Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 271/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4788

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 271/10

Verkündet am:

11. Juli 2012

Bott

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.] vom 18. No-vember 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen
von der [X.], einem [X.] Le-bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von [X.] bei Abschluss von zwei
Lebensversicherungsverträgen.

Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble"
an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs"
erworben werden. Die Beklagte "garantiert"
den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der [X.] des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der [X.] zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der 1
2
-
3
-

[X.] als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt [X.]. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ("[X.]") überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und
gegebenenfalls
durch
nicht garantierte

Fälligkeitsboni an die [X.] weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen [X.] beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird.

Diese Lebensversicherung war Teil eines [X.]s, das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In [X.] dieses [X.] unter anderem über die E.

AG
als sogenannte "Masterdistributorin"
und von dieser beauftragte [X.] vertrieben.

Geworben durch einen dieser [X.] schlossen
auch die Kläger jeweils gemeinsam als Ehepaar
bei der [X.] zwei
Lebens-versicherungsverträge
"Wealthmaster Noble"
mit Versicherungsbeginn zum 13. August 2002 und einer Laufzeit von 15 Jahren ("[X.]") und 54
Jahren ("[X.]") ab. Mit der Zahlung von Einmalbeträgen
in Höhe von

erwarben sie jeweils Anteile am "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs". Die [X.] sahen halbjährliche "regelmäßige Auszahlungen"
vor, die nach Betrag und Auszahlungsdatum konkret festgelegt waren.

Zur Finanzierung der
Einmalbeträge
nahm
der
Kläger
zu 2) bei [X.] einen Kredit in Höhe von

zuzüglich 55.555,56

3
4
5
-
4
-

Disagio mit
einem anfänglichen
effektiven Jahreszins von 6,87% auf. Ih-re
Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen
traten
die Kläger zur Sicherung an die Kreditgeberin ab. Daneben investierten
sie
in einen Fondssparplan. Das [X.] sah vor, dass die Darlehenszinsen durch die halbjährlichen
Auszahlungen aus den Lebensversicherungen beglichen werden
sollten. Mit der "[X.]"
sollte sodann ein Teil des nach 15 Jahren endfälligen Darlehens getilgt werden, der Rest mit dem Fondssparplan. Die "[X.]"
sollte nach Tilgung des [X.] Entnahmen zur Verfügung stehen.

Die Kläger
erhielten
von der [X.] jährliche Mitteilungen über die aktuellen [X.]e
und den zum 1. Februar jeden
Jahres festge-legten deklarierten Wertzuwachs
für den Pool der Serie 2000EINS. Die-ser betrug vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge im Jahr 2001
4% und im Jahr 2002 3,5%;
nach Vertragsschluss wurde er für das Jahr
2003 mit 3%, für 2004 mit 1,5% und ab 2005 mit 0,5% festgesetzt.

Wegen sinkender [X.]e
nahmen die Kläger im Jahr 2006 eine Umschuldung vor, um die Darlehenszinsen anderweitig zu bedie-nen.
Auch an die neue Kreditgeberin traten sie ihre Rechte aus den Le-bensversicherungsverträgen ab.

Ihr Schadensersatzbegehren haben die Kläger
auf die Behauptung gestützt, dass sie unzureichend über die Risiken der Lebensversicherung aufgeklärt
worden seien. Insbesondere sei ihnen ein unzutreffendes Bild über die zu erwartende Rendite vermittelt worden. Das Verhalten des [X.]s sei der [X.] zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in [X.] vollständig auf [X.] und [X.] ausgelagert habe.
Die Kläger verlangen, so ge-6
7
8
-
5
-

stellt zu werden als hätten
sie die Lebensversicherungsverträge
nicht geschlossen, und fordern als Schadensersatz die
Freistellung von
der Darlehensverbindlichkeit
und Erstattung der im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme stehenden Kosten und Zinsen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger
wegen der Siche-rungsabtretung an die Bank in Abrede gestellt. Ein etwaiges Verschulden des Vermittlers sei ihr nicht zuzurechnen, da das [X.] durch unabhängige Makler vertrieben worden sei; zumindest treffe die Kläger ein Mitverschulden.
Von der Fremdfinanzierung habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Schadensersatzansprüche der Kläger
seien jedenfalls verjährt, da den Klägern
spätestens im Jahr 2003 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge bekannt gewesen sei, dass die für ihr [X.] erforderliche Rendite nicht erzielt werde.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger, die eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Frage der Aktivlegitimation offen gelassen. Den Klägern
stünden mangels einer Verletzung von [X.] keine Schadensersatzansprüche zu.

Eine Aufklärung über die aus der Fremdfinanzierung resultieren-den Risiken
hätte die Beklagte nur geschuldet, wenn sie hiermit hätte rechnen müssen. Die Kenntnis von dem konkreten Zinsdifferenzgeschäft 9
10
11
12
-
6
-

sei jedoch nicht nachgewiesen. Daher sei die Beklagte nur zur Aufklä-rung über die wesentlichen Fragen des [X.] gewesen; dazu gehörten aber die [X.] und die künftig zu erwartenden
Renditen nicht. Aufklärung habe insoweit allein der Anlageberater geschuldet, der hier nicht im [X.] der [X.] tätig geworden sei. Dass die eigenen Angaben
der [X.] zu den [X.] falsch seien, hätten die Kläger nicht darge-tan.

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale [X.] Gerichte
die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 1.
März 2011
[X.], [X.]Z 188, 373
Rn.
9; vom 9.
März 2010
XI ZR 93/09, [X.]Z 184, 365 Rn.
17; vom 28.
November 2002
[X.], [X.]Z 153, 82, 85)

gegeben. Sie folgt sowohl aus Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b als auch aus Art.
16 Abs.
1 i.V.m. Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO.

2. Ob den Klägern
die geltend gemachten Schadensersatzansprü-che wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zustehen, kann der Senat nicht abschließend prüfen, da das Berufungsgericht weitere Feststellun-gen treffen muss.
13
14
15
-
7
-

a) Für das Revisionsverfahren ist
davon auszugehen, dass die Kläger trotz Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die neue Kreditgeberin Inhaber des geltend gemachten Anspruchs auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sind. Vom Berufungsgericht wurde die
Frage der Auslegung der Abtretungsvereinbarung
offen gelas-sen.

b) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sach-verhalts
hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt.

aa) Das Verhalten des
[X.]s ist ihr nach §
278 BGB zu-zurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer [X.], die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermitt-ler
unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit
und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner

in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichten-kreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten ([X.], Urteile vom 14.
November 2000
[X.], [X.], 188 unter [X.]; vom 9.
Juli 1998
III ZR 158/97, [X.], 1093 unter [X.]; vom 24.
Sep-tember 1996
[X.], [X.], 877 unter [X.]). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble"
unter Verzicht auf ein eige-nes Vertriebssystem im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits [X.] ein-gesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu [X.]. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den [X.] die Angebote der [X.] nahezubringen, ihnen dabei die 16
17
18
-
8
-

notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versi-cherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.

bb) Die Frage, ob durch eigenes Verhalten der [X.] oder durch ihr zuzurechnendes Verhalten des Vermittlers
im Rahmen der [X.] Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern verletzt wurden, hat das Berufungsgericht mit einer rechtlich nicht tragfähigen Begründung verneint.

(1) Das Berufungsgericht hat zunächst verkannt, dass sich der
Ab-schluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt. Gegenüber der
Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von un-tergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garan-tierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rücknahmewertes von [X.]/Anteilen"
beträgt. Die Beklagte war daher nach den
von der Recht-sprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäf-ten verpflichtet, die
Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlun-gen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für ihren
Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. [X.], Urteile vom 9.
Juli 1998 aaO unter [X.]; vom 21.
März 2005
[X.], [X.], 833 unter [X.] b;
vom 17.
Februar 2011

III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn.
9).

(2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist, wie von der Revision geltend gemacht,
darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tat-19
20
21
-
9
-

sächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwar-tung gegeben hat.

Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber den
Klägern
der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von mindestens 8,5% realistisch ist. Die Kläger berufen sich auf vom Vermittler erstellte "Berechnungsgrundlagen"
für eine Individualrente, die auf einer Rendi-teerwartung von 8,5% basieren, sowie auf die ebenfalls vom Vermittler zur Verfügung gestellten "Erläuterungen für das Finanzamt", die auf Sei-te 8 mit einer Rendite in Höhe von 8,5% kalkulieren. Die Beklagte ver-weist ihrerseits auf
eine "unverbindliche Musterberechnung", mit der
die Kläger über die zu erwartende Wertentwicklung aufgeklärt worden seien. Hierin wird jeweils auf den Seiten 3 und 4 eine
Rendite
von 8,5% zu-grunde gelegt, die auch auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird.
Sowohl die "Berechnungsgrundlagen"
und
die Erläuterungen für das Finanzamt als auch die "unverbindliche
Musterberechnung"
erwecken den Eindruck, dass mit einer Rendite von 8,5% aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte
wie sich auch aus Ziffer 5 der Hinweise auf Seite 5
der "unverbindlichen Musterberechnung"
ergibt

aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.

Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwick-lung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15.
Februar 2012

IV ZR 194/09, [X.], 601 22
23
-
10
-

Rn.
38; [X.], Urteil vom 18. Juli 2008

[X.], [X.], 3059 un-ter 1 b; [X.] [X.], 705 unter 1).

An einer solchen Aufklärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den Hinweisen auf Seite 5
der "unverbindlichen Musterberech-nung". Auch wenn dort die von der [X.] tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstands, dass
auf sämtlichen Seiten zuvor
die Musterberechnung durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene

niedrigere

Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 5 der Musterberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebote-nen Weise Kenntnis nimmt. Auf die streitige Frage, ob die "unverbindli-che Musterberechnung"
den Klägern vor Vertragsschluss zugegangen ist, kommt es daher nicht an. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hinweis im "Beratungsprotokoll zur Individualrente", dass "die garantierte Jahresdividende niedriger sein kann
als der Effektivzinssatz für das auf-zunehmende Darlehen". Die Rendite setzt sich aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantiertem [X.] zusammen, so dass dieser Hinweis nichts über die Gesamthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt.
Unerheblich ist entgegen der Auffassung der [X.] auch der Hinweis auf Seite 3 der den Klägern übergebenen Broschüre "Individual-Rente", wonach "eine
jährlich neu festgesetzte Jahresdividende garantiert wird, die im Jahr 2001 4% beträgt". Auch die-ser Hinweis bezieht sich ausschließlich auf den garantierten Wertzu-wachs. Die Kläger konnten hieraus nicht schließen, dass die Prognose einer Gesamtrendite von 8,5% für die Folgejahre unrealistisch ist.

24
-
11
-

c) Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt ist die [X.] für den Abschluss der Lebensversiche-rungsverträge ursächlich. Für den [X.] zwischen [X.] fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung ([X.], Urteil
vom 8. Juli 2010

III ZR 249/09, [X.], 395 Rn. 20 m.w.N.; siehe dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012
XI ZR 262/10 Rn.
28
ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten. [X.] ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Höhe der möglichen Rendite für den Kapitalanleger nur im Hinblick auf die Auswahl unter mehreren Verträgen, nicht aber für den Abschluss der Le-bensversicherung selbst von Bedeutung sei. Tatsächlich ist die Rendi-teprognose bei objektiver Beurteilung ein für den Abschluss einer als Kapitalanlage dienenden
Lebensversicherung zentrales Kriterium.

II[X.] [X.] ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen
zum Bestehen eines [X.] wegen einer [X.] und zur Verjäh-rungseinrede treffen muss.

Die Aufhebung und Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht dabei auch Gelegenheit geben, zu den weiteren vom Kläger in den Tat-sacheninstanzen geltend gemachten Aufklärungsmängeln, insbesondere bezüglich des von der [X.] praktizierten Glättungsverfahrens

25
26
27
-
12
-

("[X.]") und der Regelungen zur Marktpreisanpassung (vgl. zu die-sen beiden Punkten auch das Senatsurteil vom heutigen Tage
IV ZR 164/11 unter Rn.
55
und 61) Stellung zu nehmen.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2009 -
5 O 354/07 -

OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 18.11.2010 -
4 [X.]/09 -

Meta

IV ZR 271/10

11.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 271/10 (REWIS RS 2012, 4788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4788

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 271/10 (Bundesgerichtshof)

Abschluss einer Lebensversicherung als Anlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Versicherers; Zurechnung der Erklärungen der Untervermittler im Strukturvertrieb; …


IV ZR 164/11 (Bundesgerichtshof)

Anteilsgebundene Lebensversicherung: Auslegung des Versicherungsvertrages und der Policenbedingungen hinsichtlich der Erfüllungsansprüche; Umfang der Aufklärungspflicht des …


IV ZR 151/11 (Bundesgerichtshof)

Abschluss einer Lebensversicherung als Anlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Versicherers; Zurechnung der Erklärungen der Untervermittler im Strukturvertrieb; …


IV ZR 164/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 151/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.