Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 5 B 11/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 10021

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Feststellung der Entschädigung; günstigere Entscheidung durch neue Urkunde


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3

Die [X.]eschwerde hält im Zusammenhang mit § 2 Satz 5 NS-V[X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob und unter welchen Umständen eine nach der Schädigung entstandene Urkunde (hier der [X.]ericht des früheren [X.] von 1948) einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des [X.] in Verbindung mit § 2 des NS-V[X.] darstellt und zur Unverwertbarkeit des letzten, vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes im Rahmen der Feststellung der Entschädigung führen kann" ([X.]eschwerdebegründung S. 29).

4

Diese Frage würde sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat mangels insoweit erhobener durchgreifender Verfahrensrügen mit bindender Wirkung für das [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass der Einheitswert zum 1. Januar 1936 im [X.] an eine [X.]etriebsprüfung, die in der [X.] vom 24. Mai bis 2. Juni 1938 und damit nach der Schädigung am 29. Januar 1938 vorgenommen wurde, im Wege der Wertfortschreibung ermittelt und in dem [X.]ericht des Finanzbeamten vom 25. Oktober 1938 festgehalten wurde. Es hat mithin nicht dahin erkannt, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter Einheitswertbescheid für das [X.] ergangen ist.

5

Im Übrigen ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des [X.]s bereits hinreichend beantwortet ist. Danach kann der für die [X.]emessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-[X.] erfolgten [X.] nach § 2 Satz 2 NS-V[X.] maßgebliche, vor der Schädigung zuletzt festgestellte, Einheitswert unter den erschwerten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-V[X.] nicht für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden (vgl. [X.]eschluss vom 10. Juli 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 3.07 - [X.] 428.42 § 2 NS-V[X.] Nr. 3). Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem [X.]etroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren (hier dem steuerlichen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Einheitswertes) hätte verwendet werden können. Sie muss zudem so beschaffen sein, dass sie die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Sie muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die [X.]ehörde damals von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des [X.]etroffenen entschieden haben würde (vgl. [X.]eschluss vom 30. Mai 1990 - [X.]VerwG 3 [X.] 25.89 - IFLA 1990, 132). Die [X.]eschwerde lässt nicht erkennen, welche über diese Grundsätze hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorliegend durch ein Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

6

Soweit mit der Grundsatzrüge beanstandet wird, dass das Verwaltungsgericht die Verwertbarkeit des im Wege der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1936 festgestellten Einheitswertes nicht im Hinblick auf den [X.]ericht des Wirtschaftsberaters und [X.] sowie früheren Mitarbeiters des Unternehmens [X.] vom 19. März 1948 verneint habe, betrifft dies die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit der Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung einer Sache nicht begründet werden.

7

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

8

Die [X.]eschwerde sieht einen [X.] darin, dass das Verwaltungsgericht den im Wege der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1936 festgestellten Einheitswert nicht im Hinblick auf den [X.]ericht des Wirtschaftsberaters und [X.] sowie früheren Mitarbeiters des Unternehmens [X.] vom 19. März 1948 nach § 2 Satz 5 NS-V[X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO für unverwertbar angesehen sowie die Höhe der Entschädigung nicht anhand des unter Zugrundelegung dieses [X.]erichtes nach § 4 Abs. 2 [X.] zu ermittelnden [X.] bemessen habe. Sie rügt insbesondere, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie ohne [X.]eiziehung und Auswertung der [X.]etriebsprüfungsakten zur [X.] aus dem [X.] hätte feststellen dürfen, dass der [X.]ericht vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO ungeeignet sei. Darüber hinaus beanstandet die [X.]eschwerde als verfahrensfehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung im Einzelnen angeführten Positionen, die auf den Angaben in dem [X.]ericht vom 19. März 1948 basierten und zu einer Erhöhung des [X.] sowie des Entschädigungsbetrages geführt hätten, auseinandergesetzt habe, obwohl dieser [X.]ericht - ihrer Ansicht nach - den Wert des Unternehmens zum [X.]punkt der [X.] exakter darstelle als der zum 1. Januar 1936 fortgeschriebene Einheitswert. Mit diesen Ausführungen zum vermeintlichen Vorliegen eines [X.] hat die [X.]eschwerde die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht bezeichnet.

9

Die [X.]eschwerde greift damit der Sache nach vielmehr die aus ihrer Sicht fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall an und setzt dieser eine eigene abweichende tatsächliche und rechtliche [X.]eurteilung entgegen. In erster Linie wendet sie sich dabei gegen das Ergebnis der Subsumtion des [X.]erichtes vom 19. März 1948 unter das Tatbestandsmerkmal der Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO durch das Verwaltungsgericht.

Soweit die [X.]eschwerde vor allem beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte den fortgeschriebenen Einheitswert 1936 nicht zugrunde legen dürfen, weil dem der [X.]ericht des [X.] vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO entgegengestanden hätte, befasst sie sich nur mit der Aussage im angegriffenen Urteil, es könne "insbesondere" nicht festgestellt werden, dass die nachträglich aufgefundene Urkunde zu der sicheren Überzeugung hätte führen können, die [X.]ehörde sei damals (sc. bei der Fortschreibung des Einheitswertes) von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und würde in Kenntnis der (sc. durch die Urkunde belegten oder zumindest durchgreifend in Zweifel gezogenen und gegebenenfalls neu ermittelten) tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des [X.]etroffenen entschieden haben ([X.] 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1). Die hierauf gestützten Angriffe der [X.]eschwerde gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO aus einem weiteren Grund hätte verneinen müssen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.]ericht vom 19. März 1948 ist nämlich auch deswegen keine Urkunde im Sinne dieser [X.]estimmung, weil er nicht bereits zum hier maßgeblichen [X.]punkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheitswertes 1936 vorhanden war und lediglich erst später aufgefunden worden ist (vgl. dazu etwa: Guckelberger, in: Sodann/[X.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 153 Rn. 73 und 75 sowie [X.], in: [X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 580 Rn. 15 ff. jeweils m.w.[X.]). Für eine Ausnahme davon, dass die zur Restitution führende Urkunde schon zur [X.] des [X.] (hier: der Entscheidung über den Einheitswert 1936) errichtet gewesen sein muss, ist nichts vorgetragen und ersichtlich.

Dessen ungeachtet zeigt die [X.]eschwerde, soweit sie sich gegen die Erwägungen des [X.] zur mangelnden Eignung des [X.]erichtes vom 19. März 1948, eine dem [X.]etroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen, wendet, nicht auf, hinsichtlich welcher insoweit entscheidungserheblichen Tatsachenfragen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Mit einem in das Gewand der Verfahrensrüge gekleideten Angriff gegen die Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dartun. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 12. Januar 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.12 § 22 [X.] Nr. 4, vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 11. April 2003 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 f.>; [X.]eschluss vom 12. Januar 1995 a.a.[X.]) oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der [X.]eschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des [X.]eschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, Urteil vom 20. Oktober 1987 - [X.]VerwG 9 C 147.86 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4 m.w.[X.]). Nach dem Sachverhalt darf [X.] ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. [X.]eschluss vom 12. Januar 1995 a.a.[X.]).

Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Vorbringen der Klägerin zu bestimmten Positionen (z.[X.]. der für die [X.] gegebenen [X.]ürgschaft und ihrer [X.]ehandlung im Rahmen und nach der [X.], der [X.]ehandlung der Vorstandsgehälter und Pensionen, dem von der Klägerin verlangten Ansatz eines Firmenwertes und von Kurs- statt [X.]uchwerten bei den Effekten, dem Abzug des Warenbestandes des [X.], der Entziehung der Filialen vom 1. April 1933 bis 29. Januar 1938) auseinander gesetzt hat. Es hat daraus aber andere Schlüsse als die Klägerin gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines [X.]eteiligten auch in der Sache folgt.

Im Übrigen kann sich das Gericht im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe anzugeben, auf die wesentlichen Gründe beschränken. Im Allgemeinen genügt es, wenn der [X.]egründung - wie hier - entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und [X.]eurteilung vorgenommen hat. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der [X.]eteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (stRspr, z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 11. April 2003 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris und vom 12. Juli 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 374.99 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 43).

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das [X.] sowohl für die [X.]erechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der [X.]barkeit über Ansprüche nach dem [X.] nicht über 500 000 € angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem [X.] ausgeschlossen und deshalb nach dem [X.] Entschädigung zu gewähren ist oder der [X.]erechtigte Entschädigung gewählt hat (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 22. Februar 2006 - [X.]VerwG 3 [X.] 118.05 -, vom 10. Juli 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 3.07 -, vom 19. Juli 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 84.06 - und vom 8. Mai 2008 - [X.]VerwG 5 C 6.07 -).

Meta

5 B 11/09

27.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 12. Dezember 2008, Az: 4 A 340.07, Urteil

§ 2 S 5 NS-VEntschG, § 4 Abs 1 S 3 EntschG, § 4 Abs 2 EntschG, § 580 Nr 7b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 5 B 11/09 (REWIS RS 2010, 10021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10021

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 39/13 (Bundesverwaltungsgericht)

NS-Verfolgung; Einzelentschädigung für ein Betriebsgrundstück; zum Merkmal des "Berücksichtigtwerdens" im Sinne des § 2 Satz …


5 C 23/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Ermittlung des Reinvermögens des Unternehmens; "Bilanz für den letzten Stichtag vor …


5 C 11/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Höhe der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein sog. "zugeschwommenes" Betriebsgrundstück


5 C 18/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausgleichsleistungen für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen; Bemessungsgrundlage


5 B 47/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.