Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 2 B 15/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 1505

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beförderung zum akademischen Oberrat an einem Universitätsklinikum ohne Facharztanerkennung


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

2

1. Die 1955 geborene Klägerin steht als Akademische Rätin ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des beklagten [X.] und ist an der [X.] einer [X.] tätig. In ihrer periodischen [X.]eurteilung vom 10. September 2012 ist unter Ziffer 5.1 ausgeführt, der Klägerin solle aufgrund ihrer Leistungen angesichts neuer Anforderungen an die Laufbahnbewährungen die [X.]eförderung nach [X.] ermöglicht werden, obwohl sie nicht die Facharztanerkennung für Chirurgie besitze. Unter Ziffer 5.3 der [X.]eurteilung wurde der Klägerin die Eignung für ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] zugesprochen. Unter Vorlage dieser [X.]eurteilung beantragte die Klägerin Mitte Februar 2013 ihre [X.]eförderung. Dieser Antrag wurde aufgrund fehlender Facharztanerkennung vom Vorstand des [X.] abgelehnt. Trotz ihrer seit 1987 währenden [X.]eschäftigung in verschiedenen [X.]ereichen der [X.] sei es der Klägerin nicht gelungen, eine Facharztanerkennung gleich welcher Fachrichtung zu erlangen. Sie erfülle deshalb nicht die nach den verwaltungsinternen Leitlinien des [X.] bei Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis notwendigen Voraussetzungen für eine [X.]eförderung in die [X.]esoldungsgruppe [X.]. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Daraufhin hat sie mit dem Antrag Klage erhoben, den [X.]eklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden [X.]escheide zu verpflichten, unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr [X.]egehren auf [X.]eförderung in ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] erneut zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die [X.]erufung des [X.]eklagten die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die Ablehnung der [X.]eförderung der Klägerin sei rechtmäßig; sie habe keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen von der Stellensituation losgelösten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen [X.] gebe es nicht. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Klinikum auf der Grundlage der von seinem Vorstand beschlossenen verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und [X.]eförderungen von Ärzten und Wissenschaftlern im Lebenszeitbeamtenverhältnis die Ablehnung auf die fehlende Facharztanerkennung der Klägerin gestützt habe. Die Organisation der bayerischen [X.]skliniken begegne keinen durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken. Die Kliniken seien auch zum Erlass verwaltungsinterner Leitlinien befugt. Für die Verleihung des [X.] eines in der Krankenversorgung tätigen [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) wie auch sonst für Oberärzte dürfe eine Facharztanerkennung gefordert werden, weil dieses Kriterium mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 und auch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Klägerin zuweist.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr., [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Klägerin sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in folgenden Fragen:

a) "Darf ein Dienstherr durch Gesetz die beamtenrechtliche Alimentationspflicht eines Dienstherrn auf Dritte, vom Dienstherrn zu unterscheidende juristische Personen übertragen, ohne dass ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt?"

b) "Darf der Dienstherr die Alimentation auf demokratisch nicht ausreichend legitimierte Dritte delegieren?"

c) "Darf ein Gesetzgeber eine Alimentationsverpflichtung auf finanziell für diese Aufgabe nicht geeignete und befähigte juristische Personen übertragen?"

d) "Ist es mit dem Leistungsprinzip vereinbar, dass Dritte, mit dem Dienstherrn nicht identische juristische Personen für [X.]eamte des Dienstherrn [X.] und [X.]eförderungsrichtlinien erlassen können, obwohl diesen Personen eine [X.] Legitimation fehlt?"

e) "Dürfen subjektive Voraussetzungen, die eine konkrete Laufbahnverordnung für das [X.] nicht fordert, für [X.] der Laufbahn vorausgesetzt werden?"

f) "Ist ein Dienstherr, soweit er Gesetzgeber ist, im Hinblick auf Art. 143b Abs. 3 GG als Ausnahmevorschrift berechtigt, durch Gesetz sämtliche beamtenrechtlichen Verpflichtungen und [X.]erechtigungen eines Dienstherrn auf Dritte zu übertragen, sodass trotz des formal-juristischen Verbleibs beim Dienstherrn die Rechtsbeziehung eines [X.]eamten zu seinem Dienstherrn als entkernt angesehen werden muss?"

g) "Entspricht die Übertragung sämtlicher beamtenrechtlicher Verpflichtungen einschließlich Alimentation und amtsangemessene [X.]eschäftigung auf Dritte den Ansprüchen auf Rechtsklarheit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit im Sinne der Entscheidung [X.] vom 27.11.2014 (2 C 25.13) und wurde eine angemessene [X.]erücksichtigung der Rechte der [X.]eamten aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG vorgenommen?"

h) "Darf für Landesbeamte im [X.]eurteilungsverfahren die Vergleichsgruppe derart klein gehalten werden, dass in dieser Vergleichsgruppe nur diejenigen Landesbeamten aufgenommen werden, die am konkreten Dienstort tätig sind, ohne dass in [X.] die am Dienstort erzielten Ergebnisse in Relation zu den Ergebnissen an anderen Dienstorten gestellt werden, insbesondere dann, wenn die Vergleichsgruppe nicht vom Dienstherrn, sondern von [X.] erstellt und die [X.]eurteilung von [X.] vorgenommen wird?"

7

a) Die Fragen a) bis c) beziehen sich ausdrücklich auf die Alimentation der Klägerin. In der [X.]eschwerdebegründung wird aber nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, inwieweit sich aus der rechtsgrundsätzlichen Klärung der Fragen a) bis c) - soweit eine solche überhaupt möglich sein sollte - rechtliche Folgerungen für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das [X.]egehren der Klägerin auf [X.]eförderung in ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergeben.

8

Zudem ist die Klägerin, wie sich auch aus Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 des [X.]ayerischen [X.]sklinikagesetzes vom 23. Mai 2006 (GV[X.]l. S. 285 - [X.]ayUniKlinG) ergibt, weiterhin [X.]edienstete des [X.] und nicht [X.]eamtin des [X.]. Dementsprechend richtet sich ihr Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gegen den [X.]. Der [X.]eklagte ist als Dienstherr verpflichtet, der Klägerin die sich aus seinem [X.]esoldungsgesetz ergebende [X.]esoldung zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt zufließen zu lassen. Die Herkunft dieser Mittel und insbesondere ihre haushaltsrechtliche Zuordnung sind für die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Rechtsstellung der Klägerin unerheblich.

9

Der Regelung des Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 [X.]ayUniKlinG, wonach das Klinikum verpflichtet ist, die ihm zugeordneten [X.]ediensteten des [X.] zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen, kommt für die Frage, gegen welche Körperschaft sich der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Alimentation richtet, keine [X.]edeutung zu. Ferner ist in Art. 3 Abs. 1 [X.]ayUniKlinG ausdrücklich bestimmt, dass für die Verbindlichkeiten des [X.] - hier z.[X.]. die Verpflichtung zur Tragung der vollständigen Personalkosten - neben dem Klinikum der beklagte [X.] unbeschränkt haftet, wenn und soweit die [X.]efriedigung aus dem Vermögen des [X.] nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

[X.]) kann auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache führen, weil die dort ausgesprochene Wertung, das [X.]sklinikum, auf das der Gesetzgeber die Alimentationsverpflichtung übertragen habe, sei für diese Aufgabe finanziell nicht geeignet und befähigt, entsprechende tatsächliche Feststellungen des [X.]erufungsgerichts voraussetzt. Die - gegenläufigen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Finanzierung der Stellen am [X.]sklinikum durch den beklagten [X.] hat die Klägerin aber nicht durch entsprechende Rügen angegriffen.

b) [X.]ei sämtlichen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bleibt der Zusammenhang zwischen ihrer - angestrebten rechtsgrundsätzlichen - Klärung in einem Revisionsverfahren und dem geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung ihres [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unklar. Insoweit genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es lässt sich allenfalls vermuten, dass sich die aufgeworfenen Fragen auf die die [X.]erufungsentscheidung selbstständig tragende [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, gegen die Konzeption des [X.]ayerischen [X.]sklinikagesetzes bestünden keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken, das Klinikum sei zum Erlass verwaltungsinterner Leitlinien befugt und für die Verleihung des [X.] eines in der Krankenversorgung tätigen [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) wie auch sonst für Oberärzte dürfe aufgrund dieser verwaltungsinternen Leitlinien eine Facharztanerkennung gefordert werden. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts im Verfahren der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, Mutmaßungen über den rechtlichen Zusammenhang zwischen den aufgeworfenen Fragen und dem klageweise geltend gemachten Anspruch anzustellen.

c) Ist eine [X.]erufungsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 [X.] - [X.] 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 [X.] 512.93 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier.

Die Abweisung der Klage der Klägerin auf Verpflichtung des beklagten [X.] zur Neubescheidung ihres [X.]egehrens auf [X.]eförderung in ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat der Verwaltungsgerichtshof selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, es gebe keinen von der Stellensituation völlig losgelösten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen [X.]. Zu dieser das [X.]erufungsurteil selbstständig tragenden [X.]egründung wird in der [X.]eschwerdebegründung kein Zulassungsgrund dargelegt.

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.

Liegt - wie hier - kein Fall des § 135 VwGO vor, können nur Verfahrensfehler des [X.]erufungsgerichts mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, es sei denn, ein Fehler der [X.] hätte sich in der zweiten Instanz fortgesetzt ([X.], Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 - [X.]E 137, 105 Rn. 15; [X.]eschluss vom 16. November 1982 - 9 [X.] 3232.82 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 216). Denn das Gesetz setzt in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraus, dass die vom [X.]eschwerdeführer angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der [X.]egründung der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

Die [X.]eschwerdebegründung befasst sich eingehend mit den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur Frage der Vertretung des beklagten [X.]s im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Es wird aber nicht dargelegt, dass und inwieweit sich der - von der Klägerin geltend gemachte - Mangel der erstinstanzlichen Vertretung des [X.]eklagten durch das [X.]sklinikum im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG.

Meta

2 B 15/18

20.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. November 2017, Az: 3 BV 16.1539, Urteil

Art 33 Abs 5 GG, Art 14 Abs 2 Nr 4 S 1 UniKlinG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 2 B 15/18 (REWIS RS 2018, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1505

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 BV 16.1539 (VGH München)

Forderung der Facharztanerkennung in Beförderungsrichtlinie einer Universitätsklinik


AN 1 K 14.01442 (VG Ansbach)

Beförderungsrichtlinien der Universitätskliniken - Untätigkeitsklage


AN 1 K 13.02072 (VG Ansbach)

Beförderungsrichtlinien der Universitätskliniken - Facharztanerkennung


2 B 39/19 (Bundesverwaltungsgericht)


AN 2 K 15.00360 (VG Ansbach)

Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor


Referenzen
Wird zitiert von

12 ZB 20.2694

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.