Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Götz, [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche des [X.] sind unzulässig. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] daran abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 274 Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4; vom 30. August 2016 - [X.], juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Ablehnungsgesuche des [X.] sind nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung eines Notanwalts beim [X.] eingegangen.
Da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind, ist der Senat in der eingangs genannten regulären Besetzung (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - [X.], [X.], 2179 Rn. 4; vom 17. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 3) und ohne Einholen dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] ([X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2019 aaO; vom 17. Januar 2018 aaO) zur Entscheidung berufen. Das gilt auch bei der Entscheidung über ein erst nach Abschluss der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1461).
Prof. Dr. Karczewski |
|
Harsdorf-Gebhardt |
|
Dr. Brockmöller |
|
Dr. Götz |
|
Rust |
|
Meta
29.03.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2021, Az: 9 U 49/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. IV ZR 28/22 (REWIS RS 2023, 1890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1890
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.