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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 20/10
vom
16. Mai 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martiniam 16. Mai 2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 24. September 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Beklagte hat
mit Bescheid vom 14. Mai 2010 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der [X.] mit dem Kläger am 25. November 2010 und seinen Prozessbevollmächtigten am 26. November 2010 zugestelltem Urteil abgewie-sen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig, denn der Kläger hat ihn nicht begründet. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Beru-fung beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief 1
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hier am 26. Januar 2011 ab. Eine Antragsbegründung ist weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.
3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 [X.], §
152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tolksdorf [X.] [X.]
Stüer
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2010 -
1 AGH 57/10 -
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Meta
16.05.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 20/10 (REWIS RS 2011, 6668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6668
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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