Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 34/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2661

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[X.][X.]/03
vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO §§ 91, 96, 494 a a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge-richtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden. c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfah-rens aufgrund des [X.] im Urteil hängt nicht davon ab, ob das [X.] verwertet worden ist.
[X.], Beschluß vom 24. Juni 2004 - [X.]/03 - LG Frankfurt am Main

AG Bad Homburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2004 durch [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der
13. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegenstandswert: • 607,16.

Gründe: [X.] Die Beklagte wendet sich dagegen, daß im Kostenfestsetzungsverfahren Auslagen für ein Gutachten des Sachverständigen M. (1.040,72 •) in den [X.] eingestellt und sie insoweit zu der im [X.] des Ur-teils des Amtsgerichts angegebenen Quote belastet worden ist. Die Beklagte war von der Klägerin mit der Reparatur eines [X.] auf deren Grundstück beauftragt. Die ursprünglich unter anderem angebo-tene Position "Pumpensumpf-Schacht neu erstellen" wurde einvernehmlich aus dem Auftrag herausgenommen. Nach Abschluß der Arbeiten drang Wasser in [X.] ein. Die Klägerin führte deshalb ein selbständiges Beweisverfahren - 3 - gegen die Beklagte durch. Ein in jenem Verfahren unter anderem vom Sach-verständigen M. erstattetes Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, das Spei-chervolumen des [X.] sei zu klein. Die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses und Feststellung dies-bezüglich weitergehender Zahlungspflicht war erfolglos, weil nach Ansicht des Amtsgerichts die Herstellung eines größeren [X.] von der [X.] vertraglich nicht geschuldet gewesen sei. Die Widerklage der Beklagten, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrt hat, daß die Klägerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zumindest hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen M. zu tragen habe, hat das Amtsgericht für unzulässig gehal-ten. Das Urteil, das der Klägerin 52,5% und der Beklagten 47,5% der Kosten auferlegt, ist rechtskräftig. Im [X.] hat das Amtsgericht die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.781,52 • festgesetzt. Mit der dage-gen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte gerügt, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten seien um die Auslagen für das vom Sach-verständigen M. erstattete Gutachten zu kürzen. Es handele sich insoweit nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits, nachdem diese Beweiserhebung für die Entscheidung unerheblich gewesen sei. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

- 4 - I[X.] 1. Das [X.] ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen [X.] seien bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen. Nach überwiegender Auffassung komme es nicht darauf an, ob die [X.] im Hauptprozeß verwertet worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Klägerin aus objektiver Sicht zu der [X.], da sie ein selbständiges Beweisver-fahren eingeleitet habe, dieses für notwendig habe halten dürfen. Nach Ansicht der Klägerin noch im Hauptsacheverfahren sei die Neuherstellung des [X.] Gegenstand des Werkvertrages und die Werkleistung folglich mangelhaft gewesen. Auf die Sicherung der Beweise im selbständigen Beweis-verfahren habe sie nicht deshalb verzichten müssen, weil die Möglichkeit [X.] habe, daß das Gericht der Hauptsache den [X.] abweichend ausle-gen und ohne Verwertung der Beweiserhebung entscheiden könnte. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Ko-sten, also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen ge-richtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des [X.] Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des [X.] identisch sind (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 2002 - [X.]I ZB 97/02, [X.], 276). Das [X.] geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß es sich bei dem vor dem [X.]

geführten Rechtsstreit der Parteien um den Hauptprozeß gehandelt hat. Daher hat die im Urteil des Amtsgerichts getroffene Kostenentscheidung die gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit umfaßt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1989 - [X.] ZR 39/88, [X.], 601). Von der Möglichkeit, bei der [X.] - scheidung in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO gesondert über die Kosten des Beweisverfahrens zu befinden, hat das Amtsgericht keinen Ge-brauch gemacht. Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung scheidet aus. Die entstandenen gerichtlichen Kosten sind hiernach gemäß der im [X.] angegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen, ohne daß es darauf ankäme, ob das Beweisergebnis, soweit es sich im Gutachten des Sachverständigen M. niedergeschlagen hat, verwertet worden ist. Die Einbeziehung der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisver-fahrens in den im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Hauptsache vorzunehmenden [X.] kann nicht mit der Begründung verneint werden, mangels Verwertung des Beweisergebnisses seien die Kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. [X.], Beschluß vom 22. Mai 2003 Œ [X.] ZB 30/02, [X.], 1255 = [X.] 2003, 566 = [X.], 500). Denn gerichtliche Kosten sind stets auch als notwendig zu erachten, wenn sie mit dem Kostenrecht übereinstimmen (vgl. [X.], 2. Aufl., § 91, Rz. 21; [X.]/[X.], 25. Aufl., § 91 ZPO, Rz. 14). - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler

Thode [X.]

[X.]

Kuffer

Meta

VII ZB 34/03

24.06.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 34/03 (REWIS RS 2004, 2661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2661

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