Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. 4 StR 110/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2051

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[X.]/08 vom 11. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. September 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 8. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann. 1 Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a StPO aber auch kein Raum, weil die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem als "Ge-hörrüge" bezeichneten Schreiben des Verurteilten vom 23. August 2008. 2 Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 110/08

11.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. 4 StR 110/08 (REWIS RS 2008, 2051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2051

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