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PDF anzeigen[X.] ZB 160/03vom18. September 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. Bergmann und am 18. September 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde und die Berufung gegen das Urteil [X.] vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten des [X.] zu 2 als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.291,68 Gründe:[X.] hat durch Urteil vom 4. Juni 2003 den [X.] zu 2 (im folgenden: Beklagter) als Gesamtschuldner neben der [X.] zu 1 zur Zahlung von 1.291,68 [X.] das Urteil dem Beklagten am 6. Juni 2003 zugestellt. Mit Schreiben vom18. Juni 2003 an das Amtsgericht, in dem es heißt: "Zur Entscheidung: An [X.]", hat er beantragt, das Urteil vom 4. Juni 2003 für "[X.] erklären bzw. aufzuheben", die Vollstreckung einstweilen einzustellen, dieerstinstanzliche Richterin abzulehnen und ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 hat der Beklagte beim Amtsgericht wieder-- 3 -um "zur Entscheidung durch den [X.]" eine Berufung mit den-selben Anträgen [X.] 4 -II.Mit seinem Begehren kann der Beklagte keinen Erfolg haben.1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist der Rechtsweg zum[X.] nicht eröffnet. Der Beklagte hätte Berufung nur beim Land-gericht einlegen können (§ 511 ZPO, § 72 GVG).2. Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz wäre ebenfalls [X.] zuständig gewesen (§ 719 ZPO).3. Da die erste Instanz abgeschlossen ist, geht der Antrag, die erstin-stanzliche Richterin abzulehnen, ins [X.] 5 -4. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weilder Beklagte dem Antrag keine Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).[X.]Ganter[X.]Bergmann
Meta
18.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZB 160/03 (REWIS RS 2003, 1604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1604
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