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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 13. März 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2007 (richtig wohl: 27. März 2007) wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 5.000 • festge-setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 59 Abs. 2 Satz 2 [X.]) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.]. 1 Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der [X.] hat dies im Beschluss vom 8. Dezember 2005 ([X.] ZB 308/04, [X.], 247) im Einzelnen ausgeführt. 2 - 3 - Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung nicht abgewichen. Soweit es auf mögliche Schadensersatzansprüche verwiesen hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters ab-zusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der Gesamtgläubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht be-einträchtigt werden könnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht [X.] könnte. 3 Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der [X.]. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willkürlich wäre oder die Gläubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 [X.] abgesehen. 5 Fischer [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 IN 167/03 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 45/07 -
Meta
13.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZB 59/07 (REWIS RS 2008, 4975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4975
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