Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. XII ZB 464/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2492

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 464/12

vom

25. September
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
61 Abs.
1
Die in §
61 Abs.
1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgese-hene Mindestbeschwer von über 600

einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.
[X.], Beschluss vom 25. September 2013 -
XII ZB 464/12 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat
am 25.
September 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
2
wird der Be-schluss des 3.
Zivilsenats

Senat für [X.]

des Kam-mergerichts in [X.] vom 31.
Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das
Kam-mergericht in [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 378

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu
2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.
Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben

vertreten durch das Bezirksamt als Beistand

die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu
2
ihr Vater sei. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte [X.] ihn als Vater ausgeschlossen
hatte, haben die Antragstellerinnen ihren [X.] zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten den
Beteiligten
1
2
-
3
-
zu
1
(Kindesmutter)
und zu
2 je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu
2 als unzulässig verworfen, weil der Beschwer-dewert des §
61 Abs.
1 FamFG nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht
zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
2.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die nach §
58 Abs.
1 FamFG statthafte Beschwerde sei unzulässig, weil
auch bei einer isolierten Kostenbeschwerde
der [X.] von
über 600


61 Abs.
1 FamFG) erreicht sein müsse. Das gelte auch, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit handele. Da die Beschwer des Beteiligten zu
2 mit 378,25

unter diesem Betrag liege
und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe, sei seine Beschwerde un-zulässig.
2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die isolierte Kosten-entscheidung als nach §
58 Abs.
1 FamFG beschwerdefähig angesehen
(s.
dazu Senatsbeschluss vom 28.
September 2011

XII
ZB
2/11

FamRZ 2011, 1933
Rn.
15 mwN).
b) Entgegen der Auffassung des [X.] scheitert die Zu-lässigkeit der Beschwerde indes nicht an der Wertgrenze des §
61 Abs.
1
FamFG. Zwar beläuft sich die
Beschwer
für den Beteiligten zu
2
vorliegend auf 3
4
5
6
7
-
4
-
lediglich 378

Die Vorschrift des §
61 Abs.
1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde
liegenden Verfahren um eine Abstammungssache
i.[X.]. §
169 Nr.
1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche
Angelegenheit i.S.v. §
61 Abs.
1 FamFG handelt.
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob die Wertgrenze des §
61 Abs.
1 FamFG bei Beschwerden gegen (isolierte) Kostenentscheidun-gen erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht
vermögensrechtli-che Streitigkeit
darstellt,
allerdings
nicht einheitlich beantwortet.
(1) Nach einer überwiegend
von der Rechtsprechung
und Teilen der Lite-ratur vertretenen
Ansicht
stellt die Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.[X.]. §
61 Abs.
1 FamFG dar, wenn es sich bei der Hauptsache

wie hier

um eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb die Wertgrenze des §
61 Abs.
1 FamFG auch für solche [X.] gelte ([X.], 943, 944; [X.] FamRZ 2010, 664, 665; [X.] FamRZ 2010, 665, 666; [X.] FamRZ 2010, 1465, 1466; [X.] FamRZ 2010, 1695, 1696; [X.] FamRZ 2010, 1835, 1836; [X.]
FamRZ 2010, 1466; [X.] FamRZ 2010, 1834, 1835; [X.] FamRZ 2010, 1835; [X.]/[X.] FamFG 10.
Aufl.
§
61 Rn.
1; [X.]/[X.] FamFG §
61 Rn.
4; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
61 Rn.
3; BeckOK
FamFG-Gutjahr [Stand: 1.
April 2013] §
61 Rn.
5
f.). Kos-ten-
und Auslagenentscheidungen
beträfen ein vermögensrechtliches Rechts-verhältnis bzw. hätten eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimme sich nicht nach dem [X.] erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt werde ([X.] FamRZ 2010, 1695, 1696).
Dem liege
die auf 8
9
-
5
-
einer wirtschaftlichen
Betrachtung beruhende Erwägung des Gesetzgebers zu-grunde, wonach es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich (nur) gegen die Kostenentscheidung oder ge-gen die Hauptsacheentscheidung wende. Das gelte
bei der isolierten Anfech-tung auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht
vermögensrechtliche Angele-genheit betreffe
(vgl. [X.] FamRZ 2010, 1834).
(2) Anderer Auffassung zufolge findet §
61 Abs.
1 FamFG bei einer Kos-tenbeschwerde keine Anwendung, wenn die Hauptsache eine nicht
vermögens-rechtliche
Streitigkeit zum Gegenstand hat. Die Anfechtung einer Kostenent-scheidung vermöge
an der Qualifikation einer Familiensache als vermögens-
oder nicht vermögensrechtlich nichts zu ändern
([X.] FamRZ
2012, 1827, 1828
f.;
[X.] [X.], 998,
999;
Fölsch Das neue
FamFG in [X.] §
5 Rn.
15; [X.]/[X.]/[X.] Familien-verfahrensrecht 2.
Aufl. §
82 Rn.
34). Die gegenteilige Auffassung führe
bei [X.] in [X.], die keine Familienstreitsachen seien, einerseits
und solchen in Familienstreitsachen andererseits zu Wertungswider-sprüchen, weil in Letzteren die sofortige Beschwerde statthaft sei, die bereits bei einer Beschwer von über 200

zulässig sei. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass für die Qualifikation einer Familiensache als vermö-gensrechtlich oder nicht vermögensrechtlich auf die Kostenentscheidung abge-stellt werden könnte. Außerdem
verleite die Gegenauffassung die Beteiligten dazu, auch dann gegen die Hauptsache Beschwerde einzulegen, wenn
lediglich die Kostenentscheidung angefochten werden solle
([X.] FamRZ 2012, 1827, 1828
f.).
(3) Eine dritte
Meinung
differenziert danach, ob das erstinstanzliche [X.] eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat, aber nur die Kostenent-scheidung angefochten werden soll, oder ob nach [X.] Hauptsacherege-10
11
-
6
-
lung
lediglich noch eine isolierte Kostenentscheidung im Streit steht. Während die Sache im ersten Fall auch in der Beschwerdeinstanz eine nicht vermögens-rechtliche Streitigkeit
bleibe, sei die "Angelegenheit"
im anderen Fall vermö-gensrechtlicher Art im Sinne des §
61 Abs.
1 FamFG, weshalb die Wertgrenze des §
61 FamFG gelte ([X.]/[X.] 29.
Aufl.
§
61 FamFG Rn.
6
f.).
[X.]) Der Senat teilt die zweite Auffassung, wonach §
61 Abs.
1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht ver-mögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung ange-fochten wird.
(1) Im Rahmen des
§
58 FamFG ist zwischen zweierlei Arten von [X.] zu unterschieden.
Anders als in Ehe-
und Familienstreitsachen kann in den übrigen Famili-ensachen, die nach früherem
Recht
zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung

isoliert von der Hauptsachenentscheidung

ange-fochten werden (Senatsbeschluss vom 28.
September 2011

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FamRZ
2011, 1933 Rn.
24 mwN). Dies gilt freilich auch dann, wenn die Haupt-sacheentscheidung nicht vermögensrechtlicher Art ist.
Zum anderen ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach [X.] die Beschwerde gemäß §
58 FamFG statthaft
(Se-natsbeschluss vom 28.
September 2011

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FamRZ 2011, 1933 Rn.
15; anders aber
in Ehe-
und Familienstreitsachen, in denen
die sofortige Beschwerde nach §§
567
ff. ZPO statthaft ist, Senatsbeschluss aaO Rn.
8).
(2) Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche
Ange-legenheit i.[X.]. §
61 Abs.
1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach 12
13
14
15
16
-
7
-
der Hauptsache.
Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde
darauf, dass die Auslegung der Norm nur dieses
Ergebnis zulässt.
(a)
Nach seinem Wortlaut erfasst §
61 Abs.
1 FamFG nur vermögens-rechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen Be-schwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche gegen Kostenent-scheidungen.
Vielmehr "verzichtet"
das Gesetz "auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten-
und Auslagenentscheidungen"
(so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks.
16/6308 S.
204).
(b)
Entsprechendes ergibt eine systematische Auslegung des Gesetzes. Verlangte man mit dem Beschwerdegericht
für eine unter §
58 FamFG fallende Kostenbeschwerde in einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit eine 600

systemwidrigen Ergebnissen
(im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2012, 1827, 1828). Denn in [X.] Angelegenheiten in Ehe-
und Familienstreitsachen, für die hinsichtlich der Hauptsache gemäß §
61 Abs.
1 FamFG eine
Mindestbeschwer von über 600

ie Anfechtung einer isolierten Kostenent-scheidung lediglich eine 200

; insoweit ist nicht §
61 Abs.
1 FamFG, sondern §
567 Abs.
2 ZPO maßgeblich (Senatsbe-schluss vom 28.
September 2011

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FamRZ 2011, 1933 Rn.
10). Die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Ehe-
und Familien-streitsachen würde damit eine geringere Beschwer voraussetzen
als die An-fechtung einer Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegen-heiten.
(c) Ebenso spricht eine teleologische Auslegung des Gesetzes für die Nichtanwendbarkeit des §
61 Abs.
1 FamFG. Für Verfahren, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, galt gemäß §
20
a Abs.
1 17
18
19
-
8
-
Satz
1 [X.] das

für [X.] nach wie vor geltende

Verbot der [X.] einer Kostenentscheidung. Dieses
Verbot hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 (BGBl.
I S.
2586 -
FamFG)
aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen (Senatsbeschluss vom 28.
September 2011

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FamRZ 2011, 1933 Rn.
24 mwN). Es macht indes keinen Sinn, einerseits die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermögli-chen, wenn sie andererseits durch eine

für die Hauptsache nicht geltende

Wertgrenze verhindert würde, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer regel-mäßig auch die
Hauptsache
anfechten müsste
(so zutreffend [X.] FamRZ 2012, 1827, 1828
f.).
(d) Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung
des §
228 FamFG entkräftet, wonach in [X.] §
61 FamFG
(nur) im Fall
der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt.
Diese Norm dient nicht etwa der Erweiterung des Anwendungsbereichs des §
61 FamFG auf [X.] im [X.]. Besonderheit dieser Regelung ist vielmehr

umgekehrt

, dass eine Mindestbeschwer für die Hauptsache in [X.], die an sich vermögensrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht gelten soll, weil dies nicht sachgerecht wäre ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
228 Rn.
1).
(e) [X.] steht dem gefundenen Auslegungser-gebnis jedenfalls nicht entgegen. Die
in der Gesetzesbegründung zu §
61
FamFG zu findende Aussage, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich gegen eine Kosten-
oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wende (BT-Drucks.
16/6308 S.
204), lässt nicht zwingend auf einen erweiterten 20
21
-
9
-
Anwendungsbereich des §
61 Abs.
1 FamFG auch auf [X.] in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten schließen. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsache-
und Kostenanfech-tung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte. Dann muss dieses aber ebenfalls für nicht vermögensrechtliche [X.] mit der Konsequenz gelten, dass es
dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung
keine Wertgrenze gibt, zumal der Gesetzgeber ausdrück-lich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten-
und Ausla-genentscheidungen verzichtet hat
(BT-Drucks.
16/6308 S.
204).
(3) Aus den vorgenannten Gründen kann auch der dritten, differenzie-renden Auffassung nicht gefolgt werden. Nach dieser Auffassung müsste hier ebenfalls für die Zulässigkeit der Beschwerde die Mindestbeschwer von über 600

t-scheidung ist.
Im Übrigen überzeugt es nicht, die Frage, ob §
61 Abs.
1 FamFG Anwendung finden soll, maßgeblich nach der Form der anzufechtenden Ent-scheidung zu beantworten (Hauptsache-
und Kostenentscheidung oder nur Kostenentscheidung), wenn es materiell jeweils nur um die Kostenentscheidung geht.
c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuver-weisen

74 Abs.
5,
6 Satz
2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht
hat

aus seiner

22
23
-
10
-
Sicht folgerichtig

bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG ausgeübt.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
128 [X.]/11 -

KG [X.], Entscheidung vom 31.07.2012 -
3 WF 108/12 -

Meta

XII ZB 464/12

25.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. XII ZB 464/12 (REWIS RS 2013, 2492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2492

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