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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 67/07 vom 13. März 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das [X.], ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antrag-stellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbe-messung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfol-gen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis [X.], [X.]. § 47 GKG Rn. 7). 1 Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der [X.] des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der [X.] bietet, ist ein Streitwert von 5.000 • anzunehmen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.01.2007 - 23 IN 100/04 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 T 3/07 + 4 T 4/07 -
Meta
13.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZB 67/07 (REWIS RS 2008, 4976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4976
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