Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 216/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1856

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04

Verkündet am:

14. September 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: nein _____________________

Kfz[X.] §§ 5, 6; [X.] §§ 2b, 7

Verletzt der Versi[X.]herungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfer-nen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versi[X.]herer Leistungs-freiheit in Anspru[X.]h nehmen kann, addiert werden.

[X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.]/04 - [X.]

AG [X.]

- 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 14. September 2005

für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des [X.] vom 26. August 2004 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verursa[X.]hte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines PKW [X.] in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem [X.] von mindestens 12.448,94 • entstanden. Ans[X.]hließend entfernte er si[X.]h unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der [X.] haftpfli[X.]htversi[X.]hert. Dem Versi[X.]herungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversi[X.]herung ([X.]) zugrunde, die aus-zugsweise wie folgt lauten:
"§ 2b Eins[X.]hränkung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles:
Der Versi[X.]herer ist von der Verpfli[X.]htung zur Leistung frei 1 - 3 -

...

e) in der [X.], wenn der Fahrer infol-ge des Genusses alkoholis[X.]her Getränke oder anderer berau-s[X.]hender Mittel ni[X.]ht in der Lage ist, das Fahrzeug si[X.]her zu füh-ren.

(2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versi[X.]herers in der [X.] gegenüber dem Versi[X.]he-rungsnehmer und den mitversi[X.]herten Personen auf den Betrag von hö[X.]hstens je DM 10.000 bes[X.]hränkt. ...

§ 7 Obliegenheiten im Versi[X.]herungsfall

[X.] (1) ...

(2) ... Der Versi[X.]herungsnehmer ist verpfli[X.]htet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des S[X.]ha-dens dienli[X.]h sein kann. ...

V. (1) Wird in der [X.] eine dieser Obliegenheiten vorsätzli[X.]h oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versi[X.]herer dem Versi[X.]herungsnehmer gegenüber von der Ver-pfli[X.]htung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten [X.] frei. ...

(2) Die Leistungsfreiheit des Versi[X.]herers ist auf einen Betrag von DM 5.000 bes[X.]hränkt. Bei vorsätzli[X.]h begangener Verletzung der Aufklärungs- oder S[X.]hadenminderungspfli[X.]ht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versi[X.]herer), wenn diese besonders s[X.]hwerwiegend ist, erweitert si[X.]h die Leistungsfreiheit des [X.] auf einen Betrag von DM 10.000."

Na[X.]hdem die Beklagte die S[X.]häden reguliert hatte, berief sie si[X.]h gegenüber dem Kläger auf [X.], die er sowohl vor als au[X.]h na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles begangen habe, und nahm 2 - 4 -

ihn in Höhe von 10.000 • in [X.]. Der Kläger zahlte an die Beklagte ledigli[X.]h 5.000 •. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber hinausgehenden Betrag von ihm ni[X.]ht verlangen könne. Das Amtsgeri[X.]ht hat seine darauf geri[X.]htete Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er si[X.]h mit der Revision.

Ents[X.]heidungsgründe:

Das Re[X.]htsmittel ist unbegründet.

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Die Beklagte sei im Innen-verhältnis gegenüber dem Kläger als dem mitversi[X.]herten Fahrer des PKW von der Verpfli[X.]htung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen daher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 [X.] in [X.] nehmen. Der [X.] s[X.]huldhaft Obliegenheiten verletzt, die er sowohl vor (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. e [X.]) als au[X.]h na[X.]h dem Verkehrsunfall (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 [X.]) zu bea[X.]hten gehabt habe. In beiden Fällen sei die [X.] der [X.] allerdings bes[X.]hränkt, und zwar na[X.]h § 2b Abs. 2 Satz 1 [X.] auf 10.000 DM und na[X.]h § 7 V Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger dur[X.]h das vorsätzli[X.]he Ent-fernen vom Unfallort eine besonders s[X.]hwerwiegende Obliegenheitsver-letzung begangen habe. Eine Kumulierung beider [X.]beträge auf - na[X.]h entspre[X.]hender Umstellung der [X.] - jedenfalls 10.000 • sei zulässig. Dur[X.]h die Addition werde die versi[X.]herte Person ni[X.]ht un-verhältnismäßig belastet, weil ihre wirts[X.]haftli[X.]he Existenz bei einer Ver-pfli[X.]htung zur Zahlung von 10.000 • allenfalls in Ausnahmefällen bedroht 3 4 - 5 -

sei. Der Kraftfahrzeug-Pfli[X.]htversi[X.]herungsverordnung (Kfz[X.]) lasse si[X.]h keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenre[X.]hnung entge-genstehe. Die [X.] seien insoweit au[X.]h ni[X.]ht unklar gefasst. Einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer oder Mitversi[X.]herten könne s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht verborgen bleiben, dass es si[X.]h um zwei völlig ver-s[X.]hiedene Bestimmungen handele, wel[X.]he - ohne jeweils abs[X.]hließend zu sein - die Folgen eines Fehlverhaltens vor und na[X.]h dem [X.] regelten.

I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in jeder Hinsi[X.]ht stand.

1. Die Beklagte hat den Kläger zu Re[X.]ht in Höhe von 10.000 • na[X.]h § 3 Nr. 2, 9 [X.] i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in [X.] genommen; diese Bestimmungen kommen au[X.]h auf den na[X.]h § 10 Abs. 2[X.] [X.] in das Haftpfli[X.]htversi[X.]herungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW zur Anwendung ([X.]Z 55, 281, 287; [X.], Urteil vom 10. Juni 1986 - [X.] - [X.], 1010 unter [X.] [X.]). Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversi[X.]herte Person in den Versi[X.]herungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. e [X.]) und si[X.]h na[X.]h dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 [X.]). Auf die [X.] gemäß § 2b Abs. 1 [X.] und die na[X.]h den [X.] daran knüpfende Leistungsfreiheit kann si[X.]h die Beklagte au[X.]h ohne Kündigung des Versi[X.]herungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung began-gen, ohne zuglei[X.]h Repräsentant des Versi[X.]herungsnehmers zu sein. 5 6 - 6 -

Folge seines Verstoßes ist ledigli[X.]h, dass er seinen eigenen Versi[X.]he-rungsanspru[X.]h gegenüber der [X.] verloren hat. Demgemäß [X.] weder ein Re[X.]ht der [X.], na[X.]h § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ge-genüber dem Versi[X.]herungsnehmer zu kündigen, no[X.]h weitergehend ein Kündigungserfordernis na[X.]h § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.], 445 unter [X.]).

2. Na[X.]h den Versi[X.]herungsbedingungen ist die Leistungsfreiheit der [X.] der Höhe na[X.]h bes[X.]hränkt, und zwar na[X.]h § 2b Abs. 2 Satz 1 [X.] - in Entspre[X.]hung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Kfz[X.] in der [X.] geltenden Fassung - auf 10.000 DM und na[X.]h § 7 V Abs. 2 Satz 2 [X.] - in Entspre[X.]hung zu § 6 Abs. 1, 3 Kfz[X.] in der damals gelten-den Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der [X.] vorsätzli[X.]h erfolgt und besonders s[X.]hwerwiegend ist. Letzteres hat das Berufungsgeri[X.]ht bejaht; die Revision nimmt dies hin.

a) Na[X.]h zutreffender Ansi[X.]ht, der si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ange-s[X.]hlossen hat, sind die [X.]beträge zu addieren, wenn - wie hier - die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles und die andere im [X.] daran begangen worden ist ([X.] ZfS 2003, 23; S[X.]hlHOLG [X.], 637; OLG Saarbrü[X.]ken ZfS 2003, 501; [X.] [X.] 2002, 2; [X.] VersR 2000, 843; [X.], NVersZ 2000, 558; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversi[X.]herung 17. Aufl. § 2b [X.] [X.]. 139 und § 5 Kfz[X.] [X.]. 19; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 5 Kfz[X.] [X.]. 11; [X.] in [X.], [X.] [2003] [X.]. 243; [X.], [X.]. [X.]. 667). Maßgebli[X.]h dafür ist eine Auslegung der [X.], die dana[X.]h zu erfolgen hat, wie ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her [X.] 8 - 7 -

[X.]herungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]h-si[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs [X.] muss ([X.]Z 123, 83, 85 und ständig).

(1) Ein sol[X.]her Versi[X.]herungsnehmer - und die ihm glei[X.]hgestellte mitversi[X.]herte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 [X.], dass der Versi[X.]herer ihm gegenüber unter anderem dann von der Verpfli[X.]htung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholi-s[X.]her Getränke ni[X.]ht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug si[X.]her zu führen. Aus § 2b Abs. 2 [X.] erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf ei-nen Betrag von hö[X.]hstens 10.000 DM bes[X.]hränkt ist. Er weiß daher, dass er bis zu dieser Höhe in Anspru[X.]h genommen werden kann, sollte eine der in § 2 Abs. 1 [X.] genannten [X.] vorlie-gen.

Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 [X.] die Obliegenheiten "im" Versi[X.]herungsfall fest, wenn es also zu einem S[X.]hadenereignis gekom-men ist, für das der Versi[X.]herer eintrittspfli[X.]htig ist. Zu diesen Obliegen-heiten gehört, dass Versi[X.]herungsnehmer und Versi[X.]herter alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des S[X.]hadens dienli[X.]h sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 [X.] aufgeführte Obliegenheit verletzt, besteht für den Versi[X.]herer erneut Leistungsfrei-heit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 [X.]).

(2) Der verständige Versi[X.]herungsnehmer wird die Klauseln in § 2b einerseits und § 7 [X.] andererseits getrennt voneinander betra[X.]hten. Er wird erkennen, dass es si[X.]h bei ihnen um Regelungen handelt, die selbstständig nebeneinander stehen und unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte 9 10 11 - 8 -

erfassen. Wer eine Obliegenheit na[X.]h § 2b Abs. 1 [X.] verletzt - etwa wie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt - muss ni[X.]ht [X.] au[X.]h eine Obliegenheitsverletzung na[X.]h § 7 I Abs. 2 [X.] bege-hen, si[X.]h beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt wird ni[X.]ht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Al-koholeinfluss begangen. S[X.]hon deshalb wird der Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht davon ausgehen, dass der in den Versi[X.]herungsbedingungen bei Verletzung einer Obliegenheit na[X.]h § 7 I Abs. 2 [X.] ausgewiesene Re-gressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegen-heit aus § 2b Abs. 1 [X.] vorgesehen ist. Er wird gerade ni[X.]ht den S[X.]hluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu 10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung no[X.]h eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versi[X.]herungsbedingungen dahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu 10.000 DM eintritt, wenn Obliegenheiten sowohl vor als au[X.]h na[X.]h [X.] verletzt werden.

b) Bestätigt wird dies dadur[X.]h, dass der Versi[X.]herer - für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln unters[X.]hiedli[X.]he Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 [X.] soll s[X.]hon den Eintritt des Versi[X.]herungsfalles verhindern, indem sie besonders gefahrenträ[X.]htige Verhaltensweisen sanktioniert und das versi[X.]herte Risiko dadur[X.]h begrenzt ([X.], aaO). Bei § 7 I Abs. 2 [X.] steht hingegen das [X.] im [X.], der gesi[X.]herte Feststellungen zum Versi[X.]herungsfall treffen mö[X.]hte und bestrebt ist, den S[X.]haden und damit seine Einstandspfli[X.]ht mögli[X.]hst gering zu halten. S[X.]hon diese unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hutzri[X.]h-tungen re[X.]htfertigen es - entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-12 - 9 -

sung ([X.], 231; [X.], NVersZ 2000, 262; [X.]/[X.], [X.] 2002, 89, 96; [X.]/[X.]/Lemor, § 5 [X.] [X.]. 13 und § 2b [X.] [X.]. 91) - die [X.]beträge zu addieren (Rö-mer, aaO).

[X.]) Der Versi[X.]herungsnehmer wird §§ 2b, 7 [X.] entnehmen, dass ihn die bei [X.] drohende Leistungsfreiheit des Versi[X.]herers dazu anhalten soll, den vertragli[X.]h vereinbarten Obliegen-heiten na[X.]hzukommen. Die Sanktion, mit der [X.] belegt sind, würde indes für § 7 [X.] leer laufen, sollte ein Versi[X.]he-rungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles bestehende Obliegenheiten ni[X.]ht bea[X.]htet hat, ohne zusätzli[X.]hes versi[X.]herungs-re[X.]htli[X.]hes Risiko na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles eine weitere Ob-liegenheitsverletzung begehen können (vgl. [X.], aaO: "[X.]"). Einen erweiterten Verlust des Versi[X.]herungss[X.]hutzes hätte er ni[X.]ht zu befür[X.]hten; in jedem Falle würde si[X.]h die Leistungsfreiheit des Versi[X.]herers auf hö[X.]hstens 10.000 DM bes[X.]hränken. Der Versi[X.]he-rungsnehmer wird die §§ 2b und 7 [X.] au[X.]h deshalb so auffassen, dass jeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort genannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versi[X.]herer sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel errei[X.]hen. Eine von der Revi-sion in diesem Zusammenhang geltend gema[X.]hte Unklarheit der von der [X.] verwendeten Klauseln (§ 305[X.] Abs. 2 BGB) ist ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h.

d) Ferner ist der Revision ni[X.]ht darin zu folgen, dur[X.]h eine Be-s[X.]hränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt hö[X.]hstens 10.000 DM gelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versi[X.]herungsnehmer 13 14 - 10 -

oder der mitversi[X.]herten Person abzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob die mit der Zusammenre[X.]hnung der [X.]beträge verbundene fi-nanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirts[X.]haftli[X.]he Existenz des Versi[X.]herungsnehmers zu bedrohen. Denn einer mögli[X.]hen Existenzge-fährdung wird s[X.]hon dadur[X.]h ausrei[X.]hend begegnet, dass die aufgrund der [X.] eintretende Leistungsfreiheit des [X.] überhaupt betragsmäßig bes[X.]hränkt ist, unabhängig davon, in wel[X.]her Höhe der Versi[X.]herer im Außenverhältnis S[X.]häden zu regulieren hatte. Ohnehin ist eine besondere S[X.]hutzwürdigkeit des Versi[X.]herungs-nehmers, der zwei [X.] begeht, ni[X.]ht erkennbar.

3. Die Kfz-Pfli[X.]htversi[X.]herungsverordnung, die den gesetzli[X.]hen (Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpfli[X.]htversi[X.]herung festlegt, steht dem ni[X.]ht entgegen. Die §§ 5, 6 Kfz[X.] führen ebenfalls Obliegenheiten mit unters[X.]hiedli[X.]hem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Ziel-setzung differieren und als Sanktion - jeweils - eine bes[X.]hränkte [X.] des Versi[X.]herers vorsehen. Au[X.]h wenn die Kfz-Pfli[X.]htver15 - 11 -

si[X.]herungsverordnung eine Zusammenre[X.]hnung der [X.]beträge ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h vorsieht, s[X.]hließt sie eine Verdoppelung der [X.]sbeträge jedenfalls ni[X.]ht aus.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 14.01.2004 - 15 C 236/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -

Meta

IV ZR 216/04

14.09.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 216/04 (REWIS RS 2005, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1856

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