Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. IV ZR 420/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5184

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

28. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]

am 28. Mai 2014

beschlossen:

1.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2012 wird hinsichtlich der Klageforderung und der Widerklage gegen die Klägerin zurückgewiesen. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die auf Art.
103 Abs.
1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte trägt die Kosten des [X.], soweit dieses erfolglos
geblieben ist (§
97
Abs.
1 ZPO). Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdege-

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2.
Hinsichtlich der Widerklage gegen die [X.] wird die Revision auf die Beschwerde des Beklagten zugelassen.

Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird der vorbezeichnete [X.] im Kostenpunkt
soweit nicht die außergericht-lichen Kosten der Klägerin betroffen sind

und im Um-fang der Revisionszulassung aufgehoben und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 71.129,18

Gründe
zu
2.:

I. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte unter anderem von der [X.] Schadensersatz wegen behaupteter Aufklä-rungspflichtverletzungen beim Abschluss einer kreditfinanzierten Le-bensversicherung des Typs "Wealthmaster
Noble".

Von der für den Vertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren, begin-nend am 13.
Februar 2001, vereinbarten [X.] von 600.000 DM erbrachte der Beklagte 100.000 DM aus Eigenmitteln. Zur Finanzierung des nicht abgedeckten Prämienanteils nahm er ein Darlehen über nomi-nal 505.000 DM bei der Klägerin auf. Dessen Rückzahlung sollte zu-sammen mit den bis dahin aufgelaufenen und dem Kreditkonto belaste-1
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ten Zinsen bei Endfälligkeit der finanzierten Lebensversicherung durch Einlösung der Police erfolgen.

Etwa zwei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages zahlte der Beklagte an die Klägerin, die wegen der Wertentwicklung der [X.] von einer Unterdeckung ausging, auf deren [X.] einen Betrag von 20.000

Bei Laufzeitende der Versicherung ergab sich für den Beklagten ein Auszahlungsbetrag von 321.509,25

Darlehensverbindlichkeiten bei der Klägerin verrechnet wurde. Es ver-blieb eine Darlehensrestforderung von 55.597,16

der Klageforderung bildet.

Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte die Erstattung des in die Lebensversicherung eingezahlten Eigenkapitals von 51.129,18

von der [X.] darüber hinaus die Erstattung der an die Klägerin gezahlten 20.000

die Verurteilung der [X.], ihn von allen Ansprüchen der Klägerin aus dem Darlehensvertrag freizustellen.

Er macht geltend, dass er durch unrealistische Renditeprognosen und unzutreffende
Angaben zu [X.] seitens der [X.] zum Vertragsabschluss veranlasst worden sei.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Beschwerde.
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II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulas-sen, soweit die Widerklage gegen die Drittwiderbeklagte abgewiesen worden ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.

Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht es für nicht ausreichend dargelegt erachtet hat, weshalb
die Rendi-teprognosen, die in den von der [X.] stammenden [X.] und [X.] enthalten sind, unvertretbar gewesen sein sollen. [X.] Auffassung beruht auf einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Dieses hat sich mit der Behauptung, bei der in den Anlagen [X.] und [X.] zugrunde gelegten angenommenen Wertentwicklung habe es sich nicht um eine realistische Prognose gehandelt, nicht erkennbar in-haltlich auseinandergesetzt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ging u.a. dahin, dass einerseits der von der [X.] dekla-rierte Wertzuwachs entsprechender Policen in den Jahren 1999 und 2000 nur jeweils 3% betragen habe und andererseits verantwortliche Mitarbeiter von ihr öffentlich erklärt hätten, in den nächsten zehn Jahren sei nur mit einem jährlichen Fälligkeitsbonus von 2% zu rechnen, so dass die realistische Gesamtrendite nach ihrer eigenen Einschätzung nur 5% betragen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht in seiner Begründung nicht erörtert. Hierzu ist lediglich in dem in Bezug genom-menen Hinweis des Vorsitzenden des [X.] vom 10.
August 2012 unter Zitierung des [X.] vom 11.
Juli 2012 ([X.], 8
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[X.], 39) ausgeführt, die Berufung habe für den vorliegenden Fall nicht dargelegt, dass und warum die Prognose aus damaliger Sicht un-vertretbar gewesen sein soll, ohne dass auf das genannte Vorbringen des Beklagten eingegangen wird. Jegliche nähere Begründung dieser Würdigung fehlt sowohl in dem Hinweis als auch in dem Beschluss ge-mäß §
522 Abs.
2 ZPO.

Das wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der Beklagte entspre-chenden Vortrag bereits auf Seite 12 seiner Klageerwiderung gehalten, auf Seite 7 der Berufungsbegründung in Bezug genommen und auf Seite 7-10 seiner Stellungnahme zu dem genannten Hinweis im Einzelnen wiederholt hat. Es handelte sich hierbei um [X.] [X.], mit dem er die Behauptung einer aus eigener Sicht der [X.] unrealistischen Renditeprognose von 8%, wie sie beispielsweise als "-Renditeannahme" in dem für den Beklagten er-stellten Berechnungsbeispiel (Anlage [X.]) enthalten war, schlüssig ausgefüllt hat. Geht das Gericht auf [X.] des Parteivorbringens, das für die Entscheidung von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass es dieses Vorbrin-gen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Dies begründet ei-nen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art.
103 Abs.
1 GG, Ausfüh-rungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 9.
November 2011

IV ZR 239/09, [X.], 720 Rn.
17 m.w.N.).

Dieser Verstoß ist auch entscheidungserheblich, weil konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung ein realistisches Bild zeichnen müssen und deshalb nicht den Eindruck erwecken
dürfen, es könne aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose mit einer höhe-11
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ren Rendite gerechnet werden als sie der mit der Prognose Werbende selbst erwartet oder anstrebt (vgl. dazu das ebenfalls die Drittwiderbe-klagte betreffende Senatsurteil vom 11.
Juli 2012 -
[X.], [X.], 39 Rn. 54), so dass ein Aufklärungsmangel zu bejahen ist, falls der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag des Beklagten zutrifft.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2012 -
11 O 1834/11 Fin -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.10.2012 -
19 U 1503/12 -

Meta

IV ZR 420/12

28.05.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. IV ZR 420/12 (REWIS RS 2014, 5184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5184

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