Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2011, Az. 5 C 23/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 5260

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Gegenstand

Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Ermittlung des Reinvermögens des Unternehmens; "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung"


Leitsatz

1. "Bilanz" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz eines Unternehmens.

2. Letzter Stichtag im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem [X.] für ein infolge [X.] verlorenes Unternehmen.

2

Dessen [X.] Alleingesellschafter veräußerte seine Gesellschaftsanteile im April 1936 an drei Angestellte. Der Kaufpreis in Höhe von 90 000 RM wurde ihm nicht ausgezahlt, sondern zur Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Unternehmen belassen. Mit seiner Familie wanderte er im Mai 1936 aus. Nach [X.] wurde die [X.] und enteignet.

3

Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 stellte das [X.] und offene Vermögensfragen fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Unternehmens Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und ihr wegen des Verlustes des Eigentums an dem Betriebsvermögen eine Entschädigung in Höhe von 34 225,51 € zusteht. Die Höhe der Entschädigung ermittelte es auf der Basis des [X.] des Unternehmens. Hierfür knüpfte es an die Bilanz zum 31. Dezember 1935 an.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über die bereits zugesprochene Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 42 945,39 € zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Reinvermögen der Gesellschaft sei anhand der zum 31. Dezember 1934 erstellten Bilanz zu ermitteln gewesen. "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt.

5

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Sie macht hierzu im Wesentlichen geltend: Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des [X.] nicht die Bilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde legen dürfen, sondern hätte auf die Bilanz zum letzten [X.] vor der Schädigung, hier dem 31. Dezember 1935, abstellen müssen. Dies gebiete bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.], der auf den "Stichtag" und nicht auf den "[X.]" vor der Schädigung abhebe. Die Identität des Schadensereignisses im Sinne des [X.]es mit einem Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG lege es ebenfalls nahe, bei der Ermittlung des [X.] auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vor der Schädigung abzustellen.

6

Die Klägerin verteidigt das vorinstanzliche Urteil: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die [X.]ermittlung anhand der Bilanz zum letzten [X.] vor der Schädigung vorgenommen. § 4 [X.] liege nicht die Konzeption zugrunde, Unternehmensdaten aus einem möglichst nahe zur Schädigung liegenden Zeitpunkt heranzuziehen. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] knüpfe an § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] an, der ebenso wie § 2 Satz 2 NS-V[X.] auf den letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert abstelle. Nur durch eine solche Anknüpfung lasse sich eine sachlich nicht gerechtfertigte, oftmals auf Zufall beruhende Ungleichbehandlung gegenüber den Fällen, in denen der Einheitswert aus sonstigen Unterlagen bekannt ist, vermeiden.

7

Der Vertreter des [X.] ist der Ansicht, dass im Rahmen der Ermittlung des [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] diejenige Bilanz heranzuziehen sei, die zeitlich am nächsten vor der Schädigung erstellt worden sei. Dem Wortlaut der Norm lasse sich eine Beschränkung weder auf Steuerbilanzen noch auf [X.]e entnehmen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Auffassung des [X.], dass für die Ermittlung des [X.] des Unternehmens gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die für die letzte Hauptfeststellung und nicht an die zum letzten Bilanzstichtag vor der Schädigung erstellte Bilanz anzuknüpfen ist, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

1. Die Beteiligten streiten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Revisionsverfahren ausschließlich darum, was unter "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu verstehen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass die ihrem Wortlaut nach nur beschränkte Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht insoweit unwirksam ist (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.).

2. Gemäß § 2 Satz 2 und 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] bemisst sich die Höhe der Entschädigung, wenn wie hier für das Unternehmen nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) ein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert nicht vorhanden ist, nach dem Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen). Nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist das Reinvermögen vorrangig anhand der Bilanz (2.1) für den letzten Stichtag (2.2) vor der Schädigung zu berechnen.

2.1 "Bilanz" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist jedenfalls die Steuerbilanz des betroffenen Unternehmens (vgl. Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 [X.] 42.03 - [X.] 428.41 § 4 [X.] Nr. 2 S. 9).

Bei der Ermittlung des [X.] nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 [X.] ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts vorzunehmen. Dabei ist gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verwaltungsökonomie (vgl. BTDrucks 12/4887 [X.], 34) in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen - ohne Ergänzung durch andere Beweismittel - das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsrechts ermitteln oder ablesen lässt (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.] bis 11 m.w.N.). Denn anhand solcher Bilanzen ist es den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit verhältnismäßigem Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen (vgl. BTDrucks 12/4887 [X.], BTDrucks 12/7588 S. 44).

Diesen Anforderungen genügt eine an das Finanzamt gerichtete Steuerbilanz in besonderer Weise. Sie dient dazu, die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für die Ertragsbesteuerung zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens aufgelistet und gegenübergestellt. Die Steuerbilanz gibt damit verbindlich Auskunft über das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden zum Bilanzstichtag. Demzufolge sind die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben - bis zum Beweis des Gegenteils - in jedem Fall eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage, die die Berechnung des [X.] unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulassen (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.] bis 11).

2.2 "Letzter Stichtag" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung (so im Ergebnis bereits Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 [X.] 2.06 - [X.] 428.42 § 2 NS-V[X.] Nr. 2 S. 3 Rn. 13).

Dies folgt aus dem Gesetzeszweck und ist vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ("Bilanz für den letzten Stichtag") und der Entstehungsgeschichte der Normen gedeckt (a). Art. 3 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (b).

a) Die nach dem [X.] zu zahlende Entschädigung für Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen soll in der Regel in etwa der Höhe der Leistung einschließlich Zinsen entsprechen, die als Anteil an der [X.] nach dem [X.]sabkommen mit den [X.] vom 13. Mai 1992 ([X.] 1222) erreicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ergibt sich dieser Betrag gemäß § 2 Satz 2 NS-V[X.] in erster Linie durch Multiplikation des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes mit dem Faktor 4 (vgl. BTDrucks 12/7588 a.a.O.). Der Rückgriff auf den vorhandenen Einheitswert sowie dessen Vervielfältigung erfolgen aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie unter bewusster Hinnahme erheblicher Bewertungsungenauigkeiten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 [X.] 18.09 - [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 22 = LKV 2011, 171). Der Einheitswert spiegelt dabei den Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung im Zeitpunkt der Schädigung (hier des [X.]) wider (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 29 f.; BTDrucks 12/7588 S. 26). Der Faktor 4 berücksichtigt den Grundsatz, dass für die Bemessung des verfolgungsbedingten Schadens der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 maßgebend ist, und trägt dem Umstand Rechnung, dass die [X.] erst mit 40-jähriger Verspätung erbracht werden kann (vgl. BTDrucks 12/7588 a.a.O.).

Ist kein verwertbarer Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorhanden, wird in einem ebenfalls vereinfachten Verfahren unter vorrangigem Rückgriff auf die Bilanz das Reinvermögen als Bemessungsgrundlage der Entschädigung ermittelt (§ 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-V[X.] i.V.m. § 4 Abs. 2 [X.]). Ausgangspunkt ist auch hier der Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung zum Zeitpunkt der Schädigung. Dieser Wert wird durch die turnusmäßig zum Bilanzstichtag erstellten Bilanzen möglichst zeitgerecht abgebildet. Denn dieser jährlich wiederkehrende Stichtag (hier zum Ende des Kalenderjahres) liegt bei [X.] Betrachtung in der Regel zeitlich näher an der Schädigung als die im Abstand mehrerer Jahre durchzuführenden Hauptfeststellungen (§ 21 [X.]). In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, "das vereinfachte Verfahren knüpft an die heute zumeist verfügbaren Bilanzen an", "sind Bilanzen zum [X.] nicht verfügbar, ist auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen (z.B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, ...)" (BTDrucks 12/4887 [X.]).

Diesem Normverständnis widerstreitet nicht, dass sich sog. "boykottbedingte Wertminderungen" bei einem Abstellen auf den [X.] grundsätzlich nicht erfassen lassen. Dieser Konsequenz war sich der Gesetzgeber bewusst, wie der Verzicht auf die Einbeziehung des Satzes 2 des § 16 Abs. 2 [X.] und der Sätze 2 und 3 des § 56 Abs. 1 [X.] in § 2 Satz 1 bzw. § 3 Satz 2 NS-V[X.] belegt (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05 - [X.] 428.42 § 1 NS-V[X.] Nr. 2 S. 4 f. Rn. 6). Der Rückgriff auf den Einheitswert eines Unternehmens zum letzten [X.] verfolgte nicht den Zweck, boykottbedingte Wertminderungen bei der Entschädigung zu berücksichtigen. Vielmehr diente der Rückgriff auf einen bestands- oder rechtskräftigen Einheitswert nur dazu, Streit über die Höhe der [X.] zu vermeiden und damit eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - [X.] 428.42 § 2 NS-V[X.] Nr. 3; Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; BTDrucks 12/4887 [X.]). Im Hinblick auf diese verwaltungs- und prozessökonomischen Gründe wurden - wie § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] zeigt - auch erhebliche Ungenauigkeiten hingenommen. Fehlt ein bestands- oder rechtskräftiger Einheits- oder Ersatzeinheitswertbescheid, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Grund, auf einen vom Schädigungszeitpunkt unter Umständen zeitlich entfernt liegenden [X.] abzustellen.

b) Die Anknüpfung an unterschiedliche Bemessungszeitpunkte in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] bewirkt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von [X.]. Zwischen den Vergleichsgruppen bestehen bei der dem Gesetzgeber im Bereich des Entschädigungsrechts zuzubilligenden Befugnis zu pauschalierenden, typisierenden Regelungen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die es sachlich rechtfertigen, in beiden Verfahren in Verfolgung des gemeinsamen Ziels, den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Schädigung abzubilden, an unterschiedliche Stichtage anzuknüpfen. Die [X.]ermittlung ist ein aliud und kein minus zur Heranziehung eines Einheits- oder Ersatzeinheitswertes (Urteil vom 27. Juli 2006 a.a.[X.] Rn. 15). Dementsprechend vollzieht sich die Wertbemessung in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in verschiedenen, selbstständigen Verfahren (BTDrucks 12/4887 [X.]) nach jeweils eigenen Regeln. Angesichts dieser Unterschiede und der mit dem Zeitablauf einhergehenden Bewertungs-, [X.] begegnet ein Anknüpfen an verschiedene Stichtage mit dem Ziel, den Vermögensverlust im Rahmen der gebotenen Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung möglichst zeitgerecht abzubilden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Meta

5 C 23/10

30.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 15. Juli 2010, Az: 29 K 54.10, Urteil

§ 4 Abs 2 S 2 EntschG, § 4 Abs 1 EntschG, § 2 S 5 NS-VEntschG, § 2 S 2 NS-VEntschG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2011, Az. 5 C 23/10 (REWIS RS 2011, 5260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5260

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