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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 185/08 vom 18. November 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor noch hat das Berufungsgericht verkannt, dass eine Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen nur bei wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten besteht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 80.824,18 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 196/02 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 294/06 -
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18.11.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. VI ZR 185/08 (REWIS RS 2008, 794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 794
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