Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 2/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6670

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 2/11

vom
16. Mai 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und. Dr. Martiniam 16. Mai 2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 6.
September
2010 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

festgesetzt.

Gründe:
1. Die
Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Oktober
2009
die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Be-scheid hat der [X.] mit dem Kläger am 29. Oktober 2010 zuge-stelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er
unzulässig
ist, denn der Kläger hat die [X.] versäumt. Sie
beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 29. Dezember 2010
ab. Zu diesem 1
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Zeitpunkt
lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein zudem an den nicht mehr zuständigen Hessischen [X.] (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst am [X.] um 17.30 Uhr eingegangener Antrag des [X.] auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; [X.], NVwZ-RR 1998, 466, 467; [X.] Verwal-tungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 -
12 [X.] 10.1726,
juris Rn. 1; [X.] in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e [X.] Rn. 71).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].
3
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4
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 [X.], §
152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tolksdorf [X.] [X.]

Stüer Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2010 -
2 AGH 7/10 -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 2/11

16.05.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 2/11 (REWIS RS 2011, 6670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6670

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