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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718BIV[X.]5.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.] 5/18
vom
5.
Juli 2018
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski, die Richterinnen Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und [X.] Götz
am 5. Juli 2018
beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevollmächtig-ten I[X.] Instanz der Klägerinnen
gegen den Beschluss des Senats vom 13.
Juni 2018 sowie das [X.] Instanz der Klägerinnen gegen die Richterinnen [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Der Wiederaufnahmeantrag gemäß §
579 Abs.
1 Nr.
1 ZPO analog ist bereits unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass die Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§
578
ff. ZPO ent-sprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss richtet
([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2006 -
II ZB 10/05, NJW-RR 2006, 1184
Rn.
5; vgl. auch [X.] in [X.], ZPO 10.
Aufl. §
578 Rn.
4). Ein derartiger Beschluss des Senats liegt hier aber nicht vor. Die Prozess-bevollmächtigte I[X.] Instanz der Klägerinnen begehrt in diesem Verfah-ren Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten 1
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Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlan-desgerichts Nürnberg. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe finden die Regelungen über die Wiederaufnahme aber bereits deshalb keine An-wendung, weil die dort
ergangenen Entscheidungen nicht der materiel-len Rechtskraft fähig sind und das Verfahren nicht beenden (vgl. [X.]-1500
§
179 Nr.
1 Rn.
6; BFH
BFH/NV 2010, 2088 Rn.
5).
Soweit die Prozessbevollmächtigte I[X.] Instanz der Klägerinnen in diesem Zusammenhang eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß §
579 Abs.
1 Nr.
1 ZPO geltend macht und die [X.] vertritt, der Senat habe das von ihr geltend gemachte [X.] gegen [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen, kommt ebenfalls kein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Bei [X.] handelt es sich lediglich um ein selbständiges Zwischenverfah-ren, nicht aber um ein Verfahren, das das streitige Verfahren einem Urteil vergleichbar beendet (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2017 -
L 1 SV 4/17 B, BeckRS 2017, 123868 Rn.
13; Musielak
in ders./Voit, ZPO 15.
Aufl. §
578 Rn.
13).
Im Übrigen wäre der Wiederaufnahmeantrag auch unbegründet. Insoweit wird bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.]s der Prozessbevollmächtigten I[X.] Instanz der Klägerin-nen auf den Senatsbeschluss vom 13.
Juni 2018 unter II[X.] verwiesen.
I[X.] Ebenfalls unzulässig ist das weitere Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten I[X.] Instanz der Klägerinnen gegen die Richte-rinnen [X.] und [X.]. Zwar kann eine Selbstent-2
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scheidung über einen Ablehnungsantrag die Besorgnis der Befangen-heit begründen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 32.
Aufl. §
42 Rn.
24). Ein derartiger Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Wie im Senatsbe-schluss vom 13.
Juni 2018 dargelegt und begründet, ist bereits
das ursprüngliche Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten I[X.] In-stanz der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich.
[X.] Prof. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
3 O 2146/15 (3) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 -
8 [X.] -
Meta
05.07.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. IV ZA 5/18 (REWIS RS 2018, 6470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6470
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