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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 468/11
vom
6. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
März 2012 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4,
§
354 Abs. 1 StPO
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
September 2011
wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
5. der Urteilsgründe (Tat 3) wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen [X.] verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] Jugendlichen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung, wegen Nötigung und Erpressung zur Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der allgemeinen Sachrüge.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat 3) wegen Nötigung gemäß §
240 Abs. 1, Abs. 4
Satz 2
Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge.
Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzu-lässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde veranlasste Überprüfung des Urteils
hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§
349 Abs. 2 StPO).
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die [X.] sechs Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten,
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einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr sowie zehn und neun Monaten Frei-heitsstrafe ausschließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall
verhängte
Einzelstrafe
eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte
(§
354 Abs. 1 StPO analog).
Becker Pfister Hubert
Mayer Menges
Meta
06.03.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 3 StR 468/11 (REWIS RS 2012, 8511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8511
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