Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2017, Az. B 3 KR 38/17 B

3. Senat | REWIS RS 2017, 1477

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - notwendige Beiladung - Unterlassung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen (hier: Unfallversicherungsträger) - Fortzahlung von Verletztengeld bei verspäteter weiterer ärztlicher AU-Feststellung


Tenor

1. Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin [X.] beigeordnet.

Der Kläger hat monatliche Raten in Höhe von jeweils …… Euro beginnend ab dem 1. Februar 2018 zu zahlen.

2. Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Berufskraftfahrer bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger erlitt am 23.4.2014 einen Arbeitsunfall und war seitdem arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm im Auftrag der [X.] (heute: [X.]; im Folgenden: [X.]) ab 5.6.2014 Verletztengeld ([X.]). In diesem Rahmen hatte der Kläger der Beklagten regelmäßig vom Arzt ausgefüllte sog "Bescheinigungen für Krankengeldzahlung" vorzulegen. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zum 1.10.2014.

2

Mit Bescheid vom 26.3.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Arbeitsunfähigkeit ([X.]) sei ihm von seinem Arzt bis 23.3.2015 attestiert worden. Daher werde Krankengeld ([X.]) nur bis zu diesem Tag gezahlt. Ein darüber hinausgehender [X.]-Anspruch setze voraus, dass die weitere Feststellung von [X.] jeweils spätestens am letzten Tag der bescheinigten [X.] vorgenommen werde, da die Mitgliedschaft nur solange erhalten bleibe, wie Anspruch auf [X.] bestehe. Da die erneute Feststellung von [X.] erst am 24.3.2015 erfolgt sei, bestehe für diese [X.] kein Anspruch auf [X.].

3

Den Wi[X.]pruch des [X.] wies die Beklagte mit Wi[X.]pruchsbescheid vom 7.10.2015 zurück und führte aus, dem Kläger sei am 26.3.2015 mitgeteilt worden, dass eine Zahlung von [X.] nur bis 23.3.2015 möglich sei, da er den erforderlichen durchgehenden Nachweis von [X.] nicht erbracht habe. Die [X.] habe eine Kopie dieses Schreibens erhalten, da die Verwaltungsvereinbarung "Generalauftrag Verletztengeld" von dem Zeitpunkt nach der [X.] keine Anwendung mehr finde. Die [X.] habe auch keinen Einzelauftrag für die Zahlung von [X.] erteilt, da die unfallbedingte Erkrankung nur bis 23.3.2015 gedauert und ab 24.3.2015 Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgelegen habe. Der Kläger habe bis 23.3.2015 Anspruch auf [X.] und bis zu diesem Tag sei seine bisherige Mitgliedschaft erhalten geblieben. Da er jedoch nicht spätestens an diesem Tag weiterhin [X.] habe ärztlich feststellen lassen, bestehe ab 24.3.2015 kein Versicherungsschutz mehr. Aus der Versicherungspflicht als Nichtversicherter (§ 5 Abs 1 [X.]), die seit diesem Tag eingreife, bestehe kein Anspruch auf [X.] (§ 44 Abs 2 S 1 [X.]). Diese Versicherung verdränge auch nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 Abs 2 [X.]B V.

4

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] den Bescheid der Beklagten vom 26.3.2015 idF des Wi[X.]pruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach [X.] in gesetzlicher Höhe über den 23.3.2015 hinaus bis 23.5.2015 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage mangels darüber hinaus ärztlich attestierter [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Auf die dagegen nur von der Beklagten eingelegte Berufung hat das L[X.] diesen Gerichtsbescheid aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und sie insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsstreit richte sich nach dem [X.]B V und nicht nach dem [X.]B VII. Ausgangspunkt der [X.] sei zwar der Arbeitsunfall des [X.] vom 23.4.2014 gewesen, und das [X.] nach dem [X.]B VII sei grundsätzlich vorrangig vor dem [X.] zu zahlen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids sei jedoch im Hinblick auf den Anspruch auf [X.] erlassen worden. Denn die zuständige [X.] habe unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der [X.] Unfallklinik Hamburg erklärt, das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren sei mit dem 23.3.2015 abgeschlossen. Die unfallbedingte [X.] habe mit diesem Datum geendet. Damit ende auch der Anspruch auf [X.]. Der [X.]-Anspruch des [X.] nach dem [X.]B V ende mit dem 23.3.2015, weil nur lückenlose [X.]-Feststellungen die Mitgliedschaft wegen eines Anspruchs auf [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V fortbestehen ließen und es nach § 46 S 1 [X.] [X.]B V in der bis 22.7.2015 geltenden Fassung für den 24.3.2015 an einem [X.]-Anspruch fehle. Die Neufassung des § 46 S 1 [X.] und S 2 [X.]B V sei erst am 23.7.2015 in [X.] getreten und finde daher keine Anwendung - auch nicht über eine verfassungskonforme Auslegung. Der Kläger sei im Vorfeld darauf hingewiesen worden, dass die [X.] immer spätestens am letzten Tag der zuletzt bescheinigten [X.] vom Arzt festgestellt werden müsse und in der [X.] Unfallklinik sei ihm noch am 23.3.2015 mitgeteilt worden, "sich heute noch mit dem Zahlschein" beim Hausarzt vorzustellen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] richtet sich die Beschwerde des [X.]. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf das Vorliegen eines [X.] 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G).

6

II. 1. Die Beschwerde des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L[X.] gemäß § 160a Abs 5 [X.]G. Der Kläger rügt zu Recht die unterlassene Beiladung der [X.] als Verstoß gegen § 75 Abs 2 [X.]G und macht damit einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

7

a. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig, insbesondere ist der Verfahrensmangel durch die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinreichend bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

8

b. Die zuständige [X.] war nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.]G notwendig beizuladen. Nach dieser Vorschrift ist ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem [X.] oder in Angelegenheiten des [X.] Entschädigungsrechts ein Land (notwendig) beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs dieser Leistungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Die genannten Leistungsträger können nach § 75 Abs 5 [X.]G nach Beiladung verurteilt werden.

9

Die [X.] war nach dieser Vorschrift notwendig beizuladen, weil sie als leistungspflichtig in Betracht kommt. An[X.] als das Berufungsgericht offenbar meint, ist Streitgegenstand (zumindest neben einem [X.]-Anspruch auch) die Fortzahlung von [X.] über den 23.3.2015 hinaus. Dies ergibt sich sowohl aus dem Bescheid vom 26.3.2015 idF des Wi[X.]pruchsbescheides (dazu [X.]) als auch aus dem vom Kläger geltend gemachten Begehren (dazu [X.]). Der vom Berufungsgericht allein in den Blick genommene Anspruch gegen die Beklagte auf [X.], der gegenüber dem [X.] nur subsidiär in Betracht kommt, führt zu einer unrechtmäßigen Verkürzung des Rechtschutzes des [X.], dem gerade an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beendigung der [X.]-Zahlungen gelegen war. Leistungsträger für das [X.] ist aber ausschließlich die [X.], die die Krankenkasse nur zur Berechnung und Auszahlung des [X.] beauftragt hat; zum Erlass eines Wi[X.]pruchsbescheids und zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens ist allein die [X.] legitimiert (dazu cc).

[X.]) Die Klärung des Streitgegenstandes, dh die Frage, ob lediglich ein Anspruch auf [X.] ab 24.3.2015 im Streit steht oder ob es daneben auch um einen [X.]-Anspruch des [X.] ab diesem Zeitpunkt geht, ist schon im Hinblick auf den Umfang der Rechtshängigkeit der Ansprüche und der Rechtskraft der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 95 Rd[X.] 4 mwN), hier aber darüber hinaus auch zur Beurteilung einer notwendigen Beiladung der [X.].

Der Gegenstand einer Klage ergibt sich aus dem ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Wi[X.]pruchsbescheid gefunden hat (§ 95 [X.]G). Die Auslegung von Verwaltungsakten richtet sich maßgeblich danach, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl zB B[X.] SozR 4-2600 § 96a [X.]4 Rd[X.]5; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]4 ff mwN; [X.], [X.]O, § 33 Rd[X.] 7, 9 ff). Danach durfte der Kläger in dem Bescheid vom 26.3.2015 idF des Wi[X.]pruchsbescheids nicht nur eine Entscheidung der Beklagten über einen [X.]-Anspruch ab 24.3.2015 sehen, sondern zumindest daneben auch eine Entscheidung über die Beendigung der [X.]-Zahlung mit dem 23.3.2015, auch wenn in dem Bescheid vom 26.3.2015 das Wort "Verletztengeld" nicht genannt wird. Denn obwohl der Kläger bis 23.3.2015 von der Beklagten tatsächlich [X.] erhielt, werden diese Zahlungen in dem Bescheid fälschlich als "Krankengeld-Zahlungen" bezeichnet ("Krankengeld zahlen wir Ihnen daher bis zu diesem Tag"). Auch in den folgenden Ausführungen des Bescheids wird nicht verständlich zwischen [X.] und [X.] unterschieden, sondern es ist weiterhin allein von [X.] die Rede. Zwar hatte die Beklagte dem Kläger anfangs mitgeteilt, dass sie das [X.] im Auftrag der [X.] zahle. Ansprechpartner für den Kläger war aber bis dahin ausschließlich die Beklagte, soweit es um das [X.] ging. Zudem hatte die Beklagte auch im Vorfeld nicht durchgängig verständlich zwischen [X.] und [X.] unterschieden. So musste der Kläger regelmäßig sog "Bescheinigungen für Krankengeldzahlung" von seinem Arzt ausfüllen lassen und der Beklagten vorlegen und erst im Fließtext dieser Formulare enthält der Begriff [X.] ein Sternchen, das zu einer Fußnote mit der Erklärung "gilt auch für Verletztengeld" führt. Schließlich wird im Wi[X.]pruchsbescheid zunächst der Sachverhalt ausschließlich in Bezug auf die [X.]-Zahlung dargestellt, einschließlich der in diesem Rahmen ergangenen Information an den Kläger, dass während des [X.]-Bezugs eine weitere [X.] immer spätestens am letzten Tag der zuletzt bescheinigten [X.] vom Arzt festgestellt werden müsse, obwohl dies nur für das [X.] gilt (vgl hierzu unten c.). Im Folgenden wird dann in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass es an dieser Nahtlosigkeit fehle und daher keine Möglichkeit bestehe, für die am 24.3.2015 festgestellte [X.] [X.] zu zahlen. Dem Ganzen ist eine verständliche Unterscheidung zwischen [X.] und [X.] nicht zu entnehmen, sodass ein verständiger Empfänger diesen Bescheid nicht nur als Ablehnung der Zahlung von [X.] verstehen konnte, sondern zumindest daneben auch davon ausgehen musste, damit werde auch die weitere Zahlung von [X.] verbindlich abgelehnt. Das Verständnis von einem solchen Erklärungsinhalt des Bescheids vom 26.3.2015 musste sich noch dadurch verstärken, dass im Wi[X.]pruchsbescheid auf den Schriftverkehr mit der [X.] Bezug genommen wird, nach dem die unfallbedingte Krankheit nur bis 23.3.2015 vorgelegen habe und ab 24.3.2015 Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.

[X.]) Neben den angefochtenen Bescheiden wird der Streitgegenstand nach dem prozessualen Anspruch bestimmt, dh nach dem vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren. Maßgeblich dafür ist der Klageantrag vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts; der Klageantrag ist also ebenfalls anhand des zugrunde liegenden [X.] auszulegen (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 95 Rd[X.] 5 ff mwN). Auch danach ist die vom L[X.] angenommene Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen [X.]-Anspruch prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Berufungsverfahren hat sich der Antrag des [X.] wegen seines Obsiegens in der ersten Instanz lediglich auf die Zurückweisung der Berufung gerichtet. [X.] hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger schriftsätzlich zwar nur die Zahlung von [X.] beantragt, er ist aber weder seitens der Beklagten noch seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass bei wörtlicher Auslegung das [X.] davon nicht umfasst ist. Der Kläger selbst hat aber weder ausdrücklich noch in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass er ab 24.3.2015 lediglich [X.] und nicht weiter [X.] begehre. Vielmehr gab er im Wi[X.]pruch ausdrücklich an, seine Verletzung sei nicht ausgeheilt. Auch die Diagnose der weiterhin vorgelegten [X.]-Bescheinigungen blieb unverändert. Der Kläger wollte sich daher erkennbar gerade gegen den berufsgenossenschaftlichen Abschluss des [X.] zum 23.3.2015 wenden, sodass der Hinweis auf den Abschlussbericht der [X.] Unfallklinik Hamburg und die Stellungnahme der [X.], die unfallbedingte [X.] habe mit diesem Datum geendet - an[X.] als das L[X.] annimmt - nicht für eine Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen [X.]-Anspruch spricht. Insgesamt sind weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass es dem Kläger plötzlich nicht mehr um die Fortzahlung von [X.] sondern allein um einen [X.]-Anspruch gehen könnte. Schließlich hat der Kläger in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich klargestellt, dass es ihm nicht um den [X.]- sondern um den [X.]-Anspruch geht. Das Begehren der Versicherten ist grundsätzlich so auszulegen, dass die [X.] Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (vgl § 2 Abs 2 [X.]B I). Eine Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen [X.]-Anspruch kann dieser gesetzlichen Zielvorgabe nicht gerecht werden, zumindest soweit die weitere rechtliche Verfolgung des [X.]-Anspruchs nicht sichergestellt war. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das vom Kläger verfolgte Begehren, weiterhin [X.] zu erhalten und sich gegen die Beendigung dieser Zahlung im Wege eines Wi[X.]pruchs- und anschließenden Klageverfahrens zu wenden, an die [X.] abgegeben wurde und ob ggf in diesem Rahmen eine (rechtskräftige) Entscheidung über den [X.]-Anspruch ergangen ist. Ohne eine diesbezügliche Aufklärung ist eine unrechtmäßige Verkürzung des Rechtschutzes des [X.] nicht auszuschließen.

cc) Bei einer Ablehnung des Anspruchs gegen die Beklagte kommt die [X.] als leistungspflichtig in Betracht, denn sie ist Leistungsträger des [X.], das eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45 ff [X.]B VII) ist. Nur die [X.], nicht die Beklagte, ist zur Entscheidung über einen im Wi[X.]pruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren streitigen Anspruch auf [X.] legitimiert (dazu dass dieser Anspruch auch materiell-rechtlich in Betracht kommt vgl c.).

Die Unfallversicherungsträger haben zwar die Krankenkassen nach § 189 [X.]B VII beauftragt, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen, und die Einzelheiten dazu sind in der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des [X.] nach § 189 [X.]B VII iVm §§ 88 ff [X.]B X (VV Generalauftrag [X.]) vom 21.7.2005 geregelt. Es handelt sich insoweit um einen Auftrag iS von §§ 88 ff [X.]B X. Durch den Auftrag wird der Auftraggeber allerdings nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden (§ 89 Abs 2 [X.]B X). Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen (§ 90 S 1 [X.]B X). Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Wi[X.]pruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Wi[X.]pruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Wi[X.]pruchsstelle (§ 90 S 2 [X.]B X). In Übereinstimmung damit regelt die VV Generalauftrag [X.], dass die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Berechnung und Auszahlung des [X.] nach den §§ 45 bis 52 [X.]B VII im Auftrag des Unfallversicherungsträgers übernimmt und darüber entscheidet (unter 1. bis 3. der VV Generalauftrag [X.]). Die Krankenkasse hat aber nach [X.] der VV Generalauftrag [X.] einen gegen ihre Entscheidung gerichteten Wi[X.]pruch - soweit sie ihm nicht abhilft - dem zuständigen Unfallversicherungsträger einschließlich der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zuzuleiten, und im Streitverfahren ist - unter Bezugnahme auf § 90 [X.]B X - der Unfallversicherungsträger legitimiert.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte entsprechend diesen Vorschriften vorgegangen ist und den Wi[X.]pruch des [X.] einschließlich der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen der zuständigen [X.] zugeleitet hat. Sollte insoweit bereits rechtskräftig über den [X.]-Anspruch des [X.] entschieden worden sein, kommt ggf ein Vorgehen nach §§ 181, 180 [X.]G in Betracht.

c. Eine unterbliebene notwendige Beiladung ist grundsätzlich ein Verfahrensmangel (vgl zB B. [X.] in [X.] ua, [X.]O, § 75 Rd[X.]3a mwN). Allerdings handelt es sich hier um eine sog unechte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 [X.]G, deren Fehlen nicht von Amts wegen zu beachten ist, sondern nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dies ist vorliegend der Fall, weil die [X.] auch materiell-rechtlich als leistungspflichtig in Betracht kommt und eine Verurteilung der [X.] nach Beiladung nach § 75 Abs 5, [X.] [X.]G nicht auszuschließen ist.

Ein Anspruch auf [X.] richtet sich nach den Vorschriften des [X.]B VII, nicht nach denen des [X.]B V. Nach § 46 Abs 1 [X.]B VII (idF durch das [X.] - [X.]B IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.]Bl I 1046) wird [X.] - an[X.] als [X.] seinerzeit - von dem Tag an gezahlt, ab dem [X.] ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Insoweit regelt die VV Generalauftrag [X.] unter 3., dass die Krankenkasse bei der Entscheidung über die Berechnung und Zahlung des [X.] entsprechend den für das [X.] geltenden Grundsätzen verfährt, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Abweichendes ergibt und enthält anschließend unter 3.1 den ausdrücklichen Hinweis:
"3.1 Der Anspruch auf Verletztengeld besteht von dem Tag an, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat bzw ab dem Tag des Beginns einer stationären Heilbehandlung; bei Ansprüchen nach § 45 Abs 4 [X.]B VII vom Tag der unbezahlten Freistellung an."

Der Kläger hat bis 23.3.2015 [X.] bezogen und ab 24.3.2015 wurde weiterhin [X.] ärztlich festgestellt. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs 1 [X.]B VII ergibt sich keine Lücke im Anspruch auf [X.], soweit tatsächlich weiterhin [X.] wegen des Arbeitsunfalls auch über den 23.3.2015 hinaus vorlag. Der [X.]-Anspruch wird jedenfalls nicht wegen verspäteter ärztlicher [X.]-Feststellung unterbrochen.

d. Der Rechtsstreit war aufgrund des aufgezeigten [X.] nach § 160a Abs 5 [X.]G an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar kann uU eine unterbliebene Beiladung auch im Revisionsverfahren noch nachgeholt werden (§ 168 S 2 2. Alt [X.]G), dies ist hier allerdings nicht angezeigt, weil es für eine Verurteilung der [X.] im Revisionsverfahren an notwendigen Feststellungen zum weiteren Vorliegen unfallbedingter [X.] über den 23.3.2015 hinaus sowie zum Verfahrensstand bei der [X.] fehlt, sodass der Rechtsstreit trotz etwaiger Beiladung zurückzuverweisen wäre.

e. Der verfahrensrechtlich einfachere Weg der Beantragung einer Ergänzung des Berufungsurteils nach § 140 [X.]G stand dem Kläger nicht zur Verfügung, weil das Berufungsgericht den [X.]-Anspruch nicht nur "versehentlich" übergangen hat (zu dieser Voraussetzung vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 140 Rd[X.], 2c). Vielmehr hat das L[X.] den Anspruch auf [X.] bewusst ausgeklammert und lediglich über einen [X.]-Anspruch entschieden, weil es insoweit den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 26.3.2015 idF des Wi[X.]pruchsbescheids unrichtig ausgelegt hat.

2. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung in Höhe von Euro monatlich zu bewilligen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Beschwerdeverfahren war im Sinne einer Zurückverweisung erfolgreich. Der Kläger kann die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen nur in Raten aufbringen. Gemäß § 115 Abs 1 ZPO hat die [X.] ihr verfügbares Einkommen einzusetzen.

Ausgehend von den vom Kläger gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt er zurzeit über ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro netto. Davon kommen gemäß § 115 Abs 1 S 3 [X.] bis 3 ZPO als monatliche Belastungen, die darüber hinaus abzuziehen sind, in Betracht:

Freibetrag Antragsteller gemäß § 115 Abs 1 S 3 [X.].a) ZPO

473,00 Euro

Freibetrag Erwerbstätigkeit gemäß § 115 Abs 1 S 3 [X.].b) ZPO

215,00 Euro

Miete inkls. Nebenkosten und Heizung § 115 Abs 1 S 3 [X.] ZPO

……… Euro

Einzusetzendes Einkommen

……… Euro            

Nach § 115 Abs 2 S 1 ZPO stellt die monatlich zu leistende Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens dar, so dass sich vorliegend eine Ratenhöhe von [X.] ergibt, die der Kläger monatlich ab dem [X.] zu leisten hat.

Die voraussichtlichen Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren belaufen sich auf 595 Euro, sodass bei einer Zahlung monatlicher Raten in Höhe von Euro mehr als vier Raten zu zahlen sind (§ 115 Abs 4 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bleibt der Schlussentscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 3 KR 38/17 B

30.11.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 23. Juni 2016, Az: S 29 KR 1427/15, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 5 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 189 SGB 7, § 46 Abs 1 SGB 7, § 45 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2017, Az. B 3 KR 38/17 B (REWIS RS 2017, 1477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1477

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