Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2002, Az. II ZR 52/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2315

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:15. Juli [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Juli 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richte-rin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s Rostock vom 17. Januar 2000 im Kostenaus-spruch und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von50.000,00 DM als unzulässig abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind aus der LPG [X.] hervorgegangen, die 1983 aufgeteiltwurde in die LPG (P) S. (Klägerin), die sich seit dem 1. Juni 1991 in [X.], und die LPG (P) K., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. [X.] kamen überein, ab 1. Januar 1983 die Kosten der Nutzung- 3 -der Anlage zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung von Speisekartoffeln(ALV-Anlage) je zur Hlfte zu tragen. Die [X.] an der ALV-Anlage blieben streitig.Am 15. Mai 1991 vereinbarten die Parteien im Wege des Vergleichs indem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem Kreisgericht [X.] 1 C 7/91 [X.] -, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligenVerfwar, sich hinsichtlich der ALV-Anlage wie folgt auseinanderzusetzen:Ausgehend davon, daß beide Seiten an der Anlage je zur Hlfte berechtigt [X.], sollte die hiesige [X.] der hiesigen Beklagten ihren lftigen Anteil ander Anlage gegen Zahlung des hlftigen Werts derselben ertragen. Der Ver-kehrswert sollte durch zwei vom Gericht bestellte unabgige Gutachter er-mittelt werden. Mit Zahlung des Übernahmepreises sollte die Anlage der [X.] zum Alleinbesitz und Alleineigentum rgeben werden.Auf Grund dieses Vergleichs wurde ein Gutachten der [X.]nSa. und M. eingeholt. In dem Verfahren 10/4 O 531/93 des [X.] hat die [X.] die Beklagte auf Zahlung der Hlfte des von den [X.] ermittelten Verkehrswerts der Anlage in Anspruch genommen. [X.] ist durch Urteil vom 29. November 1999 teilweise stattgegeben worden.Über die Berufung der [X.] ist noch nicht entschieden.Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die [X.] von der Beklagtenanteilige Nutzungskosten fr die ALV-Anlage sowie fr verschiedene [X.], den Kaufpreis fr die Technik der ALV-Anlage und Ersatz ihrerAufwendungen fr die Feldbestellung, insgesamt 167.166,05 DM. Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im rigen erwiegend stattgegeben,mlich durch Teilurteil vom 21. September 1998 in [X.] von 41.076,93 [X.] 4 -und durch [X.] vom 16. November 1998 in [X.] 50.000,00 DM(Kaufpreis fr die Technik der ALV-Anlage) nebst Zinsen sowie Zinsen auf ei-nen der Klgerin bereits mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag. Auf die [X.] beider Parteien hat das [X.] die landgerichtlichen Ent-scheidungen ndert. Im Revisionsverfahren ist nur noch von Bedeutung, [X.]es hinsichtlich der mit dem [X.] zugunsten der Klgerin ausgeurteilten50.000,00 DM nebst Zinsen die Klage als unzulssig abgewiesen hat. [X.] der Senat die Revision der Klgerin angenommen.[X.]:Die Revision ist im Umfang der Annahme begrndet und [X.] Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Nach Darstellung der Klgerin haben die Parteien am 21. [X.] vereinbart, [X.] die Beklagte das Inventar der ALV-Anlage - Frderder,Fraktionierer, Steintrenner, Sortiertische, [X.], Palettenanteil,E-Ausrstung, Werkstattausrstung, diverse Ersatzteile - fr 50.000,00 DM er-werbe. Das [X.] hat diese Forderung nach Durchfhrung einer Beweis-aufnahme fr begrt erachtet.Das Berufungsgericht hlt die Klage insoweit fr unzulssig, weil [X.] sich in dem Vergleich vom 15. Mai r die Auseinandersetzungder ALV-Anlage einschlieûlich der technischen Gerte und das weitere Verfah-ren bindend geeinigt [X.]. Die von der Klgerin behauptete Einigung [X.] einen Eigentumserwerb gegen Zahlung von 50.000,00 DM meine Modifikation oder Ausfllung des Vergleichs in dem Sinne bedeuten, [X.]die Parteien den durch [X.] zu bestimmenden bernahmepreis- 5 -einvernehmlich festsetzten. Auch den behaupteten [X.] [X.] jedoch nur in dem Ursprungsverfahren im Verbund mit den [X.] geltend machen, was auch wegen der wechselseitigen Verknpfungder Werte von [X.]n, [X.] und [X.] wirtschaftlich allein sinn-voll sei. Die Klgerin msse ihre Forderung in dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93des [X.]s R., der das Verfahren 1 C 7/91 [X.] des [X.], verfolgen. Die dortige Rechtsngigkeit stehe der Zulssigkeit [X.] im vorliegenden Rechtsstreit entgegen.I[X.] Das [X.] nicht stand. Die [X.] der Klrin ist weder in dem Verfahren 10/4 O 531/93 des [X.] (= 6 U 13/00 des [X.]s R.) bereits rechtsngig, noch ist [X.] in jenem Verfahren, bei dem es sich im rigen auch nicht um die Fort-setzung des Verfahrens 1 C 7/91 [X.] des [X.]. handelt, geltend zumachen.1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine Streitsache [X.]nd [X.] der [X.] nicht anderweitig angig gemacht werden. [X.] gemachte Klage mit demselben Streitgegenstand einerbereits angigen ist deshalb unzulssig. Voraussetzung fr die Unzulssig-keit der Klage wegen anderweitiger Rechtsgigkeit ist demnach die [X.], die hier jedoch nicht gegeben ist.Der Kaufpreis fr die Technik der ALV-Anlage ist entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht schon Gegenstand des Rechtsstreits10/4 O 531/93 des [X.]s R.. Jenes Verfahren betrifft das auf das [X.] der [X.]n Sa. und M. gesttzte Verlangen derKlrin auf Zahlung der Hlfte des von den [X.]n ermittelten Ver-- 6 -kehrswerts der ALV-Anlage. Die [X.]n haben die- zusammenfassend als Technik oder Inventar der ALV-Anlage bezeichneten -Gerte jedoch nicht in ihre Bewertung einbezogen. Sie haben sich, wie im [X.] des Berufungsurteils auch zutreffend festgestellt ist, lediglich zu [X.] der [X.] und [X.] der Anlage geûert, nicht aber zu demWert des Inventars. Da das Inventar von den [X.]n nicht berck-sichtigt worden ist, umfaût die auf ihrem Gutachten basierende Klage [X.] nicht den in das Gutachten nicht einbezogenen Wert des Inventars derALV-Anlage.2. Der Geltendmachung der Kaufpreisforderung im hiesigen Verfahrenstehen auch sonstige Rechtsgrnicht entgegen.Der Vergleich der Parteien vom 15. Mai 1991 betrifft, wie das Berufungs-gericht mit Recht annimmt, die ALV-Anlage insgesamt und umfaût damit auchderen Inventar. Danach [X.] auch insoweit der Verkehrswert durch zwei unab-gige [X.] zu ermitteln gewesen. Das [X.], wie das [X.] zutreffend ausfhrt, jedoch nicht aus, [X.] die Parteien in [X.] des Vergleichs einvernehmlich auch eine anderweitige Regelung [X.] wirksam treffen konnten. Anhaltspunkte fr eine wechselseitige Ver-kfung der Werte von [X.]n und [X.] einerseits und der [X.] der ALV-Anlage andererseits, die nach Ansicht des Berufungsgerichts einerGeltendmachung in verschiedenen Verfahren entgegenstehen soll, sind [X.] nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.Die sich auf Grund des Vergleichs ergebenden Forderungen der Parteiensind in keinem Falle im Ursprungsverfahren 1 C 7/91 [X.] des [X.].geltend zu machen, das mit [X.] des Vergleichs endltig beendet [X.] -Auf einem Vergleich beruhende [X.] sind - von hier nicht gegebenenAusnahmefllen abgesehen - regelmûig in einem neuen Verfahren zu erhe-ben. Dementsprechend hat die Klgerin ihren Anspruch auf Auszahlung deslftigen Verkehrswerts der [X.] und [X.] in einem neuenVerfahren, dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93 des [X.]s R., geltend ge-macht, bei dem es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprglichen Verfah-rens 1 C 7/91 [X.] des [X.]. handelt.II[X.] 1. Die Behauptung der [X.], die Parteien [X.] sich [X.] Inventars der ALV-Anlage dahin geeinigt, [X.] die Beklagte es zum Preisevon 50.000,00 DM erwerbe, ist mit Rcksicht auf den Inhalt der das Inventarbetreffenden Rechnung der Klgerin vom 30. Januar 1992 dahin zu verstehen,[X.] die Einigung der Parteien die bertragung (lediglich) des Anteils der Kle-rin an dem Inventar auf die Beklagte betraf. Es [X.] in der Rechnung "Wir be-rechnen Ihnen den Anteil des Inventars der LPG P S. an der [X.] Sachlage kam auch nur eine solche Anteilsrtragung in Betracht, [X.] Parteien an der gesamten ALV-Anlage nach ihrem Vergleich vom 15. Mai1991 je zur Hlfte berechtigt waren.2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esdie - von seinem abweichenden Standpunkt aus unterbliebenen - [X.] zu der von der [X.] behaupteten Einigung der [X.] den Er-- 8 -werb des Inventars durch die Beklagte zum Preise von 50.000,00 [X.], er die das [X.] bereits Beweis erhoben hatte.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZR 52/00

15.07.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2002, Az. II ZR 52/00 (REWIS RS 2002, 2315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2315

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