Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. I ZR 200/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5666

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 200/09
vom
16. Juni
2011
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Juni 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26.
November
2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übri-gen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die
sich im Streitfall stellende,
an sich bedeutsame Frage, unter wel-chen Voraussetzungen
ein Verstoß gegen
Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft zugleich als unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG 2004 bzw. des § 3 Abs. 1 UWG
2008 angesehen wer-den kann, ist -
nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
-
in der Entscheidung des Senats "[X.]" (Urteil vom 9.
September
2010 -
I
ZR
157/08, [X.], 431 = [X.], 444) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grundsatzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 -
I [X.], [X.], 712 -
PEE-WEE; [X.] vom 29. Juni 2010 -
X [X.], [X.], 1035 Rn. 10).
In der Entscheidung "[X.]" hat der Senat ausgesprochen (aaO
Rn. 11, 16), dass
ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG nur in Betracht kommt, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den [X.] ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht. Dafür reicht der Ver--
3
-
stoß gegen § 21 des [X.], wie er auch im Streitfall in Rede steht, für sich genommen nicht aus (Senat, aaO Rn. 12). Maßgebend ist vielmehr ob durch die beanstandeten Angebote ein unangemes-sener unsachlicher Einfluss im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG auf die [X.] Ärzte ausgeübt worden ist (Senat, aaO Rn. 16). Eine solche Beeinflussung hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne dass insoweit Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1
ZPO).
Streitwert:

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2008 -
1 [X.] 13279/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 -
6 U 2279/08 -

Meta

I ZR 200/09

16.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. I ZR 200/09 (REWIS RS 2011, 5666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5666

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I ZR 200/09

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