Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 2 B 61/18, 2 B 61/18 (2 C 12/19)

2. Senat | REWIS RS 2019, 5196

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Gegenstand

Disziplinarrechtliche Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Bilddateien bei einem Justizvollzugsbeamten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung


Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst ein besonderer Bezug zu dem Statusamt des Beamten vorliegt, der nach der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu zwei Jahren (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.) wie bei beamteten Lehrern und Polizeibeamten dazu führt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.

Meta

2 B 61/18, 2 B 61/18 (2 C 12/19)

23.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Juni 2018, Az: 3d A 2378/15.O, Urteil

§ 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 13 Abs 2 DG NW, § 67 S 1 DG NW, § 184b Abs 4 StGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 2 B 61/18, 2 B 61/18 (2 C 12/19) (REWIS RS 2019, 5196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5196

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