Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2012, Az. XII ZB 451/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9116

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

15. Februar 2012

in dem Betreuungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
6, 58, 70; ZPO §§
567, 574
Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das
-
gegen ein
Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete
-
Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach §
70 Abs.
3 Nr.
1 FamFG angefochten werden.
[X.], Beschluss vom 15. Februar 2012 -
XII [X.]/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
August 2011 wird auf dessen Kosten verworfen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den
in einem Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss, durch den das Beschwer-degericht
sein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt hat; dieses richtete sich gegen die Vorsitzende Richterin der [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die -
vom [X.] nicht zugelassene
-
Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG, der unter anderem in [X.] zur Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulas-1
2
3
-
3
-
sung vorsieht, ist hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht einschlägig.
Bei dem Beschluss, der
ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (vgl. [X.] Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB
4/08
-
WM 2009, 329
Rn.
9
f.). Zwischenentschei-dungen sind jedoch nicht mit der Beschwerde nach §
58 FamFG isoliert an-greifbar
(Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 2010 -
XII
ZB
227/10
-
FamRZ 2011, 282
Rn.
14), weshalb auch eine Rechtsbeschwerde nach §
70 FamFG nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
70 Rn.
2; [X.]/[X.] 29.
Aufl. §
70 FamFG Rn.
2;
aA Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren 2.
Aufl. §
6 FamFG
Rn.
23; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
6 Rn.
44).
Zwar hat der Gesetzgeber gegen die Zurückweisung des [X.] trotz ihres Charakters als Zwischenentscheidung in §
6 Abs.
2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Soweit das Gesetz hierfür auf die entsprechende Anwendung der §§
567 bis 572 ZPO
verweist, bestimmt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nach §
70 FamFG, sondern nach §§
574
ff. ZPO (Senatsbeschlüsse vom 30.
März 2011 -
XII
ZB
692/10
-
FamRZ 2011, 966 Rn.
10
f. und vom 5.
Januar 2011 -
XII
ZB
152/10
-
FamRZ 2011, 368 Rn.
2 jeweils zu §
7 Abs.
5 Satz
2 FamFG; [X.] Beschluss vom 4.
März 2010

V
ZB
222/09
-
[X.]Z 184, 323 =
[X.] 2010, 154 Rn.
5; [X.] FamRZ 2011, 260, 261
f.,
jeweils zu §
76 Abs.
2 FamFG
[insoweit anders noch Senats-beschlüsse vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
265/10
-
FamRZ 2011, 1138 Rn.
6 und vom 23.
Juni 2010 -
XII
ZB
82/10
-
FamRZ 2010, 1425 Rn.
3]; [X.]/[X.] 29.
Aufl. §
70 FamFG Rn.
2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.
Septem-ber 2011 -
XII
ZB
2/11
-
FamRZ 2011, 1933 Rn.
7
f. zur Anfechtung isolierter 4
5
-
4
-
Kostenentscheidungen in Ehe-
und Familienstreitsachen. [X.], wonach die Rechtsbeschwerde nach §
574 ZPO ausgeschlossen ist, [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG §
70 Rn.
6; s. auch Bahrenfuss FamFG §
6 Rn.
41).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nach §
574 ZPO unstatthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen (§
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).

Hahne

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
27 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.08.2011 -
3 T 1040/11 -

6

Meta

XII ZB 451/11

15.02.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2012, Az. XII ZB 451/11 (REWIS RS 2012, 9116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9116

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