Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. IV ZR 28/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1890

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Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Götz, [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche des [X.] sind unzulässig. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] daran abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 274 Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4; vom 30. August 2016 - [X.], juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Ablehnungsgesuche des [X.] sind nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung eines Notanwalts beim [X.] eingegangen.

2

Da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind, ist der Senat in der eingangs genannten regulären Besetzung (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - [X.], [X.], 2179 Rn. 4; vom 17. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 3) und ohne Einholen dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] ([X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2019 aaO; vom 17. Januar 2018 aaO) zur Entscheidung berufen. Das gilt auch bei der Entscheidung über ein erst nach Abschluss der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1461).

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Götz     

  

Rust     

  

Meta

IV ZR 28/22

29.03.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2021, Az: 9 U 49/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. IV ZR 28/22 (REWIS RS 2023, 1890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1890

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VIII ZR 233/20

XI ZB 13/19

I ZR 195/15

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