Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. IX ZB 64/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4035

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017BIXZB64.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 64/14
vom

12.
Oktober 2017

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Deutsch-[X.]r Anerkennungs-
und Vollstreckungsvertrag Art. 15 Abs. 1
a) Sind die von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formellen Nachweise nicht beigebracht, kann das Gericht allein deswegen die Zulassung eines [X.] Urteils zur Zwangsvollstreckung versagen.
b) Im Beschwerdeverfahren kann das Gericht auch ohne Beibringung der von Art.
15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formellen Nachweise eine [X.] Entschei-dung zur Zwangsvollstreckung zulassen, wenn es sich aufgrund anderweitiger tragfähiger Feststellungen die Überzeugung davon verschafft, dass die Zulas-sungsvoraussetzungen nach Art. 10 des Vertrages vorliegen.

[X.], Beschluss vom 12. Oktober 2017 -
IX ZB 64/14 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] als Vor-sitzenden, die Richterinnen [X.], [X.], [X.]
Schoppmeyer und Meyberg

am 12.
Oktober 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des [X.] vom 19. Oktober 2008 in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 30. November 2008 nach dem Vertrag zwischen der [X.] und dem [X.] über die gegenseitige Aner-kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und [X.]
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sachen vom 20.
Juli 1977 ([X.] [X.] S.
925, nachfolgend: Vertrag). Auf ih-ren zuletzt eingeschränkten Antrag hat das Landgericht eine Teilvollstreckungs-klausel erteilt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] [X.]. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer [X.].

II.

Die gemäß Art. 11 des Vertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 1, § 1 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. d [X.] in der Fassung vom 3. Dezember 2009 ([X.]
2009
I
S. 3830
ff; im Folgenden: [X.]), § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. [X.], dessen Beschluss in [X.]. 2014, [X.], S.
635 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Beachtliche Verstöße gegen die [X.] Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 des Vertrages seien nicht gegeben. Selbst wenn bei der Erstellung der Nachweise -
wie die An-tragsgegnerin geltend mache
-
gegen Bestimmungen des [X.] Rechts verstoßen worden sei, bestehe jedenfalls kein Vollstreckungshindernis. Denn die Antragsgegnerin habe keine substantiierten Einwendungen gegen die [X.] der Entscheidung, gegen deren Rechtskraft oder gegen deren Voll-streckbarkeit vorgebracht. Es liege auch kein durchgreifender Verstoß gegen Art.
15 Abs.
1 Nr. 5 des Vertrages vor. Die Kenntnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der Entscheidung ergebe sich aus ihren Einlassungen und aus der erfolg-2
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losen Einlegung eines Rechtsmittels in [X.]. Einwände mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 des Vertrages griffen ebenfalls nicht durch, denn die Richtigkeit der eingereichten Übersetzungen sei von einem in [X.] zugelassenen Notar be-scheinigt worden. Jedenfalls trage die Antragsgegnerin keine substantiierten Einwände gegen die Qualität der Übersetzung vor.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die
Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorlagen.

a) Entscheidungen [X.]r Gerichte sind gemäß Art. 10 des Vertra-ges in [X.] zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in [X.] vollstreckbar und in [X.] nach den Bestimmungen des [X.] des Vertrages anzuerkennen sind. Nach Art. 3 des Vertrages werden die in Zivil-
und Handelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen [X.]en, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, anerkannt. Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind, werden zwar ebenfalls zur Zwangsvollstreckung zugelassen, jedoch sind nur solche Maßnahmen zulässig, die der Sicherung des betreibenden Gläubigers dienen (Art. 21 des Vertrages).

b) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der [X.] hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Art. 15 des Vertrages erforderli-chen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 Abs. 2 des Vertrages genannten Versagungsgründe vorliegt. Liegen keine Versagungs-gründe vor und sind die erforderlichen Urkunden beigebracht, darf die Voll-streckbarerklärung folglich nicht versagt werden. Der Entscheidung des Be-5
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schwerdegerichts lässt sich indes nicht entnehmen, dass die in Art. 15 des [X.] genannten Unterlagen vorlagen.

aa) Soweit die Antragsgegnerin allerdings das Fehlen eines Zustellungs-nachweises im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages beanstandet, kann sie nicht durchdringen. Zwar ist nicht festgestellt, dass die Antragstellerin eine Urkunde über die Zustellung des Urteils nach [X.]m Recht vorgelegt hat. Aber das Urteil, für das die Antragstellerin die Zulassung der [X.] begehrt,
wurde der Antragsgegnerin ausweislich der [X.] am 6. August 2013 gemäß § 10 Abs. 1 [X.] jedenfalls gemeinsam mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss des [X.] zugestellt. Ihr stand zwischen der Zustellung und der Entscheidung des [X.] vom 22. August 2014 ausreichend Zeit für eine freiwillige Erfüllung des titulierten Anspruchs zur Verfügung. Dies genügt den formellen Anforderungen des Vertrages.

Die Zustellung soll gewährleisten, dass die Zulassung zur [X.] nur beantragt werden kann, wenn der Schuldner von dem Urteil Kenntnis erlangt und vor der Vollstreckung Gelegenheit hatte, dem Urteil freiwil-lig nachzukommen (Denkschrift zum Vertrag, [X.]. 8/3866, S.
17 zu Art.
15). Dieser -
mit Art. 47 Nr. 1 Fall
2 [X.] übereinstimmende -
Zweck des [X.]es wird sowohl durch eine Zustellung nach dem Recht des Entscheidungsstaats, etwa zum Zwecke der verfahrensabschließenden Be-kanntgabe der Entscheidung, als auch durch eine Zustellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats erreicht. Weil das [X.] Beschwerderecht es dem Gläubiger erlaubt, die beizubringende Urkunde über die Zustellung der zu [X.] Entscheidung noch im Rechtsbehelfsverfahren vorzulegen (vgl. zum [X.] [X.], Urteil vom 14.
März 1996, [X.]/94, [X.], Slg.
1996, [X.] Rn. 14, 16 und 19), bleibt eine Beschwerde des Schuldners 8
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erfolglos, wenn diesem der Titel gemeinsam mit dem die Vollstreckbarkeit an-ordnenden Beschluss zugestellt wird ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2004

[X.], NJW-RR 2005, 295, 296). Das gilt wegen der inhaltlichen Orien-tierung der Vertragsregelungen am [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Sep-tember 2001 -
IX ZB 75/99, [X.], 2121, 2123; vom 9. Oktober 2014 -
IX ZB 46/13, [X.] 2014, Nr. 237b, 604 Rn. 8)
vorliegend in gleicher Weise. Ein [X.] im Sinne von Art. 15 Abs.
1 Nr. 5 des Vertrages ist damit als geführt anzusehen.

[X.]) Ob indes die weiteren Nachweise im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 des Vertrages beigebracht sind, lässt das Beschwerdegericht offen. Von deren Vorliegen kann der [X.] nicht ausgehen.

Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist eine von dem Gericht des Entscheidungsstaates hergestellte beglaubigte Abschrift der Entscheidung bei-zubringen. Hieraus ergibt sich, dass die beglaubigte Abschrift in der in [X.] vorgeschriebenen Form einzureichen ist (vgl. Denkschrift zum Vertrag, aaO S.
16 zu Art. 15; Grundsatz des locus regit actum). Die [X.] Rechtsvor-schriften bestimmen auch, wie der gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des [X.] erforderliche Nachweis zum Eintritt der Rechtskraft und zur [X.] der Entscheidung zu erbringen ist. Denn aus diesen Vorschriften ergibt sich, ob die Entscheidung in [X.] als Entscheidungsstaat nicht mehr mit or-dentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Art. 10 Nr. 2, Art. 3 des Vertrages) und ob sie dort vollstreckbar ist (Art. 10 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages). [X.] verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht. Die Antragsgegnerin hat eine Verletzung der für die Herstellung dieser Urkunden maßgeblichen israeli-schen Verfahrensvorschriften unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnah-me gerügt. Diese hat das Beschwerdegericht für nicht maßgeblich erachtet, Feststellungen zum Inhalt und zur Einhaltung des relevanten [X.] 10
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Rechts hat es nicht getroffen. Unklar bleibt auch, ob die vorgelegten Überset-zungen von einem [X.] Notar als richtig bescheinigt wurden, der -
wie es Art. 15 Abs.
1 Nr. 7 des Vertrages erfordert
-
nach [X.]m Recht dazu befugt war.

c) [X.] war entgegen der Ansicht der [X.] allerdings nicht gehindert, auch ohne Beibringung der von Art.
15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formalen Nachweise die Vollstreckung einer [X.] Entscheidung zuzulassen. Dies setzt jedoch anderweitige Feststel-lungen zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen nach Art. 10 des Vertrages voraus. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung genügt hierfür nicht.

aa) Die Beibringung der von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten Nachweise ist keine Voraussetzung dafür, dass eine [X.] Gerichtsent-scheidung zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden kann.

(1) Die Voraussetzungen, unter denen [X.] Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, legt Art. 10 des Vertrages fest (vgl. Denkschrift [X.]. 8/3866 S. 16). Es muss sich um die Entscheidung eines Gerichts (im Sinne der Art. 1 und Art. 2 des Vertrages) handeln, diese [X.] muss im [X.] vollstreckbar sein (Art. 10 Nr. 1 des Vertrages) und sie muss in [X.] anzuerkennen (im Sinne der Art. 3 bis 7 des [X.]) sein. Aus Art. 9 des Vertrages ergibt sich, dass die Anerkennung auto-matisch und ohne besonderes Verfahren erfolgt, aus Art. 8 des Vertrages, dass die Anerkennung nur aus genau bestimmten, nämlich den in Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 des Vertrages genannten Gründen, versagt werden darf.

(2) Die in Art. 15 Abs. 1 des Vertrages statuierte Beibringungspflicht rechnet damit nicht zu den stets notwendigen Voraussetzungen einer Voll-12
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streckbarerklärung. Dies zeigt sich auch daran, dass zwar nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] beizubringen ist, dass die Entscheidung, die zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, rechtskräftig ist. Die [X.] einer Entscheidung ist indes keine Voraussetzung für die Zulassung der Zwangsvollstreckung. Vielmehr ergibt sich aus Art. 21 des Vertrages, dass auch bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen eine -
wenn auch im Umfang be-schränkte
-
Zwangsvollstreckung zugelassen werden kann. Soweit nach Art.
15 Abs.
1 Nr. 6 des Vertrages ein [X.] bezüglich des [X.] Schriftstücks zu erbringen ist, bezieht sich dies auf den [X.] nach Art. 5 Abs. 2 des Vertrages. Diesen Versagungsgrund darf das Gericht aber gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages uneingeschränkt prüfen. Es ist insoweit durch den formalen [X.] nicht gebunden.

(3) Aus der in Art. 16 Abs. 1 des Vertrages formulierten Beschränkung des [X.] ergibt sich nichts anderes. Ausgangspunkt ist auch inso-weit der im Vertrag zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die gerichtlichen Entscheidungen im jeweils anderen Vertragsstaat regelmäßig zur [X.] zuzulassen sind. Hinsichtlich des Verfahrensrechts für die [X.] verweist Art. 11 des Vertrags ausdrücklich auf das Recht des Vollstreckungsstaates (vgl. auch [X.]. 8/3867 S. 11 zum [X.]n Ausführungsgesetz).

(a) [X.] und [X.] strebten mit
dem Vertrag eine Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen gegenüber den bis dahin allein maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften an (vgl. Denkschrift zum Vertrag, [X.]. 8/3866, S. 11). [X.]ischen Titel-gläubigern stand zuvor nur das Klageverfahren nach den §§ 722 f [X.] zur [X.], das auf einen zweiten Prozess über mehrere Instanzen hinauslief, der sich nicht zuletzt wegen der Zulässigkeit aller Beweismittel als kostspielig, zeit-16
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raubend und damit
wenig praxistauglich erwiesen hatte (vgl. Denkschrift zum [X.], [X.]. VI/1973, S. 49; Begründung zum [X.], [X.]. 11/351 S. 16; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl., Rn. 3125; [X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 722
Rn. 36). Das [X.] Vollstreckungsgesetz vom 10. Februar 1958 (in [X.]r Übersetzung abge-druckt in [X.]. [X.] 1959, [X.]) sah zwar ein Verfahren zur Vollstreckbarer-klärung ausländischer Titel vor. Dennoch erklärten [X.] Gerichte nur ver-einzelt [X.] Entscheidungen für vollstreckbar, was die Vertragsstaaten gleichfalls als unbefriedigend empfanden (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11).

(b) Vor diesem Hintergrund dienen Art. 15, 16 Abs. 1 des [X.], das Gericht bei seiner Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung zuzulas-sen ist, von der Prüfung zu entlasten, ob die in Art. 10 des Vertrages genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Entscheidung zur [X.] tatsächlich vorliegen. Dem mit dem Antrag befassten Gericht wird die Grundlage für eine zügige und in einem vereinfachten Verfahren zu erlassende Entscheidung gegeben. Eine sachliche Nachprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung soll nicht stattfinden. Insoweit greift die Regelung des Art. 16 Abs.
1 des Vertrages diese auch in Art. 8 Abs. 1 des Vertrages für die Anerken-nung enthaltene vertragliche Grundregel (vgl. Denkschrift zum Vertrag, aaO S.
15
zu Art. 8, S.
17
zu Art.
16) auf. Das Gericht kann einerseits eine Voll-streckbarerklärung allein unter Hinweis auf nicht erbrachte Nachweise ableh-nen. Umgekehrt -
und dies bringt Art. 16 Abs. 1 des Vertrages zum Ausdruck (vgl. auch die Begründung zu §
7 des Ausführungsgesetzes, [X.]. 8/3867 S. 12: "Die Prüfung ... darf sich nur darauf erstrecken ...")
-
wird
die Prü-fungskompetenz des Gerichts insofern beschränkt, als ohne Vorliegen von An-erkennungsversagungsgründen (Art.
5, 6 Abs.
1 des Vertrages) die Zulassung 18
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zur Zwangsvollstreckung nicht versagt werden darf, wenn die von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten Nachweise erbracht sind.

(c) Art. 16 Abs. 1 des Vertrages schließt es nicht aus, dass [X.] die Vollstreckung einer [X.] Entscheidung auch dann zulässt, wenn es hierzu durch den Vertrag nicht verpflichtet ist. Das entspricht einem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz (vgl. Begründung zu § 1 [X.] [X.]. 11/351, S. 18; bezogen auf ausländische Schiedssprüche [X.]/[X.]/Schlosser, [X.], 23. Aufl., Anhang zu §
1061 Rn. 134; für die Urteilsanerkennung [X.], Urteil vom 18. März 1987
-
IVb [X.], NJW 1987, 3083, 3084 unter 2. c) [X.]). Anerkennungs-
und [X.] zielen nicht auf eine Erschwerung, sondern auf eine Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung ([X.], aaO; [X.]. 11/351, aaO) und auf die Beseitigung verfahrensrechtlicher Hinder-nisse bei der Vollstreckung ausländischer Urteil ab.

Das nach Art. 11 des Vertrages anzuwendende [X.] Verfahrens-recht ermöglicht es dem Beschwerdegericht, die Vollstreckungsvoraussetzun-gen und Versagungsgründe auf Betreiben und unter Beteiligung des Antrags-gegners umfassend zu prüfen (vgl. zu § 13 des Ausführungsgesetzes zum Ver-trag [X.]. 8/3867, [X.]; Denkschrift zum Ausführungsgesetz zum
[X.], [X.]. VI/1973, S. 51; Begründung zu § 13 [X.] [X.]. 11/351 S. 22). Das Beschwerdeverfahren ist als volle Tatsacheninstanz ausge-staltet (MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 572 Rn. 20 f [X.]; [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
571 Rn. 2). Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Tatsachen und Beweismittel umfassend vorzubringen (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn.
21). Dem entspricht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdegericht freigestellt ist und bei nicht einfach gelagerten Fällen mit gewissen Problemen (so
zu § 13 des Ausführungsgesetzes zum Vertrag,
[X.]. 8/3867, [X.]) in Betracht kommen kann. Das Beschlussverfahren 19
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ist dann einem regulären Zivilprozess angenähert, wie sich auch in der Ver-pflichtung der Parteien zeigt, sich ab der Anordnung der mündlichen Verhand-lung von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 13 Abs. 2 [X.]).

[X.]) Hiervon ausgehend ist es dem Beschwerdegericht möglich, seine Überzeugung vom Vorliegen der -
vom Antragsteller gegebenenfalls zu bewei-senden
-
Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 10 des Vertrages nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.] in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu gewinnen und die notwendigen Feststellungen zum Inhalt des [X.] Rechts zu treffen. Diesem Maßstab wird die [X.] des [X.] nicht gerecht.

(1) Verzichtet das Beschwerdegericht -
wie hier
-
auf das Vorliegen der Nachweise des Art. 15 Abs.
1 des Vertrages, muss es aus anderen Quellen die volle richterliche Überzeugung davon gewinnen, dass eine Entscheidung eines [X.] Gerichts (im Sinne der Art. 1 und Art. 2 des Vertrages) mit dem behaupteten Inhalt existiert und -
soweit für den Umfang der [X.] von Bedeutung
-
rechtskräftig ist. Es muss ferner die Überzeugung ge-winnen, dass diese Entscheidung in [X.]
nach dortigem Recht vollstreckbar ist, mithin die dort geltenden Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.
10 Nr. 1 des Vertrages). Hierfür werden regelmäßig Feststellungen zum Inhalt des [X.] Rechts zu treffen sein (§ 293 [X.]).

Die Beschwerdeentscheidung genügt diesem Prüfungsmaßstab nicht und erweist sich als lückenhaft. Die Überzeugung vom Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung zuzulassenden [X.] Urteils wird allein darauf ge-stützt, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände im Hinblick auf das Beibringungserfordernis nach Art. 15 Abs. 1 des Vertrages lediglich forma-ler Art seien. Feststellungen zum [X.] Recht fehlen. Damit verabsäumt 21
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es das Beschwerdegericht, Feststellungen zum behaupteten Urteil und insbe-sondere zu den Voraussetzungen einer Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entschei-dungen in [X.] zu treffen. Es nimmt nicht in den Blick, dass die erhobenen Einwände -
etwa dazu, dass der [X.] von einer hierfür unzu-ständigen Person angebracht
worden sei
-
auch die Voraussetzungen nach Art.
10 Abs.
1 des Vertrages berühren können.

3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin: [X.] das Beschwerdegericht prüfen, ob die Antragstellerin die nach Art. 15 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 des Vertrages erforderlichen Urkunden beigebracht hat, wird es die Frage einer ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunden nach dem [X.] Recht, gegebenenfalls unter Einholung eines Rechtsgutachtens, zu klären ha-ben. Der Antragstellerin ist es indes unbenommen, unter Beachtung des Art. 15 Abs.
1 Nr. 7 des Vertrages neue Urkunden einzureichen, welche den von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken Rechnung tragen. Art. 15 Abs.
1 des Vertrages formuliert kein unnachholbares Antragserfordernis, maßgeblich ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung oder zum Schluss einer gegebenenfalls anberaumten mündlichen Verhandlung der von Art. 15 Abs.
1 des Vertrages geforderte Nachweis zur Überzeugung des Gerichts er-bracht ist.

[X.] sich das Berufungsgericht die Überzeugung vom Vorliegen der Vo-raussetzungen des Art. 10 des Vertrages verschaffen, ohne den Einwänden der Antragsgegnerin, soweit sie sich gegen die von der Antragstellerin erbrachten 24
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Nachweise gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 des Vertrages richten,
nach-zugehen, bedarf es hierzu anderweitiger tragfähiger Feststellungen. [X.] wird dann zu prüfen sein, ob die von der Antragstellerin vorgelegte [X.] tatsächlich so existiert, vollstreckbar und gegebenenfalls rechtskräf-tig ist.

[X.]
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
11 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 22.08.2014 -
8 W 64/13 -

Meta

IX ZB 64/14

12.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. IX ZB 64/14 (REWIS RS 2017, 4035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4035

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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