Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. II ZB 25/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8696

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HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT BREXIT

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Gegenstand

Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Vereinigten Königreich in das inländische Handelsregister: Rechtslage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union


Tenor

Der Beschluss vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in [X.]/[X.]. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht - Registergericht - die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat ihr mit Zwischenverfügung mitgeteilt, der Anmeldung könne u.a. deshalb nicht entsprochen werden, weil die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben sei und der director und alleinige [X.]er der Beteiligten zwar versichert habe, dass in seiner Person kein Umstand vorliege, der seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehe, nicht aber, dass er insoweit auch über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden sei.

2

Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Beanstandungen des Registergerichts zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte u.a. gegen die Annahme des [X.], für die Anmeldung ihrer inländischen Zweigniederlassung sei die Angabe der Höhe ihres Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und eine Versicherung ihres directors zu fehlenden Bestellungshindernissen und zu seiner Belehrung über seine diesbezügliche Auskunftspflicht gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG erforderlich.

3

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2019 ausgesetzt und dem [X.] nach Art. 267 Abs. 1, Abs. 3 A[X.]V zur Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob Art. 30 der Richtlinie ([X.]) 2017/1132 des [X.] und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des [X.]srechts ([X.]. 2017,L 169, S. 46; im Folgenden: [X.]srechtsrichtlinie) oder Art. 49, 54 A[X.]V der Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und zur Abgabe einer Versicherung ihres Geschäftsführers gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer [X.] aus einem anderen Mitgliedstaat entgegenstehen.

4

Das [X.] ist mit Wirkung zum 1. Februar 2020 aus der [X.] ausgetreten. Nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des [X.] aus der [X.] und der [X.] ([X.]. 2020, L 29, [X.]) endete der nach diesem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum, während dessen das Unionsrecht im [X.] und für das [X.] noch galt, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, am 31. Dezember 2020.

II.

5

Der [X.] und Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 ist aufzuheben, weil die Beantwortung der Vorlagefragen durch den [X.] nicht mehr erforderlich ist, um über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Die Fragen, ob § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG mit Art. 30 der [X.]srechtsrichtlinie und mit Art. 49, 54 A[X.]V vereinbar sind, stellen sich infolge des Austritts des [X.]s aus der [X.] nicht mehr.

6

1. Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.], 1277 Rn. 17 mwN). Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Rechtsnormen ist eine Frage nach der zeitlichen Geltung von Gesetzen, die, falls der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich beantwortet hat, durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu beantworten ist ([X.], Urteil vom 26. Februar 1953 - [X.], [X.]Z 9, 101 f.).

7

2. Nach dem Austritt des [X.]s aus der [X.] mit Wirkung zum 1. Februar 2020 und dem Ablauf des in Art. 126 des [X.] bestimmten Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ist Art. 30 der [X.]srechtsrichtlinie auf die Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung der Beteiligten nicht mehr anzuwenden. Auch auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 A[X.]V kann sich die Beteiligte nicht mehr berufen.

8

Art. 30 der [X.]srechtsrichtlinie enthält nähere Regelungen zur Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen von [X.]en aus anderen Mitgliedstaaten. Darunter fallen nach Art. 29 der [X.]srechtsrichtlinie Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einer in Anhang II der Richtlinie genannten [X.] errichtet worden sind, welche dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Jedenfalls Letzteres ist bei der Beteiligten nach dem Austritt des [X.]s aus der [X.] und dem Ablauf des Übergangszeitraums, in dem das [X.] nach dem Austrittsabkommen noch wie ein Mitgliedstaat zu behandeln war, nicht mehr der Fall.

9

Auf die in Art. 49, 54 A[X.]V geregelte Niederlassungsfreiheit kann sich die Beteiligte nach dem Austritt des [X.]s aus der [X.] grundsätzlich nicht mehr berufen (vgl. [X.] eines [X.] zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, BT-Drucks. 19/5463, [X.], [X.], [X.] 2019, 934, 936; Grzeszick/Verse, [X.] 2019, 1129, 1130 f.; [X.], [X.] 2018, 204; Teichmann/Knaier, [X.]-Sonderausgabe 1/2020, 14; [X.], [X.], 1093, 1095 ff.; [X.]/Thomale/[X.], [X.], 2378, 2380 f.; Lieder/Bialluch, NJW 2019, 805; Freitag/Korch, [X.], 1361, 1362; [X.]/Manz, [X.], 1731, 1733; Punte/[X.], [X.], 41; [X.]/ [X.], GmbHR 2016, 1302 f.; [X.] in [X.]/Hilf/Nettesheim, A[X.]V, Stand: August 2020, Art. 54 Rn. 78; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 4a Rn. 32; jeweils mwN).

Nach Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 [X.]V findet der A[X.]-Vertrag auf einen Mitgliedstaat, der aus der [X.] ausgetreten ist, ab dem Tag des Inkrafttretens des [X.] oder anderenfalls zwei Jahre nach der Rücktrittsmitteilung keine Anwendung mehr. Damit hat der [X.] eine allgemeingültige ausdrückliche Regelung über die zeitliche Geltung des A[X.]-Vertrages getroffen. Im Austrittsabkommen haben das [X.] und die [X.] vereinbart, dass das [X.] bis zum 31. Dezember 2020 wie ein Mitgliedstaat behandelt wird. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Geltung von Primär- oder Sekundärrecht für im [X.] gegründete [X.]en wurde nicht vereinbart.

Die in Art. 49, 54 A[X.]V garantierte Niederlassungsfreiheit setzt voraus, dass der Staat, nach dessen Recht die [X.] gegründet wurde, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch die [X.] ein Mitgliedstaat der [X.] ist. Das ist hier nicht der Fall.

3. Eine Beantwortung der Vorlagefragen ist auch nicht deshalb noch erforderlich, weil das nationale [X.] Recht die Erstreckung einer eventuell gemeinschaftsrechtlich gebotenen Einschränkung von § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG oder § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG auf die Eintragung von Zweigniederlassungen von [X.]en aus Drittstaaten gebieten würde (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 -C-448/98, [X.]. 2000, [X.] Rn. 23 = [X.] 2001, 158 Rn. 23; Urteil vom 21. Februar 2013 -C-111/12, [X.]. 2013, [X.], [X.]1 = BeckRS 2013, 80343 Rn. 35).

Eine europarechtskonforme Auslegung ist nicht wegen des Gebots einer einheitlichen Auslegung der betreffenden nationalen Vorschriften geboten. Zwar kann nach innerstaatlichem Recht eine für bestimmte Sachverhalte geboteneeuroparechts-, insbesondere richtlinienkonforme Auslegung auch auf nicht von den europarechtlichen Vorschriften erfasste Sachverhalte zu erstrecken sein, wenn der Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen einheitlich regeln wollte oder eine „gespaltene Auslegung“ einer durch das nationale Recht gebotenen Gleichbehandlung widersprechen würde (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 260 ff.; Urteil vom 23. November 2011 - [X.], [X.], 469 Rn. 26; Urteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 22; Urteil vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 101 Rn. 29; Urteil vom 5. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 140 Rn. 32 ff.). So kann insbesondere eine richtlinienkonforme Auslegung für das nationale Recht über den Geltungsbereich einer Richtlinie hinaus Bedeutung erlangen, wenn eine Richtlinie überschießend in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 22 mwN). Das ist hier aber weder bei der Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG noch bei der Verpflichtung des Geschäftsführers zur Abgabe einer Versicherung nach § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG der Fall.

a) § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des [X.] über die Offenlegung von Zweigniederlassungen ([X.]/[X.], [X.]. 1989, [X.], [X.]; im Folgenden: [X.]) und über [X.] vom 22. Juli 1993 (BGBl. 1993, Nr. 39, [X.]282) in das Handelsgesetzbuch eingefügt. Mit dem Gesetz wurden die bis dahin unübersichtlichen Regelungen über die Errichtung von Zweigniederlassungen im [X.] und im Aktiengesetz in das Handelsgesetzbuch zurückgeführt, wobei die §§ 13d bis 13g HGB die Errichtung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer [X.]en regeln sollten ([X.] zur [X.] - [X.]/[X.], BT-Drucks. 12/3908, [X.], 9). Die dabei umzusetzende [X.] enthielt - wie die heute geltende [X.]srechtsrichtlinie - unterschiedliche Vorschriften für Zweigniederlassungen von [X.]en aus anderen Mitgliedstaaten und für Zweigniederlassungen aus [X.] (vgl. Erwägungsgrund 21 der [X.]srechtsrichtlinie). Danach war bei [X.]en aus [X.] nach Art. 8 f) der Richtlinie mindestens jährlich der Betrag des gezeichneten Kapitals offenzulegen, während für [X.]en aus anderen Mitgliedstaaten eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich geregelt war. Der Gesetzgeber hat diese unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Angabe des Kapitals gesehen, war aber der Auffassung, die Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals auch für [X.]en der [X.] beibehalten zu können, weil er die Angabe des Stammkapitals von der in der Richtlinie enthaltenen Möglichkeit, die Offenlegung der Satzung vorzuschreiben, gedeckt sah ([X.] zur [X.] - [X.]/[X.], BT-Drucks. 12/3908, [X.]1). Danach wollte er zwar grundsätzlich eine einheitliche Regelung für Zweigniederlassungen ausländischer [X.]en sowohl aus [X.] als auch aus Drittstaaten treffen. Dass er deswegen aber auch im Fall der Richtlinienwidrigkeit dieser Verpflichtung für [X.]en aus Mitgliedstaaten auch bei [X.]en aus Drittstaaten von einer solchen Verpflichtung abgesehen hätte, ist jedoch nicht anzunehmen, weil er damit den ausdrücklichen Vorgaben für Zweigniederlassungen dieser [X.]en in Art. 8 f) der Richtlinie widersprochen hätte. Da - außer im Fall einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - grundsätzlich von dem gesetzgeberischen Willen zur richtlinienkonformen Umsetzung auszugehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 101 Rn. 23 mwN), kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte um der einheitlichen Regelung Willen sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollen.

b) Bei Einführung des § 13g Abs. 2 HGB auf § 8 Abs. 3 GmbHG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, die Regelung werde vom Anwendungsbereich der damals geltenden [X.] nicht erfasst und sei deshalb allein am Maßstab des Primärrechts zu messen. Danach stelle sie zwar eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sei aber im Ergebnis aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ([X.] zum [X.][MoMiG], BT-Drucks. 16/6140, S. 49 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Fall der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Neuregelung nicht nur bei [X.]en aus Mitgliedstaaten, sondern darüber hinaus auch bei [X.]en aus Drittstaaten auf den - von ihm sogar als rechtfertigendes zwingendes Erfordernis für einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit angesehenen - Schutz des geschäftlichen Verkehrs vor ungeeigneten Vertretern einer [X.] verzichten wollte.

Drescher     

        

Bernau     

        

B. Grüneberg

        

v. Selle     

        

C. Fischer     

        

Meta

II ZB 25/17

16.02.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 14. Mai 2019, Az: II ZB 25/17, EuGH-Vorlage

Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, § 13g Abs 1 HGB, § 13g Abs 2 S 2 HGB, § 13g Abs 3 HGB, § 8 Abs 3 GmbHG, Art 126 BrexitAbk, Art 29 EURL 2017/1132, Art 30 EURL 2017/1132

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. II ZB 25/17 (REWIS RS 2021, 8696)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1074-1075 WM2021,1440 REWIS RS 2021, 8696


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 25/17

Bundesgerichtshof, II ZB 25/17, 15.06.2021.

Bundesgerichtshof, II ZB 25/17, 16.02.2021.

Bundesgerichtshof, II ZB 25/17, 14.05.2019.


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