Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/08 vom 11. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. September 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 8. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann. 1 Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a StPO aber auch kein Raum, weil die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem als "Ge-hörrüge" bezeichneten Schreiben des Verurteilten vom 23. August 2008. 2 Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
11.09.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. 4 StR 110/08 (REWIS RS 2008, 2051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2051
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.