Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. III ZR 137/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5203

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[X.] [X.]/06vom 15. [X.]ebruar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 A; [X.] §§ 1, 22a; [X.] § 1; BayAV[X.] ([X.]: 8. Juli 2000) § 1 Zur Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für Mängel bei der [X.] von BSE-Tests durch private Labors in [X.]. [X.], Beschluss vom 15. [X.]ebruar 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Kempten - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. [X.]ebruar 2007 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten zu tragen. Gegenstandswert: 376.256,05 • Gründe: [X.] Die Klägerin betreibt einen Schlachthof. Sie fordert von der beklagten kreisfreien Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadens-ersatz in Höhe von 376.256,05 •, weil die im [X.]ebruar sowie im Oktober und Dezember 2002 von privaten Labors durchgeführten [X.] hätten. Während die Klägerin die Betreiber der Labors als Verwaltungs-helfer der Beklagten ansieht und daher diese für die [X.]ehler verantwortlich macht, meint die Beklagte, nach den Umständen des [X.]alles habe die Klägerin 1 - 3 - lediglich eigene Aufträge an die Labors vergeben, insbesondere habe sie diese selbst ausgesucht, mit ihnen die Preise vereinbart und die unmittelbar an die Klägerin gerichteten Rechnungen bezahlt. Das sei damals in [X.] auch [X.] gewesen. Das [X.] hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - juris) hat die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der zutreffend herangezoge-nen Rechtsprechung des erkennenden Senats ([X.] 161, 6 = [X.], 568 m. Anm. Ossenbühl = JR 2005, 412 m. Anm. [X.]; Urteil vom 2. [X.]ebruar 2006 - [X.] - [X.], 698 = NVwZ 2006, 966). Aus dem zur [X.] [X.] geltenden Landesrecht ergibt sich entgegen der Beschwerde erkennbar nichts anderes. 3 - 4 - 1. Nach § 1 Abs. 1 des früheren [X.]leischhygienegesetzes ([X.], hier noch in der [X.]assung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993, [X.] [X.] 1189) unter-liegen Rinder, wenn ihr [X.]leisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Die Durchführung dieser amtlichen Untersuchung ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt ei-nem amtlichen Tierarzt (§ 22a Abs. 1 [X.]). In diesem Rahmen erfolgen ge-mäß § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von ge-schlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 ([X.] [X.] 1659), jetzt in der [X.]assung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 ([X.] [X.] 3730, 2004 I S. 1405 - [X.]), auch die bei Rindern im Alter von über 24 Monaten notwendigen BSE-Tests. Der erkennende Senat hat [X.] die mit der Durchführung und Auswertung solcher Tests beauftragten privaten Unternehmer als Verwaltungshelfer der Behörde angesehen und ihre Tätigkeit als "Amtsträger" der öffentlichen Hand zugerechnet ([X.] 161, 6, 10; Senatsurteil vom 2. [X.]ebruar 2006 aaO; jeweils für [X.]). 4 2. Das frühere [X.] Landesrecht und die besonderen Umstände des Streitfalls rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Würdigung des [X.], die gesamten Umstände, insbesondere der Ablauf der Kontrol-len, ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Beteiligten eine Untersu-chung der geschlachteten Rinder "in privatem Auftrag der Klägerin" wollten, ist frei von [X.]. Vor allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine privat veranlasste Durchführung von [X.], wie es die [X.] hier sehen will, auch in [X.] nicht zulässig gewesen wäre. Die damals geltende [X.] Verordnung zur Ausführung des [X.]leischhygienegesetzes (AV[X.]) vom 8. Juli 2000 (BayGVBl. [X.]) regelte zwar die Durchführung von Laboruntersuchungen nicht ausdrücklich. Die Notwendigkeit einer amtli-chen Untersuchung auch in diesem Punkt, damit unter der Letztverantwortung 5 - 5 - der zuständigen Behörden, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Bundes-recht. Insoweit enthält der später eingefügte § 1a Abs. 2 AV[X.] in der [X.]as-sung vom 23. Dezember 2002 (BayGVBl. S. 1008), wonach sich jetzt die Ge-bietskörperschaften zur Durchführung von [X.] der Unterstützung des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit bedienen, das sich seinerseits wiederum anderer, dafür zugelassener Unter-suchungseinrichtungen bedienen kann, über eine teilweise Änderung des [X.] hinaus allenfalls eine Klarstellung. Zu Unrecht verweist die Nichtzulassungsbeschwerde demgegenüber auf die Möglichkeit einer Vorlage privater Gutachten in anderen Verwaltungsverfahren, beispielsweise nach den Vorschriften des § 6 [X.], § 13 Abs. 1 und 2 BBodSchG, § 10 Abs. 1 BImSchG, § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV sowie § 11 Abs. 2, Abs. 3 und 6 [X.]eV. In diesen [X.]ällen fordert das Gesetz gerade nicht eine amtliche Untersuchung. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich Pflichten des Labors bei der [X.] als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zu-gunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebs gewer-tet (vgl. Senatsurteil vom 2. [X.]ebruar 2006 aaO). Von [X.] der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 192/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 137/06

15.02.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. III ZR 137/06 (REWIS RS 2007, 5203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5203

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