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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. Mai 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 5 Abs. 2;U[X.]G § 16 Abs. 1a)Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischenBeteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden [X.] Recht maßgeblich.b)An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertra-gung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des [X.] grundsätzlich festzuhalten.c)Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbe-triebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.[X.], [X.]. v. 2. Mai 2002 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 2. Mai 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund die Richter Prof. [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]s wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. Oktober 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war [X.] der [X.] in [X.]. [X.] Inhaberin der [X.]Maschinen [X.] die Holz-, Kunststoff- und Metallbearbei-tung" am 6. August 1992 angemeldeten und am 12. August 1993 eingetragenen[X.]ortmarke Nr. 2 042 246 "[X.]". ber das Vermögen der Gesellschaftwurde am 24. Juni 1993 das ([X.]) Ausgleichsverfahren und am7. Oktober 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich hatte der [X.] 3 -ger am 20. August 1993 die Marke auf sicertragen. Die Umschreibung [X.] im Register auf den [X.] erfolgte am 10. Dezember 1996.Am 5. April 1997 besttigte der [X.] im Konkursverfahrenr das Vermr [X.]/[X.] mit Genehmigung des Kon-kursgerichts unter nochmaliger bertragung der Marke "[X.]" die [X.] vom 20. August 1993 und die erfolgte Umschreibung der Marke auf den[X.].Die Beklagte zu 1, deren Gescfts[X.]er der Beklagte zu 2 ist, ist [X.] 26. November 1996 gegrte und am 18. Juni 1997 in das [X.] eingetragene [X.] in [X.].. Sie befaût sich mit der [X.] dem Vertrieb von Przisionsmaschinen [X.] die Holz-, Kunststoff- und Me-tallbearbeitung.Der [X.] ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch ihre Firmierungsein Recht an der Marke "[X.]".Er hat beantragt,[X.] Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gescftlichen [X.] Zeichen"[X.]"- 4 -[X.] oder im Zusammenhang mit Holz-, Kunststoff- und [X.] einschlieûlich deren Ersatzteileund Zur zu benutzen, insbesonderea)das Zeichen auf [X.]aren oder ihrer Aufmachung oder Ver-packung anzubringen,b)unter dem Zeichen [X.]aren anzubieten, in den Verkehr zubringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,c)unter dem Zeichen einschlgige Dienstleistungen anzu-bieten oder zu erbringen,d)unter dem Zeichen [X.]aren einzu[X.]en oder auszufhren,e)das Zeichen in Geschftspapieren oder in der [X.]erbung zubenutzen;2."[X.]" zur Kennzeichnung eines auf Herstellung und/oder Vertrieb von Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitungs-maschinen einschlieûlich deren Ersatzteile und Zubehr ge-richteten [X.]s zu benutzen, insbesondere, un-ter der Firma "[X.]" ttig zu werden;I[X.] Beklagte zu 1 zu verurteilen, in die Lschung des Firmen-bestandteils "[X.]" ihrer beim Amtsgericht [X.]. HRB einge-tragenen Firma "[X.]" [X.] -I[X.]festzustellen, [X.] die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, dem [X.] den aus den Handlungen [X.] [X.] und/oder 2 entstandenen oder knftig entstehendenSchaden zu ersetzen;IV.die Beklagten zu verurteilen, dem [X.] folgende Auskfter Handlungen gemû Ziffer [X.] und/oder 2 zu erteilen:1.Name und Anschrift von Herstellern, Lieferanten und andererVorbesitzer unter Angabe der von diesen bezogenen [X.]aren,2.gewerbliche Abnehmer oder Auftraggeber unter Angabe dervon diesen bezogenen [X.]aren, deren Verkaufspreise [X.] die zugehrigen Gestehungskosten unter Vorlage [X.] und der [X.] die Gestehungskostenmaûgeblichen Belege,3.verbreitete Prospekte, [X.]erbeschreiben, [X.]erbeanzeigen unddergleichen unter Vorlage je eines Musterexemplars nebstAngabe von deren Stckzahl, der Verbreitungszeit und derenEmp[X.] sowie mit entsprechenden Angaben und [X.] sonstige [X.]erbemaûnahmen, insbesondere in Ver-kaufsausstellungen, Messen und dergleichen,4.Unternehmen und gewerbetreibende Personen, denen ge-er die Firmierung "[X.]" oder "[X.]GmbH i. Gr." im gescftlichen Verkehr verwendet [X.] -unter Angabe von deren Anschrift und der ihnen gegeerbegangenen Handlungen.Die Beklagten sind dem entgegengetreten.Sie sind der Ansicht, der [X.] sei nicht wirksam Inhaber der Marke"[X.]" geworden. Sie haben sich auf ltere Rechte an der [X.] und hierzu geltend gemacht:Seit ungefhr 1900 sei "[X.]" zur Produktkennzeichnung und [X.] eines Vorerunternehmens und ster der [X.] in [X.] benutzt worden. Nach dem Konkurs der [X.] &Co. KG in [X.] 1992 habe der Konkursverwalter den [X.] einschlieû-lich der Bezeichnung "[X.]" an die [X.] in E. verûert. Diefortbestehende Gescftsbezeichnung und ein Ausstattungsrecht an der Be-zeichnung "[X.]" habe die [X.] auf die [X.] in [X.] bertragen, diedie Rechte am 5. Juni 1996 an den Beklagten zu 2 sicherungshalber bertragenhabe. Dieser habe die Rechte in die Beklagte zu 1 eingebracht.Das [X.] hat die Beklagten [X.] verurteilt. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.Mit seiner Revision begehrt der [X.] die [X.]iederherstellung des landge-richtlichen [X.]eils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurckzuweisen.[X.] 7 -I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprche [X.] nicht begrdet er-achtet. Hierzu hat es ausge[X.]t:Der [X.] habe die [X.] "[X.]" allerdings wirksam von der[X.] in [X.] erworben. Die bertragung richte sich nacsterrei-chischem Recht. Der bertragungsakt vom 20. August 1993 sei zwar [X.]. Es liege ein In-sich-Gescft vor, weil der [X.] als Gescftsfhrer der[X.] GmbH die Marke auf sich bertragen habe. [X.] sei ein In-sich-Gescft nacsterreichischem Recht, wenn es dem Vertretenen [X.] bringe, keine Gefahr seiner Scdigung bestehe oder wenn er [X.]. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. [X.]irksam sei aberdie Neuvornahme der bertragung der Marke "[X.]" am 5. April 1997, dieder [X.] und der [X.] vorgenommtten und die das [X.] genehmigt habe. Der [X.] sei nach §§ 83, 114 der sterrei-chischen Konkursordnung befugt gewesen, die bertragung vorzunehmen. [X.] sei im April 1997 noch nicht beendet gewesen, was sich [X.] ergebe, [X.] das Konkursgericht noch ttig geworden sei.[X.] des [X.]s seien auch nicht wegen mangelnder [X.] Marke "[X.]" durch den [X.] ausgeschlossen. Dieser habe [X.], [X.] er die Marke beim Vertrieb von Maschinen benutze. Eine Ein-schrkung der [X.] des [X.]s wegen einer nur teilweisen Benutzungi.S. von § 25 Abs. 2 Satz 3 [X.] komme nicht in Betracht.Die Klage sei jedoch abzuweisen, weil der Beklagten zu 1 ein lteresRecht an der Geschftsbezeichnung "[X.]" nach § 16 U[X.]G, § 5 Abs. 2[X.] zustehe. Die Bezeichnung "[X.]" habe sich als Kennzeichnung- 8 -der [X.] & Co. KG in [X.] eingebrgert. Unter dieser schlagwortartigenKurzbezeichnung sei das Unternehmen bereits in den achtziger Jahren bekanntgeworden.Diese Rechtsposition sei nicht dadurch verlorengegangen, [X.] die Be-zeichnung vorergehend nicht verwendet worden sei. Die gescftliche Be-zeichnung habe den Zeitraum von der Erffnung des Konkurses im Jahre 1992bis zur [X.] der Beklagten zu 1 im Jahrberdauert. In den [X.] bis 1996 seien zwar keine neuen Maschinen mehr produziert, es seienjedoch [X.] verkauft worden. Die Erinnerungan die Kennzeichnung sei in den maûgeblichen Verkehrskreisen wegen derlangjrigen Benutzung und der Langlebigkeit der Produkte erhalten geblieben.Mit Vertrag vom 15./16. Oktober 1992 habe der Konkursverwalter der [X.]Fr. [X.] in [X.] das Recht an der Bezeichnung "[X.]" an die S.GmbH verûert. Die [X.] habe mit Kaufvertrag vom 22. April 1996 dieRechte an der Bezeichnung erworben, die ihre Rechtsposition auf den [X.] zu 2 durch Sicherungsbereignungsvertrag vom 5. Juni 19ertragenhabe. Der Beklagte zu 2 habe das Zeichenrecht nicht ohne den Gescftsbe-trieb erworben. Bei Grndung der Beklagten zu 1 sei die Rechtsposition [X.] zu 2 auf die Beklagte zu rtragen worden.[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurckverweisung [X.] an das Berufungsgericht.Die in Frage stehenden [X.] auf Unterlassunschung sind,weil die Kollisionslage bereits vor Inkrafttreten des [X.]es am [X.] 9 -nuar 1995 bestanden hat (Anmeldung der [X.]: 6. August 1992), gemû§ 153 Abs. 1 [X.] nur [X.], wenn sie sich sowohl aus den nunmehrgeltenden Vorschriften des [X.]es als auch aus den [X.]her geltendenVorschriften des [X.]arenzeichengesetzes ergeben.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, [X.] der [X.] dieMarke "[X.]" im April 1997 wirksam von dem [X.] in [X.] r das Vermr [X.] in [X.] erwor-ben hat. Dies ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auf die bertragungder Marke jedoch nicht nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB sterreichischesRecht anwendbar. [X.] [X.] die bertragung der inlndischen Marke [X.] dem im [X.] geltenden Territorialittsprinzip deutschesRecht (vgl. [X.]Z 75, 150, 152 - Contiflex; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., [X.].[X.]. 158 f., 165; [X.]/[X.], [X.], [X.]. [X.]. 14; Mch-Komm.BGB/[X.], 3. Aufl., nach Art. 38 EGBGB [X.]. II [X.]. 13 m.w.[X.] ist von Amts wegen zu bercksichtigen (vgl. [X.], [X.]. [X.], NJ[X.] 1995, 2097).Die bertragung der Marke "[X.]" von der [X.] auf den[X.] richtete sich daher nach § 27 Abs. 1 [X.]. Sie ist jedenfalls wirksamim April 1997 zwischen dem [X.] und dem [X.] erfolgt. Die Frage,ob der [X.] im [X.] [X.] das Verm-gen der [X.] zur bertragung der Marke auf den [X.] berechtigt war,hat das Berufungsgericht zu Recht nacsterreichischem Recht beurteilt. [X.] ausldische Konkursrecht regelt als Konkursstatut die Befugnisse des- 10 -Konkursverwalters (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - VII ZR 34/93, NJ[X.] 1994,2549, 2550; Beschl. v. 13.5.1997 - [X.], NJ[X.] 1997, 2525, 2526).Das Berufungsgericht hat festgestellt, [X.] der [X.] nach§§ 83, 114 der [X.] Konkursordnung befugt war, er die Marke zuverfn. Diese Annahme des Berufungsgerichts er das Bestehen und [X.] des ausldischen Rechts ist im Revisionsverfahren grundstzlich bin-dend (§ 549 Abs. 1, § 562 ZPO a.[X.]). Verfahrensrgen, mit denen eine Verlet-zung der Ermittlungspflicht des Tatrichters geltend gemacht werden k(vgl. [X.]Z 118, 151, 162), sind von den Parteien nicht erhoben.2. Das Berufungsgericht hat angenommen, zeichenrechtlichen Anspr-chen des [X.]s stehe ein geber der Klagemarklteres Recht der [X.] zu 1 an der Bezeichnung "[X.]" entgegen. Das ist nicht [X.]ei vonRechtsfehlern.a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,[X.] die Bezeichnung "[X.]" [X.] die [X.] & Co. KG in [X.] als beson-dere Gescftsbezeichnung Schutz nach § 16 Abs. 1 U[X.]G, § 5 Abs. 2 Mar-kenG erlangt hat, weil sie von Hause aus unterscheidungskrftig und von der [X.]Fr. [X.] ge[X.]t worden ist (vgl. [X.]Z 11, 214, 216 f. - [X.]; [X.],[X.]. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, [X.], 329 = [X.]RP 1990, 613 - [X.]; Groûkomm.U[X.]G/Teplitzky, § 16 [X.]. 54; [X.] aaO § 15[X.]. 107; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 19; [X.]/[X.], [X.],6. Aufl., § 5 [X.]. 18).Die Bezeichnung ist nach der Beurteilung des Berufungsgerichts auchpriorittslter als die [X.]. Die Prioritt richtet sich bei der von Hause- 11 -aus unterscheidungskrftigen gescftlichen Bezeichnung nach der Benut-zungsaufnahme im gescftlichen Verkehr im Inland, die auf eine dauerhaftewirtschaftliche Bettigung schlieûen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20.2.1997- I ZR 187/94, [X.], 903, 905 = [X.]RP 1997, 1081 - [X.]). [X.] hat eine Verwendung der geschftlichen Bezeichnung"[X.]" durch die [X.] & Co. KG in [X.] als Firmenschlagwort jeden-falls ab 1988/1989 festgestellt. Das [X.] einen Rechtsfehler nicht erkennen undwird von der Revision hingenommen.b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das [X.] von einer bertragung der gescftlichen Bezeichnung durch den [X.] er das Vermr [X.] & Co. KG in [X.] auf die S.GmbH mit Vertrag vom 15./16. Oktober 1992 ausgegangen ist.Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag, mit dem der [X.] den [X.] der Gemeinschuldnerin an die [X.]verûert habe, habe auch die Bezeichnung "[X.]" umfaût. Eine Zurck-haltung dieser Bezeichnung sei wirtschaftlich und rechtlich sinnlos gewesen,weil die bertragung ohne den [X.] nicht mlich gewesen sei.Zudem habe der Konkursverwalter auf Abwehrrechte bei einer Verwendung [X.] "[X.]" durch Dritte hingewiesen. Daraus folge, [X.] einebertragung des Rechts gewollt gewesen sei.Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. Dietatrichterliche Auslegung der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 1992 verletztkeine gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgeset-ze oder Erfahrungsstze (vgl. hierzu [X.]Z 131, 136, 138).- 12 -Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht ohneAn[X.]ung der gescftlichen Bezeichnung in der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 1992 von einer schlssigen bertragung dieser Bezeichnung aufdie [X.] ausgehen. Dies folgt aus einer interessengerechten Auslegungder Vereinbarung der [X.], auf die das Berufungsgericht abge-stellt hat (vgl. hierzu: [X.]Z 146, 280, 284; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 280, 281 = [X.]RP 2002, 221 - Rcktritts[X.]ist). In [X.] wurde der [X.] das Recht zur Verwendung des Namens"[X.]" zur Kennzeichnung der Produkte [X.] eingermt. [X.] das Berufungsgericht im Streitfall auch eine bertragung der [X.] gescftlichen Bezeichnung folgern. Denn ohne den [X.]der Gemeinschuldnerin, dessen Bestandteile die [X.] erworben hatte, [X.] die gescftliche Bezeichnung "[X.]" erloschen (vgl. [X.]Z 136, 11, 21- [X.], m.w.N.; Groûkomm.U[X.]G/Teplitzky, § 16 [X.]. 136). Deren Zurck-haltung wre daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,wirtschaftlich und rechtlich nicht verstdlich gewesen.Unerheblich ist, [X.] die [X.] den [X.] nicht selbst fort-setzen wollte. Ein auf Fortsetzung des [X.]s gerichteter [X.]illedurch den Erwerber ist nicht Voraussetzung einer wirksamen bertragung [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, [X.], 363, 364 f. = [X.]RP 1972, 578 - [X.]).Einer gesonderten An[X.]ung der geschftlichen Bezeichnung in [X.] vom 15./16. Oktober 1992 bedurfte es - anders als die Revisionunter Hinweis auf § 22 HGB meint - nicht. Auch die Einwilligung in die Fortfh-rung der Firma nach § 22 HGB ist stillschweigend mlich (vgl. [X.]/[X.], HGB, 30. Aufl., § 22 [X.]. 9).- 13 -c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Schutz der gescftlichen Bezeichnung "[X.]" sei inder Zeit bis zum [X.] mit der [X.] am [X.] nicht erloschen.aa) [X.] von § 16 Abs. 1 U[X.]G, § 5 Abs. 2 [X.] istgrundstzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am ge-scftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzei-chens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen ande-ren geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzu-rufen. Dagegen entfllt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im [X.], wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm ge[X.]ten Unternehmensaufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichensgleichwohl nicht verloren, wenn der [X.] nur zeitweise stillgelegtwird, jedoch in seinem [X.] die Erffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibtund wenn die Absicht und die Mglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines [X.] fortzusetzen, so [X.] die Stillegung nach der da[X.] maûgeblichenVerkehrsauffassung noch als vorbergehende Unterbrechung erscheint (vgl.[X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.] 1961, 420, 422 = [X.]RP 1961, [X.], insoweit in [X.]Z 34, 345 nicht abgedruckt; [X.]. v. 9.3.1962- I ZR 149/60, [X.], 419, 420 - Leona; [X.]Z 136, 11, 21 f. - [X.]).Im Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs zu dem [X.], zu dem das Unternehmen wieder am gescftlichen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.1959 - [X.], [X.], 137, 140 =[X.]RP 1960, 23 - [X.]; [X.] [X.] 1961, 420, 422 - [X.]; Groû-komm.U[X.]G/Teplitzky, § 16 [X.]. 126). Zu diesem Zeitpunkt muû der [X.] 14 -das heutige Unternehmen trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzungdes ursprglichen Geschftsbetriebs ansehen.bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], [X.] es von den [X.], wann die Voraus-setzungen einer nur vorergehenden Unterbrechung im vorstehenden Sinngegeben sind. Von Bedeutung [X.] die Beurteilung sind der Zeitraum, der [X.] und die [X.] vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowiedie Dauer und der Grund der Unterbrechung (vgl. [X.] [X.], 137, 140- [X.]; [X.]. v. 4.11.1966 - [X.], [X.], 199, 202 - [X.].U[X.]G/Teplitzky, § 16 [X.]. 126 ff.).Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Erffnung des [X.] sei ohne Auswirkungen auf die Fort[X.]ung des Unternehmens ge-blieben. Der Konkursverwalter habe den Geschftsbetrieb und das Kennzei-chen "[X.]" im Oktober 1992 an die [X.] verûert. Bis zur [X.]eiter-rtragung auf die [X.] am 22. April 1996 habe die [X.] die Ge-scftsbezeichnung zwar nicht gefhrt. Sie habe aber beabsichtigt, einen Ge-scftsbetrieb mit dem Kennzeichen im Ausland ins Leben zu rufen. Auch wennkeine neuen Maschinen hergestellt worden seien, sei der [X.]nicht vollstdig eingestellt worden, weil ein Verkauf von [X.] erfolgt sei. Die Gescftsbezeichnung "[X.]" sei vieleJahre benutzt worden und dem Verkehr auch aufgrund der Langlebigkeit deraus dem Unternehmen stammenden Maschinen in Erinnerung geblieben.Zu Recht rt die Revision, [X.] diese Feststellungen des [X.]s die Annahme nicht rechtfertigen, nach der Verkehrsauffassung liege nur- 15 -eine vorbergehende Stillegung des [X.]s vor. Das [X.] hat wesentliche Umstûer Betracht gelassen.Es hat rechtsfehlerhaft keine konkreten Feststellungen zur Dauer undzum Umfang der Benutzung von "[X.]" als Geschftsbezeichnung des [X.]-heren in [X.] ansssigen Unternehmens getroffen, sondern ist bei seiner Prfunglediglich von einer zeitlich nicht her eingegrenzten langjrigen [X.] Geschftsbezeichnung ausgegangen. An anderer Stelle seiner Entschei-dung hat das Berufungsgericht angenommen, die Gescftsbezeichnung seijedenfalls in den achtziger Jahren benutzt worden, ohne diesen Zeitraum rfestzulegen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ange[X.]tenBenutzungsbeispiele betreffen, soweit das Berufungsgericht sie zeitlich einge-grenzt hat, den Zeitraum ab 1988. Eine Benutzung des Zeichens "[X.]" [X.] der [X.] & Co. KG in [X.] ab 1988 bis zur [X.] des [X.]s und des Zeichens auf die [X.] im [X.] oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - Anfang 1993, vermagdie Annahme einer langjrigen Benutzung nicht zu begrnden. Entgegen [X.] der Revisionserwiderung folgt eine weiter zurckreichende [X.] Geschftsbezeichnung auch nicht daraus, [X.] das Berufungsgericht ange-[X.]t hat, "[X.]" sei "schon [X.]h" zur Bezeichnung des [X.] Kommanditgesellschaft verwendet worden. Diese Angabe des Berufungs-gerichts steht in Zusammenhang mit der Beurteilung der Prioritt der [X.], [X.] die die Anmeldung der [X.] (6. August 1992) maûgeblichist.Zum Umfang und zu den [X.] [X.]eren Benutzung des [X.] "[X.]" hat das Berufungsgericht ebenfalls nichts konkret [X.] -Die an anderer Stelle des Berufungsurteils ange[X.]ten [X.] eine abschlieûende Beurteilung nicht zu.Die Revision wendet sich weiter mit Recht dagegen, [X.] das Berufungs-gericht eine Absicht der [X.] hat lassen, den Geschftsbetrieb imAusland fortzu[X.]en. Ein ausschlieûlich auf Fortsetzung des [X.]sim Ausland gerichteter [X.]ille reicht zur Annahme einer nur vorrgehendenUnterbrechung des Geschftsbetriebs nicht aus, weil der Schutz der gescftli-chen Bezeichnung von seiner Benutzung im Inland abhngt.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zudem keine Feststellungendazu getroffen, ob der Geschftsbetrieb der [X.] & Co. KG in [X.] in ei-nem [X.] die [X.]iedererffnung des Unternehmens wesentlichen Bestand in derZeit bis 1996 erhaltengeblieben ist und die Mlichkeit vorhanden war, trotz [X.] den [X.] im Inland fortzusetzen.[X.] hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung auch nicht [X.] des [X.]s einbezogen, nach dem Konkurs des Unternehmens in [X.]sei das Zeichen auch von den Gesellschaften in [X.]/ [X.] sowie ab1996 vom [X.] verwendet worden. Durch eine mehrfache Benutzung der [X.] stehenden Gescftsbezeichnung durch andere Unternehmen wrendder Stillegung des ursprnglichen [X.]s kann, wie die [X.] geltend macht, [X.] den Verkehr die Zuordnung des Zeichens zu demursprnglichen [X.] entfallen.Dem Senat ist mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des Be-rufungsgerichts eine Entscheidung in der Sache nicht mlich. Die Beklagtensind den von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkten, die gegen die Ein-- 17 -sctzung einer nur vorergehenden Stillegung des [X.]s spre-chen, entgegengetreten. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin,[X.] die Beklagten geltend gemacht haben, das Zeichen "[X.]" habe we-gen der hohen [X.] einen besonderen Ruf verfgt und sei ereinen langen Zeitraum (seit 1902) benutzt worden. Die [X.] habe den [X.]il-len gehabt, den [X.] im Inland fortzufhren. [X.]esentliche Teile des[X.]s des Unternehmens in [X.] seien erhalten geblieben. Eine rele-vante Parallelnutzung der Gescftsbezeichnung durch andere [X.] nicht erfolgt.Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im neuerffneten [X.] nachzuholen haben.d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe die ge-scftliche Bezeichnung "[X.]" mit Vertrag vom 22. April 1996 auf die B.GmbH rtragen, die das Recht mit [X.] Juni 1996 auf den Beklagten zu 2 weiterertragen habe, der es nach [X.] Sicherungszwecks bei [X.] der Beklagten zu 1 in diese [X.]. Dem kann ebenfalls nicht beigetreten werden.Der [X.] hat in [X.] Rechtsprechung hervorgehoben,[X.] [X.] eine bertragung des Unternehmenskennzeichens im [X.] und [X.] diejenigen [X.]erte auf den Erwerber zrtragen sind, die nach wirtschaft-lichen Gesichtspunkten den [X.] rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbun-dene Geschftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (vgl. [X.] [X.], 363, 365 - [X.]; [X.], [X.]. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, [X.] 1991,393, 394 = [X.]RP 1991, 222 - Ott International). An dem Erfordernis des ber-gangs des [X.]s ist - entgegen der Ansicht der [X.] -rung - auch unter der Geltung des [X.]es grundstzlich festzuhalten,weil der Schutz der Unternehmenskennzeichen nach § 16 U[X.]G durch das[X.] keine sachliche Änderung erfahren hat (vgl. [X.]Z 130, 134, 137- [X.] Spielkartenfabrik; [X.]Z 136, 11, 17 - [X.]; vgl. auch [X.]Z145, 279, 282 - [X.]; [X.] aaO § 27 [X.]. 12; [X.]/[X.]aaO § 5 [X.]. 40; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. [X.] Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die gescftliche Bezeichnung "[X.]" sei von der [X.] auf die[X.] und von dieser auf den Beklagten zu bertragen worden, der sie [X.] Beklagte zu 1 eingebracht habe.Das Berufungsgericht hat eine danach erforderliche bertragung des[X.]s von der [X.] auf die [X.] nicht festgestellt. Der[X.] hatte eine entsprechende bertragung des [X.]s bestrittenund geltend gemacht, die [X.] habe vor [X.] mitder [X.] die Produktionsmaschinen und die meisten Guûmodelle sowieKonstruktionszeichnungen an Dritte weiterveruûert. Diese behauptete [X.]eiter-verûerung wird in dem Kaufvertrag zwischen der [X.] und der [X.][X.] angefhrt. Auch die Rechnung der [X.] vom 22. April 1996weist den im [X.] zu dem von der [X.] aufgewandten Betrag [X.] denErwerb der Produktionsmittel der [X.] & Co. KG von [X.] die Produktionsmaschinen geringfgigen Kaufpreis von 17.250,-- DM [X.]die Rechte "[X.]" aus. Danach kann ohne weitere Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht angenommen werden, die [X.] habe mit [X.] 22. April 1996 an die [X.] auch den [X.] [X.] 19 -Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die vom [X.] angenommene bertragung der gescftlichen Bezeichnung "[X.]"von der [X.] an den Beklagten zu 2 und von diesem an die Beklagte zu 1.Das Berufungsgericht ist - verfahrensfehlerhaft - davon ausgegangen, mit derbertragung des Kennzeichenrechts sei jeweils auch der [X.]rtragen worden. Das hatte der [X.] bestritten und vorgetragen, die Be-triebs- und Geschftsausstattung sowie das Inventar und die [X.]arenbestndeseien bereits im bertragungsvertrag vom 24. Mai 1996 an Frau [X.] worden. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.[X.] erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts alsnicht [X.]ei von Verfahrensfehlern, der Beklagte zu 2 habe das Kennzeichenrecht"[X.]" in die Beklagte zu 1 eingebracht. Der [X.] hatte auch diese [X.] bestritten. Das Berufungsurteil [X.] nicht erkennen, worauf das [X.] seine berzeugung von einer Einbringung des [X.] die Beklagte zu 1 sttzt.3. Das Berufungsgericht wird danach weitere Feststellungen dazu zutreffen haben, ob die gescftliche Bezeichnung "[X.]" nach 1992 fortbe-stand und ob die bertragungen der geschftlichen Bezeichnung von der S.GmbH auf die [X.] sowie die Beklagten rechtswirksam erfolgt sind.Zu der Frage einer Nichtangriffsvereinbarung zwischen dem [X.] undder [X.], einer sglubigen Markenanmeldung des [X.]s i.S. von § 50Abs. 1 Nr. 4 [X.], einer rechtsmiûbrchlichen Geltendmachung seinesMarkenrechts und einer Verwirkung seiner [X.] sowie zu einem prioritt-slteren Markenrecht der Beklagten an der Bezeichnung "[X.]" nach § 25[X.]ZG, § 4 Nr. 2 [X.] hat das Berufungsgericht, von seinem [X.] 20 -folgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels ausreichender [X.] ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in derLage. Das Berufungsgericht wird die gegebenenfalls hierzu notwendigen Fest-stellungen im wiedererffneten [X.] nachzuholen haben.I[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zurerneuten Verhandlung und Entscheidung, aucber die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert
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02.05.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. I ZR 300/99 (REWIS RS 2002, 3392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3392
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