Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 121/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6649

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718UIVZR121.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 121/17
Verkündet am:

4. Juli 2018

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 78 Abs. 2 Satz 1; [X.] § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, §
3 Abs.
1 Satz
1; [X.] 01-2014 [X.], [X.] Abs.
1 Buchst.
c

Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulie-rung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden [X.] kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen [X.] mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.

[X.], Urteil vom 4. Juli 2018 -
IV ZR 121/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen Dr. Brockmöller und
Dr. Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Juli 2018

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 11.
Zi-vilkammer des [X.] vom 7.
März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin
nimmt als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eines
Zugfahrzeugs
nach Regulierung eines Unfallschadens den beklagten Haftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit dem
Zugfahrzeug
ver-bundenen Sattelaufliegers
im Wege des so genannten [X.] auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung
in Anspruch.

Der Fahrer des Sattelzugs
verursachte am 26.
September 2014 ei-nen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen scherte der Sattelauflieger mit dem Heck aus und stieß dabei gegen ein im Einmündungsbereich der [X.] stehendes Fahrzeug. Die Zugmaschine war im Unfallzeitpunkt über de-ren Halterin
bei der Klägerin und der Sattelauflieger über dessen ([X.]) Halterin
bei der [X.] versichert. Die Klägerin regulierte den am 1
2
-
3
-

Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Sachschaden und verlangt [X.] Aufwendungen zur Hälfte von der [X.] ersetzt.

Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie beruft sich auf [X.] ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversi-cherung ([X.] 01-2014, im Folgenden nur: [X.]). Die Klausel lautet:

"Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abge-schleppten Fahrzeugen

[X.]
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhän-ger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der [X.] umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein ei-gener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Dies
gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auf-lieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem ver-sicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in [X.] befindet.

Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden [X.] bereits durch einen [X.]n Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht [X.], ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär.

Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine [X.] bei uns besteht.

3
-
4
-

Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz."

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der
Revision verfolgt sie ihr [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zur hälf-tigen Erstattung der von der Klägerin erbrachten [X.] gemäß §
78 Abs.
2 Satz
1 [X.]
verpflichtet.

Es hat dahinstehen lassen, ob die Klausel [X.] [X.], die nach Überschrift und Regelungsgehalt ihrer Absätze
1 und
2 Fälle betreffe, in denen ein Anhänger oder Auflieger mit einem bei der [X.] versi-cherten Kraftfahrzeug verbunden und mitversichert sei, für die hier
ge-gebene umgekehrte Konstellation eines bei der [X.] allein haft-pflichtversicherten Anhängers Subsidiarität beanspruche. Jedenfalls [X.] die von der [X.] verwendete [X.] weder der Annahme einer
Mehrfachversicherung entgegen
noch könne sie den Ausgleichsanspruch gemäß §
78 Abs.
2 [X.] wirksam abbedingen, weil eine solche Vereinbarung die
-
hier unstreitig nicht gegebene -
Mitwir-kung beider Parteien als Versicherer vorausgesetzt
hätte.
Sie stelle viel-mehr
im Verhältnis zur Klägerin einen unzulässigen Vertrag zu Lasten 4
5
6
7
-
5
-

Dritter dar, da sie -
ihre Wirksamkeit unterstellt -
ohne deren Zutun zum Ausschluss ihres Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis führe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Klägerin kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung aus der bei ihr gehaltenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfüllt hat, von der [X.] einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmun-gen über die Mehrfachversicherung verlangen

78 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Regelung in [X.] Abs.
4 [X.], welche bei Schadenverursachung durch ein Gespann eine im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des [X.] Haftung des
Anhängerversicherers für den Fall vorsieht, dass der Schaden ausschließlich Folge eines Fehlverhaltens des Fahrers des Zugfahrzeugs oder dessen spezifischer Betriebsgefahr ist, um eine über-raschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt.
Denn je-denfalls führt
eine in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung eines
versicherungspflichtigen
Anhängers
vereinbarte [X.] nicht zu einer umfassenden Einstandspflicht des [X.] im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des [X.] und steht daher einem Ausgleichsanspruch aus §
78 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht entgegen.

1.
Allerdings sind -
wie der [X.] bereits entschieden hat -
soge-nannte
eingeschränkte oder einfache [X.]n
(zum Begriff vgl.
Möller in [X.], [X.] 8.
Aufl. §
59 Anm.
50), nach denen -
wie hier

die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann entfallen soll, 8
9
10
11
-
6
-

wenn und soweit eine andere Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt, im Grundsatz nicht zu beanstan-den ([X.]surteil vom 21.
April 2004 -
IV
ZR
113/03, [X.], 994 unter
II
1
[juris Rn.
15
ff.]; vgl. auch [X.]surteil vom 23.
November 1988

IVa
ZR 143/87, [X.], 250 unter
3
[juris Rn.
8
ff.]; [X.], 297, 298
[juris Rn.
28
f.]).

Durch
eine derartige Klausel wird im Regelfall nicht ein bestehen-des Recht des Primärversicherers zum Innenausgleich vereitelt (vgl. Armbrust, [X.] in Versicherungsverträgen 1991 S.
104), sondern die durch die [X.] vereinbarte [X.] verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer echten Mehr-fachversicherung im Sinne von §
78 Abs.
1 [X.] kommt ([X.]surteile vom 18.
November 2009 -
IV
ZR
58/06, [X.], 69 Rn.
10; vom 13.
September 2006
-
IV
ZR
273/05, [X.]Z 169, 86 Rn.
24; vom 21. April 2004 aaO unter
II
1
a
[juris Rn.
16];
Möller in [X.], [X.] 8.
Aufl. §
59 Anm.
53; [X.]/[X.], §
78 [X.] Rn.
37; Armbrust aaO S.
104
f.; Fenyves, Aktuelle Probleme der [X.] 1989 S.
3
f.; [X.], [X.], 691; [X.]/[X.], r+s 2012, 422, 423; [X.], [X.] 62 [1973], 563, 567; [X.], [X.], 735, 737
f.; Winter, [X.], 527; vgl. auch [X.], 47, 49; [X.], [X.] desselben Interesses 1935 S.
163 m. Fn.
7; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], §
59 Rn.
56; an[X.]:
[X.] in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
78 Rn.
30; [X.], [X.]-Report 2004, 1156, 1157
[Anm. zum [X.]surteil vom 21.
April 2004 aaO]).
Der Ausgleichsanspruch des Primärversicherers wird folglich nicht durch die [X.] ausgeschlossen, sondern es fehlt -
wenn auch nur infolge des Inhalts des Vertrags zwischen dem Subsidiärversicherer und seinem Versicherungsnehmer -
eine gesetzliche Voraussetzung, von der 12
-
7
-

§
78 Abs.
2 [X.] den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht (vgl. [X.], Sachversicherungsrecht 3.
Aufl. V
I Rn.
24; Armbrust aaO S.
25; [X.], [X.] im [X.] [X.] 1999 S.
156).

2.
Im Streitfall kann der
mit der [X.] bezweckte Ausschluss der gesetzlichen Regelung in §
78 Abs.
2 Satz
1 [X.] jedoch nicht erreicht werden.

a) Dass die Haftpflichtversicherungen
des
Zugfahrzeugs
einerseits und eines -
nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
6 Buchstabe
c [X.]
i.V.m.
§
3 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ([X.])
versi-cherungsfreien -
Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung im Sinne von §
78 Abs.
1 [X.] begründen
([X.]surteil vom 27.
Oktober 2010 -
IV
ZR
279/08, [X.]Z 187, 211
Rn.
9
ff.), ergibt sich
unabhängig von den [X.] der Parteien des Versicherungsvertrages zwingend aus gesetzlichen Vorgaben.

aa) §
1 [X.] verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von §
4 [X.] erlassenen Kraftfahrzeug-Pflichtversi-cherungsverordnung ([X.]) muss die Versicherung Schadensersatz-ansprüche umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mit-versicherte Personen erhoben werden (§
2 Abs.
1 [X.]). Als mitver-sicherte Person bestimmt §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht
zwischen motorisierten Fahrzeugen und [X.] unterscheidet
([X.]surteil vom 27.
Oktober 2010 -
IV
ZR 13
14
15
-
8
-

279/08, [X.]Z 187, 211
Rn.
14).
Zugleich hat sich der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des
Zugfahrzeugs
gemäß §
3 Abs.
1 Satz
1 [X.] zwingend (vgl. [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 19.
Aufl. §
3 [X.] Rn.
3) auf einen
mit ihm verbundenen Anhänger oder Auflieger zu erstrecken.

Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers ergibt sich in den zwischen der [X.] und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Bedingungen aus [X.] Abs.
1 Buchst.
c [X.]. Mehrfach versichert war daher jedenfalls das Haftpflichtrisiko des Zugmaschinenführers, der

sowohl haftungs-
wie versicherungsrechtlich -
in Personalunion zu-gleich dem [X.] als Fahrzeugführer angehört ([X.]surteil vom 27.
Oktober 2010 aaO Rn.
30; vgl. auch [X.], 594
[juris Rn.
30
ff.]; [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 19.
Aufl. A.1 [X.] Rn.
110).
Dieses Haftpflichtrisiko hat
sich im vorlie-genden Fall auch ausgewirkt. Daran ändert die [X.] nichts. Sie lässt nach [X.] Abs.
5 [X.] die Deckung nach dem [X.]

und damit zugleich den nach §
2 [X.] vorgesehenen Mindestversi-cherungsschutz -
ausdrücklich unberührt, geht mithin selbst von einer Kongruenz zwischen Haftung und Deckung
aus.

bb) Nach
der Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für -
auch mit dem Zugfahrzeug verbundene -
Anhänger in §
7 StVG durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vor-schriften vom 19.
Juli 2002 ([X.]
I S.
2674) und der damit einherge-henden Aufhebung des §
3 Abs.
2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Pflichtver-sicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.
Juli 2002 ([X.]
I S.
2586) entfiel die zuvor eröffnete Möglich-16
17
-
9
-

keit der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schäden, die von einem Anhänger oder Auflieger verursacht werden, während dieser mit einem Kraftfahrzeug entweder verbunden ist oder sich von diesem gelöst hat und sich noch in Bewegung befindet (BT-Drucks.
14/8770 S.
18). Zu-gleich
wurde damit die frühere -
eine Doppelversicherung gemäß §
59 [X.] a.F. ausschließende -
Subsidiarität der [X.] nach §
10a Abs.
2 Satz
1 [X.] in der bis zum 30.
September 2003 verwende-ten Fassung (vgl. [X.] in [X.], [X.] 8.
Aufl. [X.]. G
57; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 17.
Aufl. §
10a [X.] Rn.
1, §
3 [X.] Rn.
7) beseitigt. Vereinbarungen zwischen dem Haftpflichtversicherer des
Anhängers und seinem Versicherungs-nehmer, die darauf abzielen, im Innenverhältnis zum Haftpflichtversiche-rer des Zugfahrzeugs das Entstehen einer Mehrfachversicherung zu ver-hindern, ist damit jede Grundlage entzogen (vgl. [X.]surteil vom 27.
Oktober 2010 -
IV
ZR
279/08, [X.]Z 187, 211
Rn.
21; Langenick, [X.], 577, 582
f.).

b)
Steht demnach eine
zwischen dem Haftpflichtversicherer des
Anhängers und seinem Versicherungsnehmer vereinbarte [X.] dem Entstehen einer Mehrfachversicherung nicht entgegen, kann
sie auch keinen Ausschluss der in §
78 Abs.
1 [X.] angeordneten ge-samtschuldnerischen Haftung und des [X.]
nach §
78 Abs.
2 Satz
1 [X.] bewirken.

Zwar ist
-
wie sich aus §
87 [X.] ergibt -
die gesetzliche Regelung in §
78 Abs.
2 Satz
1 [X.] abdingbar
(vgl. auch [X.]surteil vom 19.
Februar 2014 -
IV
ZR
389/12, [X.], 450 Rn.
23). Vorausset-zung einer solchen Abbedingung ist jedoch die Mitwirkung der vom [X.] betroffenen Versicherer. Mithin ist es dem einzelnen Versi-18
19
-
10
-

cherer nicht möglich, durch eine Vereinbarung lediglich mit dem
Versi-cherungsnehmer
seine Ausgleichspflicht gegenüber einem an dieser Vereinbarung nicht beteiligten anderen Versicherer auszuschließen (so schon Motive zum [X.], Neudruck 1963 S.
131
[zu §§
59 und
60 [X.] a.F.]; vgl. auch [X.], [X.] desselben Interesses 1935 S.
162
f.).

Entgegen der Auffassung der Revision stellt eine derartige Verein-barung -
wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat -
einen
unzulässi-gen
Vertrag zu
Lasten Dritter
dar (einhellige Ansicht, vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
78 Rn.
28; [X.]. in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3.
Aufl. §
6 Rn.
76;
MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
78 Rn.
31; von Koppenfels-Spies in Looschel[X.]/Pohlmann, [X.] 3.
Aufl. §
78 Rn.
22; [X.] in Lang-heid/Rixecker, [X.] 5.
Aufl. §
78 Rn.
31; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
78 Rn.
195; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.],
§
59 Rn.
55; [X.], Sachversicherungsrecht 3.
Aufl. V
I Rn.
24; [X.]., [X.], 691
m. Fn.
2; Armbrust, [X.] in [X.], 1991 S.
104; [X.], [X.] im [X.] Versicherungsvertragsrecht, 1999 S.
125; Ackmann, [X.], 1103, 1105; vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
Juli 2012 -
25
U
995/12,

20
-
11
-

BeckRS 2014, 04879
unter
II
4
zur Auslegung einer sog. doppelten Sub-sidiaritätsklausel
[Ausgangsentscheidung zum [X.]surteil vom 19.
Fe-bruar 2014 aaO]).

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2016 -
263 C 129/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2017 -
11 [X.]/16 -

Meta

IV ZR 121/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 121/17 (REWIS RS 2018, 6649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6649

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

9 U 230/20

Zitiert

IV ZR 121/17

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