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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118BIVZB28.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
28/17
vom
17. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118BIVZB28.17.0
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den Richter [X.],
die Richterin [X.] und die Richterin Dr. [X.]
am 17.
Januar
2018
beschlossen:
Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 zu wertende und am [X.] 2017 bei dem [X.] eingegangene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird als unzulässig
verworfen, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2017 -
I [X.] und [X.], jeweils zitiert nach juris;
Beschluss vom 30. August 2016 -
I [X.], juris Rn. 6).
[X.]
Harsdorf-Gebhardt
[X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
17.01.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. IV ZB 28/17 (REWIS RS 2018, 15505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15505
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