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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:
25. Juni 2008
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] [X.], hier [X.] § 11 Nr. 2 Der Versicherungsnehmer einer [X.] hat gegen den [X.] keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehen-den Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese [X.] durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat. [X.], Urteil vom 25. Juni 2008 - [X.] - [X.]
AG [X.]
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[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] [X.] vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter zweier [X.]fahrzeuge, für die er als [X.] bei der Beklagten hält. Eines der Fahrzeuge, ein [X.], steht im Eigentum seiner Ehe-frau. Als Führerin ihres Fahrzeugs stieß diese auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den anderen vom Kläger gehaltenen, in sei-nem Eigentum stehenden Pkw [X.] und verursachte daran einen Schaden in Höhe von 1.442,23 •. 1 Der Kläger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und meint, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten [X.] erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden All-gemeinen Bedingungen für die [X.]fahrtversicherung ([X.]). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder [X.] - 3 -
gentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermö-gensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 [X.] Nach Auffassung des [X.] hat der Kläger keinen Direkt-anspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 [X.] a.F., weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 [X.] greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der [X.] auch auf mitver-sicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versiche-rungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes [X.]fahrzeug des [X.]s beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, [X.] es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein anderwei-tiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit die [X.] eine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte sich der Kläger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte Fahrzeug ausreichend schützen können. 5 - 4 -
6 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 7 1. Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verur-sachende Fahrzeug (den [X.] der Ehefrau) nach dem hier noch an-wendbaren § 3 Nr. 1 [X.] (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I S. 213) haben (zur Fortgeltung früherer schuldrechtlicher Bestimmungen für Schuldverhältnisse, die bereits unter ihrer Geltung entstanden sind, vgl. [X.]Z 44, 192 ff. und Senatsurteil vom 19. März 2003 - [X.]/01 - [X.], 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als "Dritter" im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleis-tung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte.
Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 8 a) Zwar hat der [X.] für die Geltendmachung eines Personenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer ange-nommen, auch dieser könne insoweit "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 [X.] a.F. sein ([X.], Urteil vom 10. Juni 1986 - [X.] - [X.], 1010 unter [X.] a m.w.N.). Der [X.] hat dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom [X.] gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen [X.] zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungs-nehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Un-fallgeschädigten einzubeziehen ([X.] aaO). Das betrifft allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind seit einer zum 1. Januar 1977 in [X.] getretenen Änderung des früheren § 11 Nr. 3 [X.] vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte [X.] - 5 -
nen (§ 10 Abs. 2 [X.]) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht mehr erfasst (vgl. dazu [X.] in der [X.]. zum vorgenannten Urteil des [X.] aaO S. 1011).
b) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermö-gensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des [X.] nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 [X.] a.F. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 [X.], weshalb dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Di-rektanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsaus-schluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem [X.] hält. 10 2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten [X.] (vgl. [X.]Z 123, 83, 85). 11 a) Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 [X.] verdeutlicht dem [X.], dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 [X.]) [X.] Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Be-schränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch [X.], dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11 Nr. 3 [X.] Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf welches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz aus-nimmt. Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2 12 - 6 -
und 3 des § 11 [X.] unterschiedliche Schädigungsobjekte erfasst, denn die Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn sich bereits der vorange-hende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am versicherten Fahr-zeug beschränkte. b) Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 [X.] wird in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt ([X.] 2007, 1130; [X.] VersR 2004, 1168; [X.], 1081; 1981, 825 - zu § 11 Nr. 3 [X.] a.F. ; OLG Celle ZfS 1988, 50; [X.] NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 - zu § 11 Nr. 3 [X.] a.F.; [X.] VersR 1968, 29, 30; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 11 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.]/Lemor, [X.]fahrtversiche-rung 2. Aufl. § 11 [X.] Rdn. 7 ff.). Danach erstreckt sich der [X.] auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, oh-ne dass es dabei von Belang ist, ob einzelne geschädigte Gegenstände - hier der Pkw [X.] des [X.] - ihrerseits Objekt einer [X.] Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist es von Bedeu-tung, ob die geschädigte Sache ein Fahrzeug oder irgendein anderer Gegenstand ist (vgl. dazu auch [X.], 1081, 1082). 13 c) Allerdings meint die Revision angelehnt an die von [X.]/[X.] ([X.] 17. Aufl. § 11 [X.] Rdn. 12) und möglicherweise auch [X.] (r+s 1997, 59, 60) vertretene Auffassung, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die von § 11 Nr. 2 [X.] aufgestellte Vor-aussetzung, dass der vom Deckungsschutz ausgeschlossene Schaden von einer mitversicherten Person herbeigeführt sein müsse, dahin, dass sich der Ausschluss nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränke, hin-sichtlich derer der Schädiger mitversicherte Person sei. Denn die Frage, ob ein anderer mitversichert sei, könne sich immer nur im Rahmen eines 14 - 7 -
[X.] stellen und bleibe auch in seinen Rechtsfolgen auf dieses Versicherungsverhältnis beschränkt.
d) Ein solches Verständnis der Klausel liegt indes fern. Der durch-schnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Zweck einer Haft-pflichtversicherung im [X.] darin besteht, ihn selbst vor Schadenser-satzansprüchen Dritter zu schützen. Der Versicherungsnehmer erkennt deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann ein-treten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen [X.] zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt, wenn er sich selbst schädigt. Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der [X.]fahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher Unterschied zur (zusätzliche Prämienzahlungen erfordernden) Kfz-Kas-koversicherung besteht, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch [X.] abdeckt. 15 Dass der Versicherungsnehmer selbst Geschädigter sein und sich dennoch die Frage der Eintrittspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers stellen kann, folgt allein daraus, dass § 10 Abs. 2 [X.] den [X.] der dort genannten mitversicherten Personen erweitert. Der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer ist in der Lage zu erkennen, dass damit zunächst offen und klärungsbedürftig ist, ob eine ihn selbst treffende Schädigungshandlung einer mitversicherten Person nach dem Leistungsversprechen des [X.]s als eine vom Versicherungsschutz ausgenommene (erweiterte) Eigenschädigung oder eine [X.] werden soll, bei der der Versicherungsnehmer einem geschädig-ten [X.] gleichgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich von Bedeutung, ob ein Schaden von einer mitversicherten Person [X.] - 8 -
sacht wird. Soweit deshalb die Klausel des § 11 Nr. 2 [X.] eine solche Schadensverursachung durch eine mitversicherte Person voraussetzt, geht es erkennbar nicht darum, den Leistungsausschluss auf den Ge-genstand des [X.] zu begrenzen. Vielmehr soll gerade die oben aufgezeigte Frage angesprochen werden, ob der Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz genießt, wenn er durch das Verhalten einer mitversicherten Person Sach- oder Vermö-gensschäden erleidet. Die Klausel des § 11 Nr. 2 [X.] führt dem [X.] diese Problematik vor Augen und macht ihm zugleich deutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder Vermögensschaden vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll. 3. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass Versicherungsbedingungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass keine dem Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Lücken im [X.] entstehen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Zum anderen wären Lücken im Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzu-mutbarem Umfang zu erwarten (vgl. dazu auch [X.] aaO). Der Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personenschäden geht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht er-fasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden geht, kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des [X.] durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Ver-sicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht unzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 17 4. Anders als die Revisionsbegründung hält der Senat die Klausel auch nicht für überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Als [X.] ist sie durch die Überschrift des § 11 [X.] ("[X.] - 9 -
se") deutlich gekennzeichnet. Sie ist - wie die oben unter [X.] d angestell-ten Erwägungen zeigen - auch nicht so ungewöhnlich, daß ein Versiche-rungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Vielmehr betrifft die Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter Personen in den Haftpflichtversicherungsschutz klärungsbedürftige Frage des Leistungs-umfangs (vgl. dazu auch [X.] aaO). Deshalb kann ein Versiche-rungsnehmer auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schä-digung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicher-ten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt wird, er kann und muss vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Ver-sicherungsschutz ebenso ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst verursachter.
Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 58/06 -
Meta
25.06.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. IV ZR 313/06 (REWIS RS 2008, 3183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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