Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 2 B 25/23

2. Senat | REWIS RS 2024, 549

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Gegenstand

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes von Kinderpornographie


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.]er [X.] wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

1. [X.]er im Jahr 1961 geborene [X.] ist Gymnasiallehrer und seit 1998 im Schuldienst der Klägerin. Im Jahre 2001 wurde er zum Studienrat (Besoldungsgruppe [X.]) ernannt. Er ist disziplinarrechtlich vorbelastet; im Jahre 2011 wurden durch [X.]isziplinarverfügung seine [X.]ienstbezüge um ein Zehntel für ein Jahr insbesondere deshalb gekürzt, weil er einen Jungen, dessen Klassenlehrer er gewesen war, wiederholt in seine Wohnung eingeladen und dort in seinem Bett neben sich hatte übernachten lassen.

3

Im September 2013 stellte das [X.] ([X.]) Strafanzeige gegen den [X.]n wegen des Verdachts der Verschaffung des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Hintergrund waren Ermittlungen, in deren Rahmen das [X.] von [X.] Ermittlungsbehörden Zugriff auf die Kundendatenbank - namentlich die [X.]aten von mehr als 800 in [X.] wohnhaften Personen - eines [X.] Unternehmens erhalten hatte, das über eine Internetseite u. a. Bild- und Filmmaterialien mit kinderpornographischen Inhalten vertrieben hatte.

4

Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 23. Februar 2015 wurde gegen den [X.]n wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt. [X.]em zugrunde lag der Besitz von drei C[X.]-ROMs, auf denen u. a. 20 entsprechende kinderpornographische Bilddateien abgespeichert waren.

5

Nach Kenntniserlangung von diesem Strafbefehl leitete die Klägerin ein [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]n ein und dehnte es in der Folge auf weitere einschlägige Vorwürfe aus. [X.]as Verwaltungsgericht hat auf die im Jahr 2016 erhobene [X.] den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis entfernt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: [X.]er [X.] habe durch die Verschaffung des Besitzes an neun kinderpornographischen Filmen in der [X.] zwischen dem 5. März 2010 und dem 14. Januar 2011 und deren strafbaren anschließenden Besitz sowie durch die strafbare Besitzverschaffung an zwei kinderpornographischen Bilddateien am 26. August 2003 und durch den strafbaren anschließenden Besitz dieser beiden [X.]ateien ein [X.]ienstvergehen begangen; mit der Speicherung kinder- und jugendpornographischer [X.]ateien auf den C[X.]-ROMs und deren anschließendem Besitz habe er auch insoweit eine disziplinarrechtlich relevante Verfehlung begangen, als dies seinerzeit noch nicht strafbar gewesen sei. Mit dem in der [X.] von Januar 2002 bis August 2003 erfolgtem Herunterladen kinder- und jugendpornographischer Bilddateien, deren Speicherung auf C[X.]-ROMs und deren anschließendem Besitz habe der [X.] bereits damals ernstliche Zweifel begründet, seinem Amt als Studienrat im Lehrerberuf gerecht zu werden. [X.]ies gelte auch insoweit, als dieses Verhalten seinerzeit noch nicht strafbar gewesen sei und soweit er hinsichtlich des ab November 2008 strafbar gewordenen Besitzes keinen Vorsatz mehr gehabt haben sollte. [X.]er [X.] sei wegen dieses [X.]ienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Mit dem [X.] sei davon auszugehen, dass bei einem beamteten Lehrer der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften - auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen [X.] beim [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. [X.]as gelte nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen [X.] in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegten. Solche außergewöhnlichen Umstände lägen hier nicht vor.

6

2. [X.]ie gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers gestützte Beschwerde des [X.]n hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

7

a) [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 65 Abs. 1 Hmb[X.]G, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

8

aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9 und vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 5). [X.]ie Prüfung des [X.]s ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

9

bb) Keine der drei von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

(1) [X.]ie Beschwerde hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"wie das Spannungsverhältnis zwischen den nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG notwendigen Feststellungen im Einzelfall und der Praxis der [X.]isziplinargerichte, für bestimmte [X.]elikte und Verhaltensweisen allgemeine Grundsätze zu deren disziplinarrechtlicher Bewertung, einschließlich der Maßnahmebemessung, aufzustellen, aufzulösen ist",

und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des [X.]s vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - ([X.]E 166, 389) zur disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials bei Lehrern, in dem das [X.] Bewertungsmaßstäbe aus gesetzgeberischen Entscheidungen abgeleitet habe, ohne sich mit dem sich daraus ergebenden Spannungsfeld zu der nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für den Einzelfall vorzunehmenden Entscheidung auseinandergesetzt zu haben. [X.]ies rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

Zwar kann auch eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. [X.]as setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - [X.] 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9 m. w. N.). Solche Gesichtspunkte sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

[X.]ie Beschwerde hat zutreffend die im Urteil des [X.]s ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 20 ff. und 31) entwickelten Maßstäbe zur Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme nach § 13 [X.] und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Länder - hier § 11 Abs. 1 Hmb[X.]G (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 20 f.) - wiedergegeben, wonach der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei Lehrern - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen [X.] beim [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem [X.]ienst führt, wenn nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme eines vollständigen [X.] ausnahmsweise widerlegen. [X.]iese grundsätzliche Maßnahmebestimmung steht aber - entgegen der Beschwerde - nicht in dem von ihr angenommenen Spannungsverhältnis zur Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG über die [X.]isziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens.

Zwar bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] für Bundesbeamte), dass außerdienstliches Verhalten von Beamten nur als [X.]ienstvergehen zu qualifizieren ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 Rn. 13 ff.). [X.]ies schließt aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, dass außerdienstliches Fehlverhalten auch nach seiner Typik geeignet sein kann, regelmäßig den erforderlichen Amtsbezug [X.] § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und damit die [X.]isziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen zu begründen. [X.]ies ist gerade auch im Fall des hier in Rede stehenden außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Lehrern anzunehmen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 16 ff.). [X.]ieses Verhalten indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als [X.]ienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann. Mit dem Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als [X.]ienstpflicht obliegen und anvertraut sind. [X.]ie mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] für Bundesbeamte) beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Lehrern als Beamten mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe - den ihnen anvertrauten Schülern - daher nicht zum Tragen (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 12 ff., 39 zum außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei Polizeibeamten und Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - [X.]E 168, 254 Rn. 27 zum außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei Justizvollzugsbeamten).

[X.]ie Beschwerde zeigt hierzu keinen neuen Klärungsbedarf auf. Soweit sie auf ihrer Ansicht nach bestehende Besonderheiten im Falle des [X.]n verweist, die bei der Maßnahmebemessung eine abweichende Betrachtung zu seinen Gunsten rechtfertigten, verkennt sie, dass damit keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage benannt wird. Welche außergewöhnlichen Umstände in einem konkreten Fall ausnahmsweise die Annahme des vollständigen [X.] in die Person des betreffenden Beamten widerlegen können, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur fallbezogen beantwortet werden. Insbesondere lassen sich keine Umstände benennen, die in allen Fällen so außergewöhnlich sind, dass sie stets die Annahme des vollständigen [X.] in die Person des betreffenden Beamten widerlegen könnten ([X.], Beschluss vom 16. November 2020 - 2 [X.] - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 82 Rn. 8).

(2) Auch die Frage,

"ob bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme neben der Höhe der abstrakten Strafandrohung in den durch den Beamten verletzten Strafgesetzen auch sonstige einschlägige gesetzliche Regelungen zu den Folgen der begangenen Straftat - wie beispielsweise das [X.]gesetz und das [X.] - zu berücksichtigen sind",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zu beantworten, ohne dass es der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Während Zweck des [X.]isziplinarrechts ist, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten, ist Zweck des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG, den verurteilten Straftäter nach einer gewissen [X.] vom Makel der Bestrafung zu befreien, um seine Resozialisierung zu erleichtern. Mit dem Zweck des [X.]isziplinarrechts wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Umstand, dass eine [X.]ienstpflichtverletzung zugleich auch eine Straftat darstellt und deshalb als solche geahndet wird, privilegierende Wirkung in der Weise hätte, dass sie eine disziplinarrechtliche Ahnung bei Eintritt der [X.] nach § 51 Abs. 1 BZRG ausschließen würde. [X.]as Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, hat deshalb in [X.]isziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Hmb[X.]G, § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]), nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des [X.]isziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf. Es hindert dagegen nicht die disziplinarrechtliche Ahndung eines [X.]ienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt und auch als solche strafrechtlich geahndet worden ist ([X.], Beschluss vom 21. November 2013 - 2 B 86.13 - [X.]okBer 2014, 98 Rn. 9 f. m. w. N.).

Ausgehend hiervon besteht weder Klärungsbedarf für die disziplinarrechtliche Relevanz der von der Beschwerde angeführten Regelungen des [X.]gesetzes für die Aufnahme von Verurteilungen wegen Straftaten in Führungszeugnisse und für die Tilgung von Eintragungen im [X.] noch für die Regelungen im [X.] zu der [X.]auer von Beschäftigungs- und Ausbildungsverboten wegen bestimmter Straftaten. [X.]iese Regelungen hindern nicht die disziplinarische Ahndung eines [X.]ienstvergehens, das zugleich eine Straftat ist, und ein Verwertungsverbot nach Eintritt der [X.] kann nur bei einer nicht den Gegenstand des [X.]isziplinarverfahrens bildenden Straftat von Bedeutung sein. [X.]ementsprechend können beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Bildmaterials bei Lehrern Regelungen des [X.]gesetzes und des [X.]es einen endgültigen Vertrauensverlust beim [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 27 ff.) nicht in Frage stellen.

(3) [X.]ass die Beschwerde schließlich der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,

"ob der Umstand, dass einer von mehreren Tatvorwürfen bei Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens strafrechtlich verjährt war und disziplinarrechtlich einem [X.] unterlag, der Verhängung der [X.] entgegenstand bzw. ob ein solcher Umstand über die Rechtsfigur der Einheit des [X.]ienstvergehens Teil der rechtlichen Betrachtung werden und als solcher die Verhängung der [X.] rechtfertigen kann",

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

Soweit die Beschwerde von einer disziplinarrechtlichen "Verjährung" - mithin eines [X.]isziplinarmaßnahmeverbots wegen [X.]ablaufs gemäß § 17 Hmb[X.]G (vgl. auch § 15 [X.]) - im vorliegenden Fall ausgeht, steht dies nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des [X.]. [X.]as Oberverwaltungsgericht geht zwar bezüglich der Besitzverschaffung der kinderpornographischen Bilder vom 26. August 2003 von einer strafrechtlichen Verjährung, aber nicht von einem [X.]isziplinarmaßnahmeverbot aus. Zwar sind die Formulierungen (S. 43 des Urteilsumdrucks unter aaaa) etwas missverständlich, aber letztlich doch eindeutig so zu verstehen, dass die Pflichtverletzung nur "für sich allein betrachtet" dem [X.] nach § 17 Hmb[X.]G unterfallen würde, aber wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des [X.]ienstvergehens in die disziplinarrechtliche Betrachtung einbezogen werden kann.

[X.]ie Zulässigkeit der Einbeziehung einer strafrechtlich verjährten Pflichtverletzung in die disziplinarrechtliche Betrachtung einschließlich der Maßnahmebemessung über den Grundsatz der Einheitlichkeit des [X.]ienstvergehens ist in der Rechtsprechung des [X.]s aber geklärt, ohne dass die Beschwerde weiteren Klärungsbedarf aufzeigt.

Nach dem Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) sind Pflichtverletzungen eines Beamten einheitlich zu würdigen. [X.]em liegt die Überlegung zugrunde, dass es im [X.]isziplinarrecht nicht primär um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im [X.]ienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. [X.]er Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch [X.] offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen ([X.], Urteile vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - NVwZ 2010, 713 Rn. 63 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - [X.]E 160, 370 Rn. 96). Für den Verlust des disziplinarrechtlichen "Maßregelungsanspruchs" kann danach nicht der bloße [X.]ablauf bestimmend sein, sondern allein das Wissen darum, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzelt oder nur als ein wesensfremdes Versagen zu werten ist; der [X.]ablauf dient in diesem Zusammenhang nur als Beweisanzeichen. [X.]iese Einbettung des [X.] in den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens führt zum Beispiel dazu, dass auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet eine [X.]isziplinarmaßnahme wegen [X.]ablaufs nicht gerechtfertigt hätten, in die disziplinarische Betrachtung einbezogen werden können und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein oder zusammen mit den älteren eine nicht der "Verfolgungsverjährung" unterliegende [X.]isziplinarmaßnahme notwendig machen. [X.]ie spätere Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen zeigt nämlich, dass das Verhalten in der Persönlichkeit des Beamten wurzelte. Folgerichtig sind aus der einheitlichen Betrachtungsweise nur solche Pflichtverletzungen auszuscheiden, die mit den übrigen, später hinzugetretenen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 14. November 2007 - 1 [X.] 6.06 - [X.] 235 § 4 B[X.]O Nr. 3 Rn. 58 m. w. N.).

b) [X.]ie Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 65 Abs. 1 Hmb[X.]G, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

[X.]ie Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verstoße gegen [X.]enkgesetze, indem es den Vortrag des [X.]n, er sei bei der Bestellung der Filme in [X.] davon ausgegangen, es handele sich um normale, strafrechtlich unbedenkliche Spielfilme, lediglich als (unbeachtlichen) Verbotsirrtum, nicht aber als den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum angesehen habe. Sie rügt damit einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]ie Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der [X.] auf dem Weg dorthin. [X.]erartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. [X.]ie Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. [X.]ie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17). [X.]as Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik ([X.]enkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19, vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17 und vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6).

bb) [X.]anach hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht dargetan. [X.]as Berufungsurteil geht davon aus, dass der [X.] die Filme zur Kenntnis genommen hat und verweist u. a. darauf, dass er nicht geltend mache, sie bis zu deren Löschung niemals angesehen zu haben. Gegen diese im Ergebnis einer Beweiswürdigung getroffene Feststellung erhebt die Beschwerde keine Verfahrensrüge, sondern stellt ihr lediglich den Vortrag entgegen, die Interpretation des Sachvortrags des [X.]n widerspreche den [X.]enkgesetzen. Ausgehend von der Feststellung, dass der [X.] die Filme zur Kenntnis genommen hat, ist die Einordnung des Berufungsgerichts, dass der [X.] die Filme bis zu deren Löschung für rechtlich unproblematisch gehalten habe, sei - lediglich - als Verbotsirrtum zu qualifizieren, folgerichtig und keinesfalls ein Verstoß gegen [X.]enkgesetze.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 76 Hmb[X.]G erhoben werden.

Meta

2 B 25/23

23.01.2024

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 27. April 2023, Az: 12 Bf 189/21.F, Urteil

§ 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 17 DG HA, § 65 Abs 1 DG HA, § 51 Abs 1 BZRG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 2 B 25/23 (REWIS RS 2024, 549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 549


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 B 25/23

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 25/23, 23.01.2024.


Az. 12 Bf 189/21.F

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 12 Bf 189/21.F, 27.04.2023.


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