Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. IV ZR 135/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12445

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318BIVZR135.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 135/16
vom
13.
März 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 13.
März 2018

beschlossen:

1.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Fest-setzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2017 -
I [X.], juris Rn. 6) nicht gewahrt
ist.
Aus diesem Grund wird auch die beantragte Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen abgelehnt.

2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da ein
fehlendes Verschulden der [X.] vertretenen Beklagten an der Einhaltung der vorgenannten Frist nicht glaubhaft gemacht ist
und dies mangels Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung auch nicht gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG vermutet werden kann.

-
3
-

3.
Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt, weil sie nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG durch eine unrichtige Behandlung der Sa-che entstanden sind.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2015 -
4 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2016 -
17 U 1634/15 -

Meta

IV ZR 135/16

13.03.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. IV ZR 135/16 (REWIS RS 2018, 12445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12445

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I ZB 90/15

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