Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. II ZR 122/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10139

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 705, 735, 739 Regelt der [X.]svertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine [X.] auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesell-schafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden [X.]er eine Verringerung ihres [X.] hinzunehmen ha-ben, so sind die zahlungsunwilligen [X.]er nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungs-williger [X.]er aus der [X.] ausscheidet (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.] 183, 1 - Sanieren oder Ausscheiden). [X.], Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.]/09 - KG [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Nedden-Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 7. April 2009 wird auf Kosten der [X.] zurückge-wiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.] ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts. [X.]szweck ist die Errichtung und Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie zweier weiterer Wohnhäuser auf gesellschaftseigenem Grundstück. Der Kläger und seine Ehe-frau erklärten ihren Beitritt zu der [X.] durch eine gemeinsam [X.] Beitrittserklärung vom 16. Dezember 1998, mit der sie eine gemeinsame Einlage von 121.956,00 DM übernahmen. Nachdem die [X.] in eine finan-zielle Schieflage geraten war, beauftragte sie die [X.] mit der Erarbei-tung eines Sanierungskonzepts. In dem im März 2005 vorgelegten vorläufigen Bestandssicherungskonzept stellte die [X.] die [X.] 1 - 3 - der [X.] fest, weil sie eine wachsende strukturelle Unterdeckung erwirt-schafte und ihr ohne Umsetzung geeigneter Sanierungsmaßnahmen spätes-tens 2009 die Zahlungsunfähigkeit drohe. Als Sanierungsmaßnahme schlug die [X.] vor, das Fremdkapital auf einen geringeren, leichter bedienbaren Valutenstand zu reduzieren. Das finanzierende Kreditinstitut stimmte der Sanie-rung unter der Voraussetzung einer Kapitalerhöhung um insgesamt 2.700.000,00 • zu. Daraufhin fasste die [X.]erversammlung am 18. Januar 2006 mit der im [X.]svertrag für Satzungsänderungen vor-gesehenen Stimmenmehrheit, jedoch ohne die Stimmen des [X.] und seiner Ehefrau, u.a. folgende Beschlüsse: § 4 Abs. 1 [des [X.]svertrages] wird wie folgt neu gefasst: (1) Das [X.]skapital wird auf 12.925.837,62 • erhöht. Es setzt sich zusammen aus dem [X.] in Höhe von 10.225.837,62 • und [X.] in Höhe von 2.700.000 •. § 18 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: (7) Ein [X.]er, der nicht spätestens bis zum 28. Februar 2006 einen seiner bisherigen Beteiligungshöhe entsprechen-den Anteil am [X.] von 2.700.000 • gezeichnet hat, scheidet rückwirkend zum 1. Januar 2006 aus der Gesell-schaft aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung seitens der [X.] bedarf. Der [X.]svertrag enthält darüber hinaus folgende Bestimmun-gen: 2 § 1 Abs. 2: Halten mehrere Personen einen Anteil gemeinschaftlich, so gelten sie als ein [X.]er im Sinne dieses Vertrages. Sie können ihre Rechte nur einheitlich ausüben und haften gesamt-schuldnerisch. Jeder von ihnen ist zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen für den anderen bevollmächtigt. - 4 - § 4 Abs. 5: Die Erhöhung des [X.]skapitals ist nur mit Zustimmung [X.] zulässig, sofern bei Überschreitung der Gesamtkosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben [X.] soweit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des [X.] erforderlich macht. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so sind die zustimmenden [X.]er berech-tigt, ihre Einlagen - soweit erforderlich - zu erhöhen. Die nicht zu-stimmenden [X.]er haben in diesem Fall eine Verringe-rung ihres [X.] hinzunehmen. § 12: (1) Die [X.]erversammlung beschließt über [X.]) die Änderung des [X.]svertrages; f) die Auflösung der [X.], g) die Festsetzung eventuell notwendiger Nachschusszah-lungen sowie ... (2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 e) und f) bedürfen einer qualifizier-ten Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 75 % aller in der [X.] vorhandenen Stimmen. Für Beschlüsse gem. Abs. 1 g) gilt die Regelung des § 4 Abs. 5 entspre-chend. ... Der Kläger und seine - inzwischen getrennt lebende - Ehefrau zeichneten die Kapitalerhöhung nicht wie ihnen angeboten. Die Ehefrau des [X.] unter-zeichnete die Kapitalerhöhungsvereinbarung mit dem Hinweis, dass sie die Er-klärung allein für sich und auch nur für den hälftigen Geschäftsanteil abgebe. Der Kläger gab keine Zeichnungserklärung ab. Mit Ablauf der auf den 28. [X.] 2006 datierten Zeichnungsfrist betrachtete die [X.] den Kläger und 3 - 5 - seine Ehefrau als ausgeschieden, da die Kapitalerhöhung nicht für den gesam-ten von ihnen gehaltenen [X.]santeil gezeichnet worden sei. Mit der Ehefrau des [X.] traf die [X.] am 22. Juni/29. September 2006 eine "Wiederaufnahmevereinbarung" im Umfang der Hälfte der ursprünglich [X.] mit ihrem Ehemann gehaltenen Beteiligung, wobei die Ehefrau insoweit auch an der beschlossenen Kapitalerhöhung teilnahm. Dem Kläger hat die [X.] auf den Stichtag seines beschlussmäßigen Ausscheidens (1. Januar 2006) eine Auseinandersetzungsrechnung erteilt, einen Auseinandersetzungs-fehlbetrag in Höhe von insgesamt 10.971.973,78 • errechnet und den Kläger hieran entsprechend der Hälfte seiner ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehe-frau eingegangenen prozentualen Beteiligung am [X.]skapital in Höhe von 35.306,01 • beteiligt. Das [X.] hat auf Antrag des [X.] festgestellt, dass der am 18. Januar 2006 gefasste [X.]erbeschluss zur Änderung des § 18 Abs. 7 des [X.]svertrages unwirksam sei und das [X.]sver-hältnis der [X.] zu dem Kläger und seiner Ehefrau unverändert fortbeste-he. Die von der [X.] erhobene Widerklage, mit der sie vom Kläger die Zahlung des zu seinen Lasten errechneten negativen [X.] verlangt, hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. 5 - 6 - [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 6 7 Die Klage sei unbegründet, da der Kläger und seine Ehefrau nicht aus der [X.] ausgeschieden, sondern weiterhin deren [X.]er seien. Die von der [X.]erversammlung für alle [X.]er verbindlich be-schlossene Einlagenerhöhung sei unwirksam, weil ihr nicht alle [X.]er zugestimmt hätten. Die in § 4 Abs. 5 des [X.]svertrages enthaltene Regelung erlaube nur eine Kapitalerhöhung auf freiwilliger Basis. Auch aus ge-sellschafterlicher Treuepflicht habe keine Zustimmungspflicht zu einer verbindli-chen Einlagenerhöhung bestanden, da aufgrund der in § 12 Abs. 1, 2 sowie § 4 Abs. 5 des [X.]svertrages getroffenen Regelungen jeder [X.]er davon ausgehen durfte, dass er nur die ihm zum Zeitpunkt des [X.] Zahlungen zu leisten hatte. Nachdem die Kapitalerhöhung nicht wirksam beschlossen sei, fehle es auch für den Ausschluss des nicht an ihr [X.] an einer Grundlage. I[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Der Be-schluss der [X.]erversammlung der [X.] über den Ausschluss derjenigen [X.]er, die die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet haben (§ 18 Abs. 7 des [X.]svertrages), ist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau unwirksam. Daher sind der Kläger und seine Ehefrau nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aus der [X.] ausgeschieden und der Kläger nicht zur Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet. 8 1. Die Klage ist zulässig erhoben; insbesondere ist der Kläger zur [X.] befugt. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der [X.], von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 19. März 1987 9 - 7 - - [X.], [X.] 100, 217, 219; Urteil vom 11. August 2010 - [X.], NJW 2010, 3033). Grundsätzlich ist (nur) der Inhaber eines Rechts befugt, es in eigenem Namen einzuklagen ([X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rn. 18). Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstand-schaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen. Andernfalls ist seine Klage als unzulässig abzuweisen ([X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rn. 19). Dasselbe gilt bei der Einzelpro-zessführung durch einen nur Teilberechtigten ([X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. § 50 Rn. 42). Mit seinem Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO verfolgt der Kläger Rechte aus der Mitgliedschaft in der beklagten [X.]. Nach [X.] eigenen Vorbringen steht ihm dieses Mitgliedschaftsrecht gemeinsam mit seiner Ehefrau zu, so dass der Kläger in Bezug auf das streitige Rechtsverhält-nis nur die Rolle eines Teilberechtigten einnimmt und er somit die Feststellung (auch) eines [X.] verfolgt. 10 Nach feststehender Rechtsprechung können jedoch auch Drittrechtsver-hältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeu-tung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 1960 - [X.], [X.] 1960, 485; Urteil vom 16. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2539, 2540 m.w.[X.]). Diese Voraus-setzungen liegen hier vor. Denn aus der streitigen Mitgliedschaft erwachsen besondere Rechtsbeziehungen auch zwischen der [X.] und den [X.] Ehegatten gesondert. Aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.]s-vertrages getroffenen Regelung haften die Ehegatten gegenüber der [X.] gesamtschuldnerisch und können daher von der [X.] einzeln in Anspruch genommen werden. Ob und mit welchem Inhalt Rechtspflichten der einzelnen 11 - 8 - Ehegatten bestehen, hängt vom Fortbestand der gemeinsamen Mitgliedschaft der Ehegatten und von der Wirksamkeit des hier streitigen Beschlusses ab. Daraus folgt das rechtliche Interesse des einzelnen Ehegatten, im eigenen Na-men die Unwirksamkeit des am 18. Januar 2006 gefassten [X.]erbe-schlusses zur Änderung des § 18 Abs. 7 des [X.]svertrages sowie den Fortbestand des [X.]sverhältnisses der [X.] zu beiden Ehegatten feststellen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des [X.] gemäß den von der [X.]erversammlung am 18. Januar 2006 gefassten Beschlüssen die Kapitalerhöhung für "ihren" Anteil zunächst zeichnete und später eine "[X.]" mit der [X.] traf. Ein dem Vorgehen des [X.] entgegenstehender Wille seiner Ehefrau ist in entsprechender Anwendung von § 744 Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Mai 1955 - [X.], [X.] 17, 181, 183; [X.]/Habermeier, [X.], Neubearb. 2003, § 709 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 714 Rn. 8) unbeachtlich. Auch [X.] wie die Klage eines einzelnen von mehreren Mitberechtigten können als Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 744 Abs. 2 [X.] für den gemeinsam gehaltenen Gegenstand notwendig sein (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2008 - [X.], [X.], 1582 Rn. 36; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 43; [X.]/Langhein, [X.], Neubearb. 2008, § 744 Rn. 43). Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zur Erhal-tung der gemeinsam begründeten Mitgliedschaft an der [X.] auch und gerade im Hinblick auf die Rechtshandlungen der Ehefrau notwendig, die sie für "ihren" Anteil vorgenommen hat und die den gemeinsamen Anteil in Frage stel-len. 12 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger und seine Ehefrau sind wei-terhin [X.]er der [X.], da der [X.]erbeschluss über die 13 - 9 - Einfügung von § 18 Abs. 7 des [X.]svertrages ihnen gegenüber [X.] ist. 14 a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Mehrheitsbeschluss über die Kapitalerhöhung durch Änderung von § 4 Abs. 1 des [X.]sver-trages allerdings nicht unwirksam. Dies folgt aus den Regelungen in § 4 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des [X.]svertrages. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des [X.]svertrages sind die [X.] [X.]er in dem hier vorliegenden Fall, dass ein - nach § 4 Abs. 5 Satz 1 an sich notwendig - einstimmiger Beschluss über eine Kapitalerhöhung nicht zustande kommt, berechtigt, ihre Einlagen - soweit erforderlich - zu erhö-hen, während die nicht zustimmenden [X.]er eine Verringerung ihres [X.] hinzunehmen haben. Der [X.] ist daher auch dann wirksam, wenn Einstimmigkeit nicht erreicht wird. [X.] ist in dem Fall jedem einzelnen [X.]er nach dem [X.]s-vertrag die Erhöhung seiner Einlage freigestellt. Ein [X.]er, der seine Einlage nicht erhöht, setzt seine Beteiligung unter Verwässerung seines Gesell-schaftsanteils fort (§ 4 Abs. 5 Satz 3 des [X.]svertrages). 15 Die in § 4 Abs. 5 getroffenen Regelungen gelten gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 des [X.]svertrages für Beschlüsse über die Festsetzung eventuell notwendiger Nachschusszahlungen entsprechend. Der Begriff der notwendigen Nachschusszahlungen umfasst auch die am 18. Januar 2006 beschlossene Kapitalerhöhung. Denn mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 des [X.]svertrages ist gerade eine einheitli-che Behandlung sowohl späterer "Nachschüsse" als auch der in § 4 Abs. 5 ge-regelten "Kapitalerhöhung" bezweckt: Beide Arten zusätzlicher Beitragsleistun-gen sollen entweder einstimmig beschlossen werden und dann sämtliche [X.] - 10 - sellschafter verpflichten oder es soll, wenn ein einstimmiger Beschluss nicht gefasst wird, dadurch eine Verschiebung der Kapitalanteile erfolgen, dass die nicht zustimmenden [X.]er eine Verringerung ihres Beteiligungsver-hältnisses hinzunehmen haben. Diese Auslegung des [X.]svertrages kann der Senat selbst vornehmen, weil der [X.]svertrag der [X.] als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist ([X.], Urteil vom 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391, 1393; Urteil vom 19. März 2007 - [X.], [X.], 812 Rn. 18 jeweils m.w.[X.]). b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in der [X.]er-versammlung weiter beschlossene Neufassung des § 18 Abs. 7 des [X.], nach der der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmende Ge-sellschafter aus der [X.] ausscheidet, zumindest gegenüber dem Klä-ger und seiner Ehefrau, die diesem Beschluss im Hinblick auf den gemein-schaftlich gehaltenen [X.]santeil nicht - wie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.]svertrages geboten - einheitlich zugestimmt haben, unwirksam ist. 17 aa) Der Entzug der [X.]erstellung durch zwangsweises [X.] ist nur mit Zustimmung des betroffenen [X.]ers möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im [X.], sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den nach-träglich eine Ausschlussregelung in den [X.]svertrag eingefügt wird (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.] 183, 1 Rn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden, m.w.[X.]). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder enthielt der ursprüngliche [X.]svertrag eine Regelung über das Ausscheiden bei Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung noch haben der Kläger oder seine Ehefrau einer solchen Regelung nachträglich zugestimmt. 18 - 11 - bb) Anders als die Revision meint, verhält sich der Kläger auch nicht treupflichtwidrig, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen nicht teilneh-men, aber in der [X.] verbleiben will. 19 20 (1) Ein [X.]er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine [X.]erstellung aufhebenden Änderung des [X.]svertra-ges zuzustimmen. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen [X.]er aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Danach kommt eine Zustimmungspflicht dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende [X.]sverhältnis oder auf die be-stehenden Rechtsbeziehungen der [X.]er untereinander dringend er-forderlich ist und die Änderung des [X.]svertrages dem [X.]er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.] 183, 1 Rn. 23 - Sanieren oder [X.], m.w.[X.]). (2) Grundlage solcher Treuepflichten eines [X.]ers kann jedoch stets nur die auf dem konkreten [X.]sverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen [X.]er sein. Der [X.]svertrag bildet die Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der einzelne [X.]er ist nur insoweit ver-pflichtet, wie er es im [X.]svertrag versprochen hat (vgl. [X.]/Windbichler, [X.]srecht, 21. Aufl., § 7 Rn. 4; [X.], [X.]s-recht, 4. Aufl., § 20 IV 2 d, [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 705 Rn. 222). Erlaubt das eingegangene [X.]sverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen [X.]ern, besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen. Der Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht rechtfertigt es nicht, in eine sachlich nicht unvertretbare [X.] - 12 - schaftsvertragliche Regelung ändernd einzugreifen, nur weil dies für [X.] erachtet wird (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 1965 - [X.], [X.] 44, 40, 42). 22 (3) Im vorliegenden Fall ist eine Erwartungshaltung, dass jeder Gesell-schafter in der Schieflage der [X.] weiteres Risiko auf sich nimmt und sich an einer Kapitalerhöhung beteiligt, durch das eingegangene [X.]s-verhältnis nicht begründet worden. Im Gegenteil war den Bestimmungen der § 4 Abs. 5 und § 12 Abs. 1, 2 des [X.]svertrages zu entnehmen, dass eine eventuell zur Aufrechterhaltung der [X.] notwendig werdende Kapital-erhöhung oder Nachschusszahlung einstimmig beschlossen werden musste, wenn sie alle [X.]er verpflichten sollte; andernfalls sollten die zustim-menden [X.]er berechtigt sein, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden [X.]er unter Verringerung ihres Beteiligungsver-hältnisses in der [X.] verbleiben können sollten. Aufgrund dieser ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelung, mit der sich jeder [X.]er bei seinem Eintritt in die [X.] einverstan-den erklärt hatte, durfte er nicht darauf vertrauen, einen Mitgesellschafter, der im Falle einer Schieflage der [X.] zu weiteren Einlagen nicht bereit war, unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht mit einer ande-ren als der vertraglich vorgezeichneten Rechtsfolge in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr musste jeder [X.]er damit rechnen, dass zusätzlicher Kapitalbedarf der [X.] nur von einem Teil der [X.]er [X.] würde, sich andere [X.]er dagegen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten und sich für den Verbleib in der [X.] unter Verwässerung ihrer [X.]santeile entschieden. 23 - 13 - (4) Eine über diese vertraglichen Regelungen hinausgehende Treue-pflicht des einzelnen [X.]ers wird hier auch nicht durch den Umstand begründet, dass die [X.] in eine wirtschaftliche Schieflage mit [X.] Zahlungsunfähigkeit geraten war, welche die Aufbringung neuen Kapitals für den Erhalt der [X.] notwendig machte. Denn die Bestimmungen der § 4 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des [X.]svertrages re-geln auch diesen Krisenfall. 24 § 4 Abs. 5 des [X.]svertrages regelt ausdrücklich den Fall, dass das gesellschaftseigene Bauvorhaben wegen Überschreitung der vorgesehe-nen Gesamtkosten nicht ohne Zuführung von Eigenkapital beendet werden kann. In dieser Lage, in der in der Regel Fremdkapital nicht zu erlangen ist, wä-re die [X.] ohne eine Kapitalerhöhung liquidationsreif. Denn ohne die Möglichkeit, das unvollendete Bauvorhaben mit zusätzlichem Eigenkapital fertig zu stellen, hätte die [X.] keine Vermietungsmöglichkeit und somit dau-erhaft keine Ertragserwartung und keine positive Fortführungsprognose. Im Fal-le einer danach notwendigen Liquidation wäre zu erwarten, dass der [X.] des Grundstücks mit dem angefangenen Bauwerk die bis dahin ge-tätigten Aufwendungen nicht annähernd deckt. Die [X.]er verlören [X.] einen erheblichen Teil ihrer Einlagen, wenn sie nicht sogar zu einem [X.] herangezogen werden müssten. 25 In der so beschriebenen, für die [X.] existenzbedrohenden Aus-gangslage wird der einzelne [X.]er gleichwohl durch die ausdrückliche Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2, 3 des [X.]svertrages nicht dazu ver-pflichtet, an einer mehrheitlich beschlossenen Kapitalerhöhung zur Rettung der [X.] teilzunehmen. Die - rechtlich unbedenkliche (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1975 - [X.], [X.] 66, 82, 85 f.) - gesellschaftsvertragli-che Regelung sieht vielmehr vor, den zur Rettung erforderlichen Kapitalmehr-26 - 14 - bedarf durch zusätzliche Einlagen nur der sanierungswilligen [X.]er zu erbringen, während die nicht daran teilnehmenden [X.]er eine Verwäs-serung ihrer Anteile hinzunehmen haben. 27 Stellt sich die wirtschaftliche Schieflage der [X.] nicht - wie in dem in § 4 Abs. 5 des [X.]svertrages geregelten Fall - durch eine un-vorhergesehene Erhöhung der Gesamtkosten, sondern - wie hier [X.] zu unterstellen - durch Wegfall geplanter Einnahmen ein, besteht eine sowohl für die [X.] als auch für ihre [X.]er vergleichbare Interessenlage. Ohne Zuführung neuen Kapitals müsste die [X.] unter Inkaufnahme wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile liquidiert werden. Für die-sen Sanierungsfall sind diejenigen Bestimmungen, die § 4 Abs. 5 des [X.] für den Fall einer unerwarteten Kostenerhöhung trifft, gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des [X.]svertrages entsprechend an-zuwenden. [X.] Zwar kann diese Regelung unter Umständen zu einer Besserstellung derjenigen [X.]er führen, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen, indem sie durch den Beitrag der übrigen [X.]er zumindest teilweise von den auf sie entf[X.]den [X.]sschulden frei werden und sogar - wenn auch in geringerer Höhe - an dem Gewinn beteiligt sind, falls die [X.] in die Gewinnzone gelangen sollte (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.] 183, 1 Rn. 31 - Sanieren oder Ausscheiden). Eine solche Besserstellung ist hier jedoch in den Regelungen des [X.]svertrages selbst angelegt (§ 4 Abs. 5, § 12 Abs. 1, 2) und daher von [X.] [X.]ern mit ihrer [X.] in Kauf genommen worden. 28 (6) Überdies könnte eine Verpflichtung, einer notwendig gewordenen Änderung des [X.]svertrages zuzustimmen, nur dann angenommen 29 - 15 - werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen [X.]ers nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.] 183, 1 Rn. 23 m.w.[X.] - Sanieren oder Ausscheiden). Diese Vorausset-zung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 707 [X.] sowie aufgrund der Rege-lungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des [X.] durfte jeder beitrittswillige Anleger davon ausgehen, dass [X.] auf die im Zeitpunkt des Beitritts gezeichnete Einlage beschränkt blieb und er zu einer Vermehrung seiner Beitragspflichten nicht ge-gen seinen Willen veranlasst werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2009 - [X.], [X.], 1373 Rn. 18 m.w.[X.]). Ebenso durfte er aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 annehmen, dass er seinen Gesell-schaftsanteil, wenngleich verwässert, behalten könne, auch wenn er an einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht teilnähme. Durch diese ausdrücklichen [X.]en in dem dem Beitritt zugrunde liegenden [X.]svertrag wurde ein schutzwürdiges Vertrauen des einzelnen [X.]ers begründet, das einem späteren Entzug seiner Mitgliedschaft, auch als Folge der hier zur Über-prüfung stehenden Änderung des [X.]svertrages, sowie der Annahme entgegensteht, der [X.]er sei aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet, einer diesem Vertrauen gerade widersprechende [X.] zuzustimmen. cc) Der damit (jedenfalls) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau be-stehenden Unwirksamkeit der Änderung des [X.]svertrages steht nicht entgegen, dass diese zur Folge haben könnte, dass der [X.]svertrag gegenüber verschiedenen [X.]ern einen unterschiedlichen Inhalt hat. Diese Rechtsfolge ist zwingend, wenn alle [X.]er - wie hier antizipiert im [X.]svertrag - auch für Änderungen des [X.]svertrages auf das sonst geltende [X.] verzichtet haben, die Wirksamkeit des konkreten, den [X.]svertrag ändernden Beschlusses gegenüber 30 - 16 - dem jeweiligen [X.]er aber von dessen Zustimmung abhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber [X.], sondern nur ge-genüber den zustimmenden [X.]ern erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.] 183, 1 Rn. 20 - Sanieren oder [X.]). 3. Da der Kläger und seine Ehefrau weiterhin gemeinsam der [X.] als [X.]er angehören, haben die Vorinstanzen zu Recht auch die Wi-derklage der [X.] abgewiesen. Der mit der Widerklage begehrte Anspruch auf anteiligen Ausgleich eines [X.] entsteht erst mit dem Ausscheiden eines [X.]ers aus der [X.] (§ 739 [X.]). 31 [X.] Strohn [X.]
Reichart Nedden-Boeger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2008 - 5 O 411/06 - [X.], Entscheidung vom 07.04.2009 - 19 U 34/08 -

Meta

II ZR 122/09

25.01.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. II ZR 122/09 (REWIS RS 2011, 10139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10139

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II ZR 122/09

XII ZR 181/08

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