Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. 3 StR 618/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14629

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 618/14
vom
3. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2015 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4,
§ 354 Abs. 1 analog
[X.]
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2014 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-len [X.] und 5. verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Sach-beschädigung und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 (12 [X.]) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der [X.] von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Bedrohung und Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-te Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

1. Dem
Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall [X.] wegen Nötigung und im Fall [X.] 5. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.

2. Im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen Bedro-hung (§ 241 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Zeugin

R.

auf, ihn mindestens einmal täglich anzurufen und seine [X.] zu [X.]. Dabei wies er auf einen kurze Zeit zuvor geschehenen "Mord in der K.

straße" hin und drohte, dies werde ihren Eltern und ihr auch passieren, falls die Zeugin den Kontakt zu ihm abbreche. Er wollte und rechnete damit, dass die Zeugin diese Drohung ernst nehmen würde.

Damit hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1
und
3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, hinter die die Bedrohung [X.] ([X.], Beschlüsse vom 24. Januar 1990 -
3 [X.], [X.]R StGB 1
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4
5
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4
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§
240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 11. März 2014 -
5 [X.], juris Rn.
4). Der Schuldspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] (KK-Gericke, [X.], 7.
Aufl., § 354 Rn. 15) zu ändern. § 265 Abs. 1 [X.] steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als [X.] hätte verteidigen können.

Die Festsetzung der [X.] wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Da auch der nach § 23 Abs. 2, §
49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB denjenigen des § 241 Abs. 1 StGB übersteigt und der [X.] den Unrechtsgehalt der Tat unberührt lässt, schließt der Senat aus, dass die Kammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.

3. Der Ausspruch über
die Gesamtstrafe kann auch in Ansehung der Einstellung des Verfahrens in den Fällen [X.] und 5. bestehen bleiben. Mit Blick auf die verbleibenden Einzelfreiheitstrafen von einem Jahr, sechs und vier Monaten sowie die einbezogenen [X.]n von drei und sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 kann der Senat ausschließen, dass das [X.] ohne die weggefallenen Strafen von sechs (Fall [X.]) und zwei Monaten (Fall [X.] 5.) eine niedrigere Gesamt-strafe
verhängt hätte.

4. Zur Rüge, die Kammer habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin

R.

ein aussagepsychologisches Gutachten einholen müssen, bemerkt der Senat, dass eine zulässige Verfahrensrüge in-soweit nicht erhoben worden ist.

6
7
8
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5
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5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel entstandenen -
Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).

Becker

[X.]Mayer

Gericke Spaniol
9

Meta

3 StR 618/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. 3 StR 618/14 (REWIS RS 2015, 14629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14629

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5 StR 20/14

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