Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2013, Az. XII ZB 464/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2493

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Gegenstand

Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit


Leitsatz

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 31. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] in [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 378 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.

2

Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben - vertreten durch das Bezirksamt als Beistand - die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2 ihr Vater sei. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte [X.] ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen, weil der [X.] des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde sei unzulässig, weil auch bei einer isolierten Kostenbeschwerde der [X.] von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht sein müsse. Das gelte auch, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handele. Da die Beschwer des Beteiligten zu 2 mit 378,25 € unter diesem Betrag liege und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe, sei seine Beschwerde unzulässig.

5

2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die isolierte Kostenentscheidung als nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig angesehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - [X.] 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15 mwN).

7

b) Entgegen der Auffassung des [X.] scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde indes nicht an der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar beläuft sich die Beschwer für den Beteiligten zu 2 vorliegend auf lediglich 378 € und liegt damit unter dem dort genannten Betrag von 600 €. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um eine Abstammungssache i.S.d. § 169 Nr. 1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt.

8

aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerden gegen (isolierte) [X.] erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, allerdings nicht einheitlich beantwortet.

9

(1) Nach einer überwiegend von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Ansicht stellt die Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG dar, wenn es sich bei der Hauptsache - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG auch für solche [X.] gelte ([X.], 943, 944; [X.] FamRZ 2010, 664, 665; [X.] FamRZ 2010, 665, 666; [X.] FamRZ 2010, 1465, 1466; [X.] FamRZ 2010, 1695, 1696; [X.] FamRZ 2010, 1835, 1836; [X.] FamRZ 2010, 1466; [X.] FamRZ 2010, 1834, 1835; [X.] FamRZ 2010, 1835; [X.]/[X.] FamFG 10. Aufl. § 61 Rn. 1; [X.]/[X.] FamFG § 61 Rn. 4; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 2. Aufl. § 61 Rn. 3; [X.] [X.] [Stand: 1. April 2013] § 61 Rn. 5 f.). Kosten- und Auslagenentscheidungen beträfen ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis bzw. hätten eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimme sich nicht nach dem Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt werde ([X.] FamRZ 2010, 1695, 1696). Dem liege die auf einer wirtschaftlichen Betrachtung beruhende Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, wonach es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich (nur) gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Hauptsacheentscheidung wende. Das gelte bei der isolierten Anfechtung auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffe (vgl. [X.] FamRZ 2010, 1834).

(2) Anderer Auffassung zufolge findet § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde keine Anwendung, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung vermöge an der Qualifikation einer Familiensache als [X.] oder nicht vermögensrechtlich nichts zu ändern ([X.] FamRZ 2012, 1827, 1828 f.; [X.] FamRZ 2010, 998, 999; [X.] Das neue FamFG in Familiensachen § 5 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 82 Rn. 34). Die gegenteilige Auffassung führe bei [X.] in Familiensachen, die keine [X.] seien, einerseits und solchen in [X.] andererseits zu Wertungswidersprüchen, weil in Letzteren die sofortige Beschwerde statthaft sei, die bereits bei einer Beschwer von über 200 € zulässig sei. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass für die Qualifikation einer Familiensache als vermögensrechtlich oder nicht vermögensrechtlich auf die Kostenentscheidung abgestellt werden könnte. Außerdem verleite die Gegenauffassung die Beteiligten dazu, auch dann gegen die Hauptsache Beschwerde einzulegen, wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten werden solle ([X.] FamRZ 2012, 1827, 1828 f.).

(3) Eine dritte Meinung differenziert danach, ob das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat, aber nur die Kostenentscheidung angefochten werden soll, oder ob nach [X.] lediglich noch eine isolierte Kostenentscheidung im Streit steht. Während die Sache im ersten Fall auch in der Beschwerdeinstanz eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bleibe, sei die "Angelegenheit" im anderen Fall vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, weshalb die Wertgrenze des § 61 FamFG gelte ([X.]/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6 f.).

bb) Der Senat teilt die zweite Auffassung, wonach § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird.

(1) Im Rahmen des § 58 FamFG ist zwischen zweierlei Arten von [X.] zu unterschieden.

Anders als in Ehe- und [X.] kann in den übrigen Familiensachen, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung - isoliert von der [X.] - angefochten werden (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - [X.] 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Dies gilt freilich auch dann, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht vermögensrechtlicher Art ist.

Zum anderen ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach [X.] die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - [X.] 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15; anders aber in Ehe- und [X.], in denen die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft ist, Senatsbeschluss aaO Rn. 8).

(2) Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach der Hauptsache. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung der Norm nur dieses Ergebnis zulässt.

(a) Nach seinem Wortlaut erfasst § 61 Abs. 1 FamFG nur vermögensrechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche gegen [X.]. Vielmehr "verzichtet" das Gesetz "auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6308 S. 204).

(b) Entsprechendes ergibt eine systematische Auslegung des Gesetzes. Verlangte man mit dem Beschwerdegericht für eine unter § 58 FamFG fallende Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine 600 € übersteigende Beschwer, gelangte man zu systemwidrigen Ergebnissen (im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2012, 1827, 1828). Denn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Ehe- und [X.], für die hinsichtlich der Hauptsache gemäß § 61 Abs. 1 FamFG eine [X.] von über 600 € erforderlich ist, setzt die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung lediglich eine 200 € übersteigende Beschwer voraus; insoweit ist nicht § 61 Abs. 1 FamFG, sondern § 567 Abs. 2 ZPO maßgeblich (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - [X.] 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 10). Die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Ehe- und [X.] würde damit eine geringere Beschwer voraussetzen als die Anfechtung einer Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

(c) Ebenso spricht eine teleologische Auslegung des Gesetzes für die Nichtanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, galt gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 [X.] das - für [X.] nach wie vor geltende - Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ([X.]) aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - [X.] 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Es macht indes keinen Sinn, einerseits die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermöglichen, wenn sie andererseits durch eine - für die Hauptsache nicht geltende - Wertgrenze verhindert würde, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer regelmäßig auch die Hauptsache anfechten müsste (so zutreffend [X.] FamRZ 2012, 1827, 1828 f.).

(d) Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung des § 228 FamFG entkräftet, wonach in [X.] § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt. Diese Norm dient nicht etwa der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 61 FamFG auf [X.] im [X.]. Besonderheit dieser Regelung ist vielmehr - umgekehrt , dass eine [X.] für die Hauptsache in [X.], die an sich vermögensrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht gelten soll, weil dies nicht sachgerecht wäre ([X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 228 Rn. 1).

(e) [X.] steht dem gefundenen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht entgegen. Die in der Gesetzesbegründung zu § 61 FamFG zu findende Aussage, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wende (BT-Drucks. 16/6308 S. 204), lässt nicht zwingend auf einen erweiterten Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG auch auf [X.] in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten schließen. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsache- und Kostenanfechtung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte. Dann muss dieses aber ebenfalls für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten mit der Konsequenz gelten, dass es dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung keine Wertgrenze gibt, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 204).

(3) Aus den vorgenannten Gründen kann auch der dritten, differenzierenden Auffassung nicht gefolgt werden. Nach dieser Auffassung müsste hier ebenfalls für die Zulässigkeit der Beschwerde die [X.] von über 600 € gegeben sein, weil Gegenstand die Anfechtung eine isolierte Kostenentscheidung ist. Im Übrigen überzeugt es nicht, die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG Anwendung finden soll, maßgeblich nach der Form der anzufechtenden Entscheidung zu beantworten (Hauptsache- und Kostenentscheidung oder nur Kostenentscheidung), wenn es materiell jeweils nur um die Kostenentscheidung geht.

c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.

Dose                                Schilling                      Günter

            Nedden-Boeger                       Guhling

Meta

XII ZB 464/12

25.09.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 31. Juli 2012, Az: 3 WF 108/12

§ 58 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 1 FamFG, § 169 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2013, Az. XII ZB 464/12 (REWIS RS 2013, 2493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2493

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