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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 58/03 vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] Dr. Meier-Beck am 28. März 2006 beschlossen: Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 7, 1. vollständiger Absatz (Rdnr. 12) in Zeile zwei statt "Revision" lautet: "Klägerin". [X.]Scharen [X.]
Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2001 - 14 O 70/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 U 49/01 -
Meta
28.03.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 58/03 (REWIS RS 2006, 4272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4272
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