Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. IV ZR 185/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3691

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:31. Januar 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 9 [X.]; [X.] § 9aZur Wirksamkeit von [X.]n in der [X.].[X.], Urteil vom 31. Januar 2001 - [X.] - [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom31. Januar 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom22. Juli 1999 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der14. Zivilkammer des [X.] vom17. Februar 1998 wird in vollem Umfang zurückgewie-sen.Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrensträgt der Kläger.Von Rechts [X.] -Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzungdie Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratungwahrnimmt.Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter ande-rem [X.] anbietet. In ihren "Tarifbe-stimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ([X.], für biszum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge) Stand: 1. Januar 1995"(im folgenden: [X.]) verwendet die Beklagte unter anderem [X.] d Änderung der [X.]) Der Versicherer ist berechtigt, die im Tarif vorgesehe-nen [X.] durch andere zu ersetzen oderneue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhältnisvon Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung ge-währleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt,daß sie für die Art und Größe des [X.] be-stimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Ver-sicherungsmathematik und der Versicherungstechnik ent-sprechen.(2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der [X.] Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versi-cherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Mo-nat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über [X.] nach § 31 [X.] belehrt."Für die ab 1. Januar 1995 geschlossenen Verträge enthalten ihre"Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]) Stand 01/95 und01/96" (im folgenden: [X.]) unter anderem die [X.] -"6 b Einführung neuer [X.](1) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung die im Tarif vor-gesehenen [X.] durch andere zu ersetzenoder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhält-nis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistunggewährleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestä-tigt, daß sie für die Art und Größe des [X.]bestimmend sind und den anerkannten Grundsätzen [X.] und der [X.]) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der [X.] Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versi-cherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Mo-nat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über [X.] nach § 9b [X.] [X.] Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen,(u.a.) diese oder inhaltlich gleiche Klauseln unter Meidung eines [X.], ersatzweise von Ordnungshaft, in bezug auf Verträge übereine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu verwenden oder sich aufdiese Klauseln in bezug auf bereits geschlossene Verträge zu berufen,es sei denn, gegenüber [X.] im Rahmen dessen Handelsge-schäftes.Das [X.] hat die gegen diese Klauseln gerichtete [X.], das Berufungsgericht ([X.], 47) hat ihr insoweitstattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg.A. Das Berufungsgericht erachtet die Tarifbestimmungen derNr. 6d [X.] und der Nr. 6b [X.] für unwirksam. Bei den Tarifbestimmun-gen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des§ 1 [X.]. Sie hielten einer Kontrolle nach § 9 [X.] nicht stand, dennsie benachteiligten die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegenden Geboten von Treu und Glauben unangemessen.Die Beklagte könne sich bei der von ihr für "Altfälle" verwendetenKlausel der Nr. 6d [X.] nicht darauf berufen, daß diese in Einklang mitArt. 16 § 8 des [X.] vom21. Juli 1994 ([X.] I S. 1630, 1667 - im folgenden: 3.DurchfG) stehe.Denn bei dieser Norm handele es sich um eine Übergangsvorschrift, dieerkennbar nur die einmalige Änderung der Tarife für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten [X.] im Auge habe, während Nr. 6d [X.] Änderungen der Tarife zeitlichunbeschränkt zulasse. Unabhängig davon aber unterliege diese [X.] nach § 9 [X.]. Letzteres gelte auch für Nr. 6b[X.], wobei insoweit Art. 16 § 8 3.DurchfG ohnehin nicht einschlägig sei.Beide Tarifbestimmungen verstießen gegen § 9 [X.]. Das vonder Beklagten verwendete [X.] führe in zahlreichen mög-lichen, im einzelnen nicht vorhersehbaren Fällen dazu, daß [X.] 6 -rungsnehmer nach Vertragsschluß durch Änderung vereinbarter Tarifbe-dingungen schlechter gestellt werden könnten. Wann das geschehe, [X.] vorauszusehen; die Änderung könne jeden Versicherungsnehmertreffen. Entscheidend sei aber, daß der in beiden Tarifbestimmungenenthaltene generelle Vorbehalt, die im Tarif vorgesehenen Gefahren-merkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, als nichthinreichend konkretisiert erscheine, der Beklagten vielmehr eine [X.] eingeräumt werde, [X.] gleichsam zu erfinden [X.] einseitig in bereits bestehende [X.] [X.]. Solcher - unübersichtlicher und unüberschaubarer - einseitiger Tari-fänderungsmöglichkeiten bedürfe es aber nicht, weil Verträge über[X.] ohnehin zum Ende des [X.] gekündigt werden könnten. Das tariflich [X.] Recht der Beklagten, Tarifänderungen durch Änderungen der[X.] vorzunehmen, werde auch nicht dadurch unbedenk-lich, daß in beiden Tarifbestimmungen allgemein und formelhaft die Ge-währleistung eines angemessenen Verhältnisses von [X.] und Versicherungsleistung gefordert werde. Gleiches gelte für [X.] darauf, daß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungs-mathematik und-technik entsprochen werden müsse. Denn daß irgendwie geartete [X.] Änderungen nicht in Betracht kommen könnten, sei selbstver-ständlich. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Einschaltung einesunabhängigen Treuhänders gehe fehl, weil aus den [X.] ersichtlich sei, wie ein solcher ausgewählt und beauftragt werde.Allein durch solche zusätzlichen Sicherheiten könne die durch die [X.] geschaffene unangemessene Benachteiligung der [X.] -nehmer nicht entschärft werden; letztlich führten die Regelungen nämlichzu einer Art Entmündigung der Versicherungsnehmer, die der [X.] mehr als gleichberechtigte Vertragspartner gegenüberstünden.B. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Die [X.] der Nr. 6d [X.] ist wirksam.1. Die von der Beklagten verwendete [X.] für biszum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist zwar eine Tarifbestimmung, als solche aberals Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten im Sinne des § 1[X.] anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 328 unter [X.]). Der Kontrolle nach dem [X.] jedoch nach § 8 [X.] solche Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nicht, die - als sogenannte deklaratorische Klauseln - nur daswiedergeben, was ohnehin gesetzlich geregelt ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 8 [X.]. 1, 30; [X.],NVersZ 1999, 97, 98).Art. 16 § 8 3.DurchfG schafft eine gesetzliche Befugnis des [X.] zur Änderung der Tarife (Prämie undTarifbestimmungen) unter den in der Vorschrift näher bezeichneten Vor-aussetzungen und Grenzen. Deshalb kommt es schon für die [X.] und den Kontrollumfang nach dem [X.] darauf an, [X.] Bedeutung und welche Reichweite dieser Vorschrift [X.] -2. a) Art. 16 § 8 3.DurchfG lautet:"Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses [X.] Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmun-gen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von [X.] der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tari-fänderungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede desalten und neuen [X.] spätestens einen Monat vor Inkraft-treten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrechtbelehrt. Das gleiche gilt für [X.], [X.] zum 31. Dezember 1994 zu den von der [X.] genehmigten Versicherungs-bedingungen geschlossen [X.]) Aus der Vorschrift ergibt sich zunächst, daß der Versicherer,sofern er mit Wirkung für die vor Inkrafttreten des Gesetzes (29. Juli1994) und die bis zum 31. Dezember 1994 geschlossenen Verträge (imfolgenden: [X.]) eine Änderung der Tarife [X.], dies allein gestützt auf die gesetzliche Regelung - also ohne [X.] - bewirken kann, wenn er den mit ihr bestimmten An-forderungen genügt. Das schließt jedoch nicht von vornherein aus, daßder Versicherer - gestützt auf Art. 16 § 8 3.DurchfG - ebenso berechtigtsein kann, zum Zwecke der Änderung der Tarife auch eine [X.] in die [X.] einzuführen, denn eine Tarifän-derungsklausel betrifft materiell und von ihrem Regelungsziel her [X.] als eine "Änderung der Tarife". Voraussetzung ist aber insoweit,daß Art. 16 § 8 3.DurchfG eine zeitlich und der Zahl nach unbeschränkteBefugnis des Versicherers zur Änderung der Tarife in [X.] 9 -gen begründet. Davon ist - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - auszugehen.aa) Der Wortlaut des Art. 16 § 8 3.DurchfG vermag die Annahme,die Vorschrift gewähre dem Versicherer lediglich die Befugnis zu einernur einmaligen Änderung der Tarife vom Beginn der nächsten Versiche-rungsperiode an, nicht zu rechtfertigen. Denn das Merkmal "Beginn dernächsten Versicherungsperiode" ist - wie insbesondere Wandt (VersR2000, 129, 132) zutreffend hervorgehoben hat - bereits Teil der [X.] der Regelung. Die Vorschrift bestimmt, daß Änderungen der [X.] erfüllt der Versicherer die weiterhin genannten Voraussetzungen - vomBeginn der nächsten Versicherungsperiode an wirksam werden. [X.] "vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an" [X.] nicht die Änderungsbefugnis, sondern bestimmt den Zeit-punkt, zu dem die Tarifänderung in [X.]n wirksam wird.Legt demnach schon der Wortlaut der Norm eine Auslegung dahin nahe,daß der Versicherer in bezug auf [X.] zu mehrfachenÄnderungen der Tarife berechtigt ist, so bestätigt insbesondere der [X.] Zweck der Regelung eine solche Auslegung.bb) Art. 16 § 8 3.DurchfG stellt eine Überleitungsvorschrift dar. [X.] und Zweck erschließt sich deshalb insbesondere auch aus der Be-trachtung der Rechtslage, die vor ihrem Eingreifen bestand und [X.] erforderlich machte.Mit Inkrafttreten des [X.] (Durchführungsgesetz) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Bedingungsgenehmigung ebenso entfallenwie die bisher im Pflichtversicherungsgesetz ([X.]) vorgesehene be-hördliche Genehmigung der Tarife und die darauf aufbauende Tarifver-ordnung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 646; [X.], Versicherungswirtschaft 1994, 1133). Mit dem [X.] behördlichen Genehmigung der Tarife ist zugleich dem bislang gel-tenden Regelungsgefüge zur Änderung der Tarife mit Wirkung für beste-hende Verträge die Grundlage entzogen worden. Denn nach § 10 [X.]a.[X.] fand - nach Genehmigung einer Tarifänderung - "der geänderte [X.] auch auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden [X.] von Beginn der nächsten Periode ab Anwendung". Dieser gesetzli-chen Vorschrift entsprach die vertragliche Regelung in § 9a Abs. 1 [X.]88 insoweit, als "Änderungen ... der Tarife für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ... auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ver-sicherungsverhältnisse von Beginn der nächsten Versicherungsperiodeab Anwendung (finden), es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Er-teilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird". § 9a [X.] 88setzte also die Tarifgenehmigung voraus und hat mit ihrem Wegfall [X.] verloren.Bis zum Inkrafttreten des Dritten [X.] gab esalso - durch die Besonderheiten der [X.] gerechtfertigte (Senatsurteil vom 1. März 1974 - [X.]/72 -VersR 1974, 459) - [X.], nach denen sich - geneh-migte - Tarifänderungen ohne weiteres auf bestehende Verträge aus-wirkten, und zwar hinsichtlich jeder Änderung, solange der [X.] 11 -rungsvertrag Bestand hatte. Das Inkrafttreten des [X.] führte demgemäß - was Änderungen der Tarife anlangte -bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Versicherungsverhältnis-sen wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zu einer Regelungslücke.Darauf, diese auszufüllen, ist Art. 16 § 8 3.DurchfG erkennbar gerichtet,wenn er dem [X.] die Befugnis einräumt,Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) mit Wirkung fürdie [X.] vorzunehmen. Das ergibt sich auch aus deramtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/6959 [X.]), in der es heißt:"In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden [X.] nach Wegfall der Tarifgenehmigung und Auf-hebung der Tarifverordnung neue [X.]trukturen entwik-keln. Es ist deshalb notwendig, um einen ununterbroche-nen Versicherungsschutz zu gewährleisten, eine Anpas-sungsmöglichkeit der bestehenden [X.] an neue [X.]trukturen zu ermöglichen. Die [X.] Versicherungsnehmer werden dadurch gewahrt, [X.] zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifände-rung ein Kündigungsrecht zusteht."cc) Dieser Hintergrund der Überleitungsvorschrift stützt die An-nahme, daß dem [X.] mit ihr die Befugniseingeräumt werden sollte, Änderungen der Tarife mit Wirkung für [X.] vorzunehmen, solange diese Versicherungsverträge be-stehen, die Befugnis sich also nicht nur in einer einmaligen Tarifände-rung erschöpft. Die [X.] vor Inkrafttreten [X.] [X.], die mehrfache Änderungen mit Wirkungfür bestehende [X.] zuließen, fanden ihre [X.] 12 -fertigung in den Besonderheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die in erster Linie dem Schutz der Verkehrsop-fer, aber auch der Bewahrung des Versicherungsnehmers vor [X.] Haftpflichtansprüchen dient. Diesem Schutzzweck ent-sprach der dem Versicherer auferlegte Abschlußzwang, der es seiner-seits gebot, dem Versicherer ein kostendeckendes Beitragsaufkommenzu sichern. Letzterem trug eine [X.] Rechnung,die gesetzlich in § 10 [X.] a.[X.] und vertraglich in § 9a [X.] 88 [X.] gefunden hatte (vgl. eingehend dazu Senatsurteil [X.] März 1974 aaO). An dieser Ausgangslage - daß gerade die Besonder-heiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine [X.] Tarife auch für bestehende [X.] erfordern -hat sich für die von Art. 16 § 8 3.DurchfG betroffenen Stichtagsaltverträ-ge im Grundsatz nichts geändert. Das zeigt sich beispielhaft etwa darin,daß gemäß Art. 16 § 4 3.DurchfG grundsätzlich auch die [X.] zum 21. Juli 1994 geänderten [X.] auf be-reits bestehende [X.] Anwendung finden. Die auf-grund des [X.] erlassene Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sieht in ihrem § 10 aber vor, daß unteranderem Änderungen der auch den Versicherungsumfang betreffendenVerordnung und Änderungen der Mindesthöhe der Versicherungssumme(vgl. § 4 [X.]) auf bestehende Versicherungsverträge Anwendung [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, [X.], § 10 [X.]. 4). [X.] dieser Besonderheit der Pflichtversicherung wird deutlich, daß sie [X.] anderen Seite - der Seite des Versicherers - eine [X.] Tarife erfordert, um diese ihrerseits an die Entwicklung des [X.] 13 -kehrs und der damit verbundenen Schäden anzugleichen. [X.] es Sinn und Zweck des Art. 16 § 8 3.DurchfG, dem [X.] die Befugnis zu Änderungen der Tarife für [X.] zugewähren, solange diese Verträge bestehen.Dem steht nicht entgegen, daß in der amtlichen Begründung [X.] (aaO) die mit Art. 16 § 8 3.DurchfG gewährte [X.] mit der Entwicklung neuer [X.]trukturen durch die[X.] in Verbindung gebracht worden ist.Denn daraus ist lediglich zu entnehmen, daß die [X.] ge-rade auch mit Blick auf die Einführung dieser neuen Strukturen Ände-rungen zugänglich gemacht werden sollten, nicht aber, daß die Ände-rungsbefugnis nur einmal gewährt und auf den Beginn der nächsten [X.] befristet werden sollte.Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, daß Art. 16 § 83.DurchfG dem Versicherer die Befugnis einräumt, Tarife von [X.] zu ändern, solange diese [X.] beste-hen (Wandt, aaO und [X.], 1219, 1220 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO [X.] [X.]. I [X.]. 4 ff.; [X.], aaO; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. vor § 1 [X.], [X.]. 24). [X.] deckt demgemäß grundsätzlich auch die Einführung einer all-gemeinen [X.] in [X.], soweit einesolche Klausel den in der Vorschrift bestimmten weiteren [X.]) Art. 16 § 8 3.DurchfG bindet die Änderungsbefugnis des [X.] für bis zum 31. Dezember 1994 geschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge lediglich daran, daß der Versichererdem Versicherungsnehmer die Tarifänderungen unter [X.] Unterschiede von altem und neuem Tarif spätestens einen Monat [X.] mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht(Art. 16 § 5 3.DurchfG i.V. mit § 31 [X.]) belehrt. Mitteilung der Ände-rung und Belehrung über das Kündigungsrecht allein sind demgemäßVoraussetzungen der Änderungsbefugnis, in deren Folge die Änderungbeginnend mit der nächsten Versicherungsperiode Anwendung findet.Art. 16 § 8 3.DurchfG bindet die Änderungsbefugnis des Versicherersdagegen nicht an weitere inhaltliche Vorgaben etwa derart, daß erst beideren Vorliegen das Recht zur Änderung der Tarife zur Entstehung ge-langt.3. Stellt nach dieser Auslegung von Art. 16 § 8 3.DurchfG diestreitbefangene Klausel der Nr. 6d [X.] nur eine inhaltliche Wiederga-be dessen dar, was der Gesetzgeber mit Art. 16 § 8 3.DurchfG ohnehingeregelt hat, wäre die Klausel gemäß § 8 [X.] einer [X.] §§ 9 bis 11 [X.] entzogen. Dafür spricht, daß Nr. 6d Abs. 1 [X.] im [X.] nicht mehr als die Befugnis des Versicherers zu einer Ände-rung des [X.] mit Wirkung für [X.] regelt, und Abs. 2der Klausel entsprechend Art. 16 § 8 3.DurchfG die Voraussetzungen [X.] wirksamen Änderung - nämlich deren Mitteilung binnen bestimmterFrist und die Belehrung über das Kündigungsrecht - sowie den Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Änderung bestimmt. Die Frage kann [X.] auf sich beruhen. Denn selbst wenn man in Nr. 6d Abs. 1 [X.] ei-- 15 -ne Art. 16 § 8 3.DurchfG ergänzende oder modifizierende Klausel sieht,der Inhaltskontrolle also unterwirft, ist eine unangemessene Benachteili-gung des Versicherungsnehmers und mithin ein Verstoß gegen § 9[X.] nicht festzustellen. Die Klausel entspricht vielmehr den wesentli-chen Grundgedanken der Regelung, die der Gesetzgeber mit Art. 16 § 83.DurchfG getroffen hat.Soweit Nr. 6d Abs. 1 [X.] den Versicherer für berechtigt erklärt,die im Tarif vorgesehenen [X.] durch andere zu ersetzenoder neue hinzuzufügen, stellt die Wahrnehmung dieses Rechts [X.] dar als eine Tarifänderung, die Art. 16 § 8 3.DurchfG dem [X.] in bezug auf [X.] erlaubt, solange diese [X.] haben. Da Art. 16 § 8 3.DurchfG die [X.] über die fristgebundene Mitteilung der Änderung unddie Belehrung über das Kündigungsrecht hinaus nicht an inhaltliche Vor-aussetzungen bindet oder etwa auf bestimmte Tarifmerkmale begrenzt,führt Nr. 6d Abs. 1 [X.] nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersüber die gesetzliche Regelung hinaus. Die Beklagte macht mit Nr. 6dAbs. 1 [X.] von der gesetzlichen Befugnis vielmehr nur und insoweitGebrauch, als sie die Änderung des [X.] auf das Ersetzen oder [X.] neuer [X.] begrenzt. Der Bestimmung beson-derer Umstände, die die Änderungsbefugnis auslösen, bedurfte es ent-sprechend Art. 16 § 8 3.DurchfG nicht. Erst recht stellt es keine Abwei-chung zum Nachteil des Versicherungsnehmers dar, wenn Nr. 6d Abs. 1[X.] die Änderungsbefugnis an die Gewährleistung eines angemesse-nen Verhältnisses von Beitrag und Versicherungsleistung und an die Be-stätigung eines unabhängigen Treuhänders darüber knüpft, daß die [X.] 16 -fahrenmerkmale für die Art und Größe des versicherten Risikos bestim-mend sind und den anerkannten Grundsätzen der [X.] und -technik entsprechen. Denn diese ergänzenden Vorausset-zungen bewirken keine Benachteiligung der Interessen des [X.], sie sind vielmehr im Ansatz darauf gerichtet, die [X.] beider Parteien einem sachgerechten Ausgleich zuzuführen.Nr. 6d [X.] erweist sich demgemäß als wirksam.I[X.] Die [X.] der Nr. 6b [X.] hält - soweit sie [X.] über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [X.] - einer Kontrolle nach § 9 [X.] stand.1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Klausel nur, soweit sie [X.] über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [X.]. Die Klausel betrifft solche Verträge, die ab dem 1. Januar 1995geschlossen worden sind. Damit unterfällt diese [X.]nicht dem Anwendungsbereich von Art. 16 § 8 3.DurchfG.Nr. 6b [X.] stellt - ebenso wie Nr. 6d [X.] - eine Allgemeine Ge-schäftsbedingung der Beklagten im Sinne des § 1 [X.] dar; als solcheunterliegt sie - worüber die Parteien auch nicht streiten - der Kontrollenach § 9 [X.].2. Die [X.] der Nr. 6b [X.] hält dieser Kontrollestand. Dabei kann es auf sich beruhen, ob - wie die Beklagte meint - der- 17 -Vorschrift des Art. 16 § 8 3.DurchfG in diesem Rahmen Leitbildfunktion(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zukommt, die Klausel also in erster Linie andieser gesetzlichen Bestimmung zu messen ist. Denn selbst wenn [X.] verneint, ist nicht festzustellen, daß die [X.] [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-angemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 [X.]).a) Die mit der streitbefangenen Klausel eröffnete Möglichkeit, [X.] in bestehenden [X.] das Ersetzen oder das Hinzufügen neuer [X.] zuändern, entspricht berechtigten Interessen des Versicherers, die sichaus den Besonderheiten und dem Charakter der Versicherung alsPflichtversicherung ableiten. Sie dient in erster Linie dem Schutz derGeschädigten, der Verkehrsopfer, daneben aber auch dem Schutz [X.] vor einer Existenzgefährdung durch gegen ihn gerichteteHaftpflichtansprüche. Dieser Ausrichtung der Versicherung entspricht es,daß nicht nur der Halter des Kraftfahrzeugs zu ihrem Abschluß ver-pflichtet ist (§ 1 [X.]), sondern auch das [X.] weitgehenden Kontrahierungszwang unterworfen ist (§ 5 Abs. 4[X.]), ihm also eine Risikoauswahlmöglichkeit nur in sehr engen [X.] eingeräumt ist. Zur Sicherstellung eines dem Zweck der Pflichtversi-cherung entsprechenden Schutzes hat zudem der Umfang des zu gewäh-renden Versicherungsschutzes öffentlich-rechtlichen Vorgaben (§ 4[X.] i.V. mit den Vorschriften der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - [X.] -) zu entsprechen, die [X.] anderem über den sachlichen Deckungsumfang, über zulässigeAusschlüsse, über die Vereinbarkeit von Obliegenheiten verhalten, aber- 18 -auch Mindestversicherungssummen festlegen. Nach § 10 [X.] [X.] darauf bezogene Änderungen auch auf bestehende [X.] Anwendung.Dieser am Schutz des Geschädigten, gleichermaßen aber auch anden Interessen des Versicherungsnehmers ausgerichteten Ausgestaltungdes Versicherungsschutzes steht das - auch aus Sicht des [X.] - berechtigte Interesse des Versicherers gegenüber, fürdiesen Versicherungsschutz angemessene Prämien zu erlangen. [X.] bedingt die Änderbarkeit von Prämien und Tarifbestimmungenmit Wirkung für bereits bestehende Verträge. Das zeigt sich schon dar-an, daß - wie dargelegt - auch die Ausgestaltung des Versicherungs-schutzes durch Eingriffe des Gesetz- und Verordnungsgebers mit Wir-kung für bestehende Verträge geändert werden kann. Es zeigt sich [X.] mit Blick auf die Gestaltung der Tarifbestimmungen - und hier ins-besondere auf die [X.] -, die insbesondere der ständigenFortentwicklung des Kraftverkehrs und den dadurch bedingten [X.] bei Zahl und Art der vom Versicherungsschutz erfaßten [X.] tragen müssen. Denn erst aus der Entwicklung der [X.] der Versicherer erkennen, welche [X.] für die Be-messung der Prämie von Bedeutung sind. Demgemäß entspricht auchdie streitbefangene [X.] berechtigten Interessen [X.].Dem steht nicht entgegen, daß der Versicherer eine Änderung [X.] oder Tarifbestimmungen auch mit einer [X.] tragen könnte. Jedenfalls in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-- 19 -versicherung überwiegt demgegenüber das Interesse - auch des Versi-cherungsnehmers - an einem ununterbrochen fortbestehenden [X.] (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf zu Art. 16§ 8 3.DurchfG aaO), der mit der [X.] gewahrt bleibt.b) Die Klausel führt auch nicht zu einer so einseitigen Bevorzu-gung der Interessen des [X.], daß unter diesemBlickwinkel von einer unangemessenen Benachteiligung des [X.] auszugehen wäre. Eine solche einseitige [X.] ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -insbesondere nicht aus der offenen Ausgestaltung der Klausel, die ohneBenennung von [X.]n im einzelnen deren Austausch oderdas Hinzufügen neuer erlaubt. Denn die Vielzahl möglicher, vielfach dif-ferenzierter [X.] (vgl. dazu auf der Grundlage des biszum 29. Juli 1994 geltenden Rechts [X.] in[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.] § 9a [X.]. 3) und die von der Scha-densentwicklung abhängige Ausprägung neuer [X.] ma-chen eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren [X.]in einer [X.], die dennoch die [X.] durchschnittlichen Versicherungsnehmers wahrt, kaum möglich.Das gilt erst recht, wenn die Klausel zudem auch erst aus der [X.] Marktentwicklung abzuleitende Voraussetzungen für eine Tarifän-derung abstrakt benennen soll. Der Versicherungsnehmer wird [X.] einer solchen Sachlage durch eine nur den Gegenstand der mögli-chen Änderung bezeichnende [X.] nicht unangemessenbenachteiligt, zumal seinen berechtigten Interessen durch die [X.] Nr. 6b Abs. 2 [X.] Rechnung getragen wird. Sie hindert das [X.] -werden einer Tarifänderung innerhalb des Jahres, für den der [X.] eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ohnehin (zunächst) ab-geschlossen wird (vgl. § 5 [X.]), weil die Änderung erst mit Beginn dernächsten Versicherungsperiode Anwendung findet. Sie verlangt für [X.] der Änderung deren Mitteilung, also den Hinweis aufden Unterschied von altem und neuem Tarif, binnen bestimmter Frist undmacht die Änderung dadurch für den Versicherungsnehmer durchschau-bar. Sie schützt zudem den Versicherungsnehmer, der sich gegen [X.] zur Wehr setzen will, durch die als Wirksamkeitserfordernisausgestaltete Belehrung über sein Kündigungsrecht. Im übrigen unter-liegen auch aufgrund der [X.] eingeführte Tarifbedingun-gen ihrerseits der [X.] 21 -c) In einer Gesamtabwägung dieser Umstände ist deshalb nichtfestzustellen, daß die Klausel der Nr. 6b [X.] zu einer unangemessenenBenachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1[X.] führt.Dr. Schmitz Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 185/99

31.01.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. IV ZR 185/99 (REWIS RS 2001, 3691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3691

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