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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 109/05 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen: 1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "[X.]" ersetzt. 2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläge-rin wird zurückgewiesen.
Gründe: 1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung" zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Über-nahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letz-te Zeile). 1 2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begrün-det. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von [X.] Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch entscheidungserheblich sind.
[X.] Scharen [X.]
Mühlens [X.]: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -
Meta
24.07.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. X ZR 109/05 (REWIS RS 2007, 2694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2694
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