Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. VII ZB 59/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5087

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[X.][X.] vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 91, 96, 494 a a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge-richtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des [X.] identisch sind (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.], [X.], 1809, 1810 = [X.] 2005, 53 = NZBau 2004, 674). b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Ge-genstand der anschließenden Klage gemacht werden (im [X.] an [X.], Beschluss vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 1485, 1486 = [X.] 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 429, 430 = NZBau 2005, 43). c) Bleibt die [X.] hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im [X.] an [X.], Beschluss vom 24. [X.] 2004 - [X.], [X.], 1487, 1488 = [X.] 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 1485, 1486 = [X.] 2004, 785 = NZBau 2004, 507). [X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2006 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 9. März 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert: 1.166,36 • Gründe: [X.] Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 1 Die Kläger beauftragten den Beklagten mit dem Einbau einer Heizungs-anlage in ihrem Wohnhaus. Nachdem sie Mängel des Werkes gerügt hatten, beantragten sie beim Amtsgericht S. die Durchführung eines selbständigen [X.]. Der Sachverständige bestätigte das Vorliegen eines Teiles der gerügten Mängel und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 555,54 •. Den Wert des selbständigen Beweisverfahrens hat das Amtsgericht auf 2 - 3 - 10.000 DM (5.112,92 •) festgesetzt. Die auf Zahlung des Betrages von 555,54 • gerichtete Klage hatte in Höhe von 359,16 • Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 6/17 und dem Beklagten zu 11/17 auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig. 3 Die Parteien haben Kostenfestsetzung beantragt. Dabei haben die Klä-ger u. a. die gesamten im Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkos-ten in Höhe von 2.314,10 • sowie die Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren in Höhe von 60,08 •, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.112,91 •, angesetzt. Bei den außergerichtlichen Kosten haben beide Parteien zusätzlich zu der [X.] für das Hauptsacheverfahren eine [X.] für das Beweisverfahren geltend gemacht, die sie auf Anregung der Rechtspflege-rin jedoch nur nach einem Gegenstandswert von 555,54 • berechnet haben. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 351,51 • festgesetzt. Die [X.] hat es dabei lediglich in Höhe von 257,12 • angesetzt, [X.] nach dem Verhältnis des Wertes des Beweis- zum Wert des [X.]. Die Gerichtsgebühr des Beweisverfahrens hat es nur in der Hö-he (17,90 •) angesetzt, in der sie unter Zugrundelegung des Streitwertes der Hauptsache entstanden wäre. Dem beiderseitigen Antrag der Parteien auf [X.] einer zusätzlichen [X.] für das Beweisverfahren hat es entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.517,87 • festgesetzt. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beklagte hat diese eingelegt. 4 - 4 - I[X.] 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 6 1. Das [X.] ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen [X.] seien bei der Kostenfestsetzung nur in eingeschränktem [X.] zu berücksichtigen. Die Kläger hätten im Hauptsacheverfahren Schadens-ersatz nur für einen Teil der im selbständigen Beweisverfahren geltend ge-machten Mängel verlangt. Die im Hauptsacheprozess ergangene Kostenent-scheidung erfasse daher nur diejenigen Kosten des nach dem höheren Wert durchgeführten Beweisverfahrens, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache bezogen hätten. Von den Sachverständigenkosten in Höhe von 2.349,89 • sei nur ein Teilbetrag von 2.059,67 • anzusetzen. Die restlichen Kosten von 254,42 • [X.] auf eine vom Sachverständigen beantwortete Beweisfrage, die mit dem Rechtsstreit der Hauptsache in keinem Zusammenhang stehe. 7 Soweit das Amtsgericht die Gerichtsgebühr für das selbständige Beweis-verfahren nur in der Höhe berücksichtigt habe, wie sie entstanden wäre, wenn dieses Verfahren unter Zugrundelegung des Wertes des [X.] durchgeführt worden wäre, könne dahinstehen, ob die festzusetzende Gebühr nicht vielmehr nach dem Verhältnis der Streitwerte der beiden Verfahren zu be-rechnen sei. Denn die vom Amtsgericht gewählte Berechnungsweise erweise sich für die Kläger als günstiger, da diese hierdurch einen höheren Betrag der Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren erstattet bekämen, als es bei Anwen-dung der anderen Berechnungsart der Fall wäre. 8 - 5 - [X.] könne auch, ob bei der Kostenfestsetzung die vom [X.] für das Beweisverfahren geltend gemachte [X.] zusätzlich zu der [X.] des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sei. Denn die [X.] sei sowohl von den Klägern als auch von dem Beklagten zwei-mal zur Festsetzung und Ausgleichung beantragt und von der Rechtspflegerin auch als erstattungsfähig angesehen worden. Da der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit 11/17 zu einem verhältnismäßig höheren Anteil als die Kläger zu tragen habe, führe dies zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis. 9 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. 10 a) Im Ansatz zu Recht geht das [X.] davon aus, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentschei-dung mit umfasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des [X.] identisch sind ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 1487, 1488 = [X.] 2004, 788 = NZBau 2005, 44; Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.], [X.], 1809, 1810 = [X.] 2005, 53 = NZBau 2004, 674). 11 b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfah-rens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden ([X.], [X.] vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 1485, 1486 = [X.] 2004, 785 = NZBau 2004, 507; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 429, 430 = NZBau 2005, 43). Davon, dass der Streitgegenstand des [X.] mit dem des Beweisverfahrens hier zumindest zum Teil identisch ist, ist das [X.] zutreffend ausgegangen. 12 - 6 - c) Zu Unrecht meint das [X.] aber, dass bei nur teilweiser Identi-tät der Streitgegenstände die Kostenentscheidung des [X.] nur die-jenigen Kosten eines nach einem höheren Wert durchgeführten Beweisverfah-rens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen. 13 14 aa) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die [X.] hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 429, 430 = NZBau 2005, 43). In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kos-ten auferlegt werden ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 1485, 1486 = [X.] 2004, 785 = NZBau 2004, 507). Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 1487, 1488 = [X.] 2004, 788 = NZBau 2005, 44). [X.]) Das Amtsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung § 96 ZPO nicht angewandt. Die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind demzufolge gemäß der im [X.] des Urteils des Amtsgerichts an-gegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen. 15 d) Nach dieser Maßgabe wird das [X.] unter Beachtung des Ver-bots der reformatio in peius zu überprüfen haben, ob und in welcher Höhe die von den Parteien zum Ausgleich angemeldeten Kosten berechtigt sind. Der [X.] weist insoweit auf Folgendes hin: 16 - 7 - aa) Das Verbot der reformatio in peius gilt lediglich für den festgesetzten Gesamtbetrag. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können dagegen geprüft und gegebenenfalls korrigiert und durch andere ersetzt werden, wenn nur das Endergebnis sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers ändert (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 1969 - [X.] B 45/68, [X.]E 98, 12, 14; v. Eicken/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., [X.]. [X.] [X.]. [X.]. [X.]; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 104 [X.]. 39; [X.]/ [X.], ZPO, 25. Aufl., § 572 [X.]. 40; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 104 [X.]. 41; a.A.: [X.], [X.] 2002, 61 m.w.N.). 17 [X.]) Die Kosten des Sachverständigen sind in vollem Umfang anzuset-zen. Ob Teile des Sachverständigengutachtens keinen Bezug zu dem [X.] gehabt haben, ist ohne Belang. 18 Das [X.] wird in diesem Rahmen auch zu überprüfen haben, in welcher Höhe Sachverständigenkosten angefallen sind. Nach den im angefoch-tenen Beschluss wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts betragen diese 2.314,10 •. Seiner Berechnung hat das [X.] indes einen [X.] von 2.349,89 • zugrunde gelegt. 19 cc) Die Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren richtet sich nach dem hierfür festgesetzten Streitwert von 5.112,91 •. 20 [X.]) Die [X.] für das Beweisverfahren kann nicht neben der [X.] für das Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Parteien für das selbständige Beweis-verfahren gehören gemäß § 37 Nr. 3 [X.] zu den Kosten des Rechtszugs und sind demgemäß nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch die in dem [X.] angefallenen Gebühren mit abgegolten (vgl. [X.] - 8 - burg, [X.] 1997, 320; [X.], Rpfleger 1994, 317; [X.]/von Eicken, [X.], 15. Aufl., § 37 [X.]. 9e). Dressler [X.] Wiebel [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 82 T 464/04 -

Meta

VII ZB 59/05

09.02.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. VII ZB 59/05 (REWIS RS 2006, 5087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5087

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