebend ist vielmehr ob durch die beanstandeten Angebote ein unangemessener unsachlicher Einfluss im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG auf die angesprochenen Ärzte ausgeübt worden ist (Senat, aaO Rn. 16). Eine solche Beeinflussung hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne dass insoweit Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Meta
16.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 26. November 2009, Az: 6 U 2279/08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. I ZR 200/09 (REWIS RS 2011, 5691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5691
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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