Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 4/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 9061

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes [X.] vom 15. November 2010 - 5 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchem Tarifvertrag sich die betriebliche Altersversorgung des [X.] im Versorgungsfall richtet.

2

Der Kläger ist seit dem Jahr 1990 bei der Gebühreneinzugszentrale für die Rundfunk- und Fernsehgebühren (im Folgenden: [X.]) tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage verschiedener sog. Honorarverträge oder „kurzfristiger Aushilfsverträge“. Für die [X.] vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1994 war der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags vom 13. Mai 1993 befristet beschäftigt. Daran schloss sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die [X.] vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1995 an.

3

Mit dem Arbeitsvertrag vom 24. November 1995 vereinbarten die Parteien für die [X.] ab dem 1. Januar 1996 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser Arbeitsvertrag bestimmt ua.:

        

„§ 11 

        

Die [X.] gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den jeweils für die [X.] geltenden Bestimmungen.

        

       

        

§ 15   

        

Besondere Vereinbarungen:

        

Die zwischen [X.] und Personalrat [X.] geschlossene Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage vom 07.03.1985, die aufgrund der Dienstvereinbarung zwischen [X.] und dem Personalrat [X.] vom 28.05.1985 auch für die Mitarbeiter der [X.] Gültigkeit hat, ist von der Geschäftsführung des [X.] zum 31.12.1993 gekündigt worden. Die Geschäftsführung der [X.] hat die Kündigung ebenfalls zu diesem Termin ausgesprochen.

        

Deshalb wird eine Änderung bzw. Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung des [X.] zwischen der Leitung [X.] und dem Personalrat [X.] verhandelt. Die Geschäftsführung der [X.] wird sich - wie bisher - dieser Regelung anschließen. Aus diesem Grunde wird sich Ihre Altersversorgung nach dieser zu erwartenden Neuregelung richten.

        

Die [X.] vom 01.06.1993 bis 31.12.1995 wird gem. § 10 [X.] [X.]/[X.] als Beschäftigungszeit angerechnet.

4

Der Manteltarifvertrag des [X.] vom 8. August 1979 bestimmt auszugsweise:

        

„§ 2 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für die beim [X.] ([X.]) unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag mit Ausnahme der §§ 21 (Versorgungszusage), 25 (Sterbegeld) und 36 (Kündigung). Bei einer Beschäftigungszeit (§ 10) von mehr als zwei Jahren werden die Vorschriften des § 25 (Sterbegeld) auch auf befristete Arbeitsverhältnisse angewendet.

        

…       

                 
        

§ 10 Beschäftigungszeit

        

Beschäftigungszeit ist die beim [X.] in einem Arbeitsverhältnis verbrachte [X.]. Sie rechnet vom Tage der letzten Einstellung in den Dienst des [X.]. Stellt der [X.] einen Arbeitnehmer wieder ein, der beim [X.] bereits beschäftigt war, so werden die früheren Beschäftigungsjahre nur angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht auf Veranlassung oder durch Verschulden des Arbeitnehmers beendet wurde.

        

       

                 
        

§ 21 Betriebliche Zusatzversorgung

        

Der [X.] gibt seinen Arbeitnehmern eine Versorgungszusage nach den beim [X.] geltenden Bestimmungen.

        

“     

5

Die Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des [X.]s Köln vom 7. März 1985 lautete auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Versorgungszusage

        

(1)     

Der [X.] erteilt seinen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]), unbefristet beschäftigten [X.] und unbefristet beschäftigten Orchester- und Chormitgliedern (§ 2 Abs. 2 a [X.]) eine Versorgungszusage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

                 

Keine Versorgungszusage erhalten

                 

…       

        
                 

c)    

befristet beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des [X.],

                 

…“    

6

Diese Dienstvereinbarung fand nach der Dienstvereinbarung vom 28. Mai 1985 auch für die Mitarbeiter der [X.] Anwendung. Beide Dienstvereinbarungen wurden zum 31. Dezember 1993 von der Arbeitgeberseite gekündigt.

7

Am 23. Juni 1997 wurde der sog. [X.] abgeschlossen. Dieser bestimmt in der für den [X.] geltenden Fassung vom 1. Januar 2008 ua.:

        

„§ 1   

Geltungsbereich

                 

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Manteltarifvertrag eine Versorgungszusage beanspruchen können (nachfolgend: versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis) und

                 

…       

                 

beim [X.] Köln nach dem 31.12.1993

                 

eingestellt worden sind.

                 

Protokollnotiz zu § 1:

                 

Einstellung ist auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

        

…       

        

§ 4     

Wartezeit - Versorgungsfähige Dienstzeit

        

(1)     

[X.] beträgt 5 Jahre.

        

(2)     

Anspruch auf die in § 2 genannten Versorgungsleistungen hat nur, wer die Wartezeit innerhalb der versorgungsfähigen Dienstzeit erfüllt hat (Berechtigte/Berechtigter).

        

(3)     

Auf die Wartezeit und die versorgungsfähige Dienstzeit angerechnet werden [X.]en in einem vorherigen befristeten Arbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt nach deren Manteltarifvertrag, wenn das versorgungsfähige Arbeitsverhältnis in einem engen zeitlichen Zusammenhang anschließt und etwaige Versorgungsansprüche nicht abgegolten wurden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die zeitliche Unterbrechung zwischen beiden Arbeitsverhältnissen nicht mehr als 6 Monate beträgt. Dabei gelten Ziffer 5 und 6 entsprechend.

                 

Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 3:

                 

Die Anrechnung umfasst auch [X.]en, die vor dem in § 1 genannten [X.]punkt liegen.

        

…“    

        

8

Der „Tarifvertrag über die Versorgungszusage des [X.]s Köln vom 01. Juli 2003 für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem [X.] vor dem 01.01.1994 begonnen hat (TV-VZ 2005)(im Folgenden: [X.]-Tarifvertrag) bestimmt in § 1 auszugsweise:

        

„§ 1   

Versorgungszusage

        

(1)     

Der [X.] erteilt seinen

                 

-       

unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Manteltarifvertrag des [X.]; im Folgenden: [X.]),

                 

-       

unbefristet beschäftigten [X.]/-Korrespondentinnen und

                 

-       

unbefristet beschäftigten Orchester- und Chormitgliedern (§ 2 Abs. 2 a Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder; im Folgenden: CO-[X.])

                 

eine Versorgungszusage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter der Voraussetzung, dass ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem [X.] vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat (im Folgenden zusammen: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen).

                 

Keine Versorgungszusage erhalten

                 

…       

        
                 

c)    

befristet beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des [X.],

                 

…“    

        

9

Der [X.]-Tarifvertrag sieht - ebenso wie die Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 - eine Gesamtversorgung vor, während der für die Arbeitnehmer ungünstigere [X.] einen von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Betriebsrentenanspruch gewährt. Diese Tarifverträge werden auch auf die Arbeitnehmer der [X.] angewandt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine betriebliche Altersversorgung nach dem [X.]-Tarifvertrag richtet. Er sei spätestens im Juni 1993 iSd. tariflichen Regelungen „eingestellt“ worden. Am Stichtag 31. Dezember 1993 habe zwischen ihm und den Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, da die vereinbarten Befristungen unwirksam gewesen seien. Hierauf könne er sich auch heute noch berufen, da seinerzeit keine gesetzliche Klagefrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage gegolten habe. Im Übrigen bestehe kein sachlicher Grund dafür, Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1994 befristet beschäftigt waren, im Gegensatz zu denjenigen, die vor dem 1. Januar 1994 unbefristet beschäftigt waren, vom Geltungsbereich des gegenüber dem [X.] günstigeren [X.]-Tarifvertrags auszunehmen. Dies sei bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass für seine betriebliche Altersversorgung der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des [X.]s Köln vom 1. Juli 2003 für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem [X.] vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat (TV-VZ 2005) gilt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger stehe erst seit dem 1. Januar 1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, weshalb nicht der [X.]-Tarifvertrag, sondern der [X.] für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblich sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Altersversorgung des [X.] richtet sich nicht nach dem [X.].

I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dazu hat sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und die Gründe darzulegen, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.] 23. August 2011 - 3 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] 2012, 268). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

2. Danach erfüllt die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger macht geltend, das [X.] habe die Frage des Bestehens eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag 1. Januar 1994 rechtsfehlerhaft bewertet, da es die damals geltenden Vorschriften unrichtig angewendet habe. Zum anderen rügt der Kläger die fehlerhafte Auslegung des [X.] durch das [X.].

II. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Die Altersversorgung des [X.] richtet sich nicht nach dem [X.].

1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den Arbeitsvertrag vom 24. November 1995, der erstmals eine Versorgungszusage enthält, stützen. Diesem ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die betriebliche Altersversorgung des [X.] nach den Bestimmungen des [X.] erfolgen soll. In § 15 des Arbeitsvertrags wird auf eine zu erwartende Neuregelung Bezug genommen. Um eine Neuregelung handelt es sich nicht nur bei dem [X.], sondern auch bei dem [X.]. Aus der in § 15 des Arbeitsvertrags vereinbarten Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 als Beschäftigungszeit gem. § 10 [X.]/GEZ ergibt sich nichts anderes. Die Beschäftigungszeit ist, unabhängig davon, welcher Versorgungstarifvertrag Anwendung findet, von Bedeutung etwa für die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen nach § 22 [X.], die Wartezeit nach § 2 des [X.] oder die Wartezeit nach § 4 Abs. 3 des [X.]s.

2. Aus dem [X.] folgt ebenfalls kein Anspruch des [X.] auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regeln des [X.].

a) Nach § 1 Abs. 1 [X.] ist Voraussetzung für die Versorgungszusage nach diesem Tarifvertrag, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat. Das unbefristete Arbeitsverhältnis des [X.] hat erst am 1. Januar 1996 und damit nach diesem Stichtag begonnen. Zuvor war er auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bei den Beklagten beschäftigt. Aus § 1 [X.] und der hierzu vereinbarten Protokollnotiz ergibt sich nichts anderes. Nach § 1 [X.] gilt dieser für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem [X.] eine Versorgungszusage beanspruchen können und nach dem 31. Dezember 1993 eingestellt worden sind, wobei nach der Protokollnotiz als Einstellung auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Das bedeutet, dass der [X.] anzuwenden ist, wenn die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1993 erfolgt ist. So verhält es sich beim Kläger. Sein befristetes Arbeitsverhältnis wurde durch den Abschluss des unbefristeten Vertrags vom 24. November 1995 zum 1. Januar 1996 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

b) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Befristungen seiner Arbeitsverträge seien nach damaliger Rechtslage unwirksam gewesen und sein Arbeitsverhältnis habe deshalb schon vor dem 31. Dezember 1993 als unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden.

aa) Die Befristungen der Arbeitsverträge der Parteien gelten als rechtswirksam. Ob für die Befristungen sachliche Gründe nach den damals geltenden Vorschriften vorlagen, kann dahinstehen. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristungen nicht rechtzeitig geltend gemacht. Zwar wurde erstmals mit dem Inkrafttreten des [X.] in der Fassung vom 25. September 1996 am 1. Oktober 1996 eine dreiwöchige Klagefrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung eingeführt. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des [X.] nicht, dass er sich zeitlich unbegrenzt auf die Unwirksamkeit der zuvor vereinbarten Befristungen berufen kann. Die seit dem 1. Oktober 1996 einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist lief vielmehr für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 30. September 1996 aufgrund vereinbarter Befristungen enden sollten, mit Beginn des 1. Oktober 1996 an. Folglich trat die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.] mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hätte die Unwirksamkeit der Befristungen daher bis zum 21. Oktober 1996 geltend machen müssen. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedurfte die Befristungskontrollklage nach § 1 Abs. 5 [X.] nicht. Da der Kläger nicht fristgerecht eine Befristungskontrollklage erhoben hat, gelten die Befristungen nach § 1 Abs. 5 [X.] iVm. § 7 [X.] als rechtswirksam (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 7; 20. Januar 1999 - 7 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 90, 348).

[X.]) Die Unwirksamkeit der Befristungen kann auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil der Kläger die jeweils anschließenden [X.] abgeschlossen hat, ohne einen Vorbehalt zu vereinbaren, dass der jeweils neue Vertrag nur gelten sollte, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (vgl. etwa [X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 12, [X.] [X.] § 14 Nr. 50 = EzA [X.] § 14 Nr. 50; 12. September 1996 - 7 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.] BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142; 28. September 1988 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 60, 1).

3. § 1 des [X.] ist rechtswirksam. Die Bestimmung verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 [X.] noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1993 begonnen hat, von der Geltung des [X.] ist sachlich gerechtfertigt.

a) § 1 des [X.] ist an § 4 Abs. 2 [X.] zu messen, denn der [X.] ist unter der Geltung des nach Art. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 ([X.]I S. 1966) am 1. Januar 2001 in [X.] getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes abgeschlossen worden. [X.] Regelungen müssen mit § 4 Abs. 2 [X.] vereinbar sein, denn das in dieser Vorschrift enthaltene Diskriminierungsverbot steht nach § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien ([X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.] TVÜ § 1 Nr. 3; 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 109, 110).

b) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die unbefristet Tätigen erhalten. Auch dürfen [X.] geleistete Vorteile befristet Beschäftigten nicht wegen der Befristung vorenthalten werden ([X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 128, 317; 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 4 Nr. 15 = EzA [X.] § 4 Nr. 14).

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es sachlich gerechtfertigt, nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer von betrieblichen Versorgungsleistungen auszuschließen. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden ([X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe mwN, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 7; 20. August 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe mwN, [X.] BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 26. Januar 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] (2) der Gründe mwN, [X.]E 90, 377). Erst mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsteht nach der [X.] eine gesicherte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers. Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird. Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an ([X.] 20. August 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO). Damit ist die Regelung in § 1 Abs. 1 der Dienstvereinbarung vom 7. März 1985, wonach nur unbefristet Beschäftigten Versorgungszusagen erteilt wurden, rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Die Tarifvertragsparteien konnten den Geltungsbereich des [X.] auf Arbeitnehmer beschränken, die bereits vor dem 1. Januar 1994 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, und damit Arbeitnehmer vom Geltungsbereich ausnehmen, deren Arbeitsverhältnisse zu diesem Stichtag befristet waren. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass die am 31. Dezember 1993 unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer bereits Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach der Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 erworben hatten, während Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 und § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen waren und deshalb am 31. Dezember 1993 noch keine Versorgungsanwartschaften erworben hatten. Die Ablösung der Versorgungsregelungen nach der Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 war daher für die am 31. Dezember 1993 unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. etwa [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 42 ff.; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 39 ff., [X.]E 118, 326) möglich. Für die am 31. Dezember 1993 befristet Beschäftigten bestanden diese Beschränkungen nicht. Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen. Dies schließt zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus.

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 4/11

15.01.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 5. Oktober 2009, Az: 15 Ca 3374/09, Urteil

§ 1 Abs 5 BeschFG 1985 vom 25.09.1996, Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 TzBfG, § 22 TzBfG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 4/11 (REWIS RS 2013, 9061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9061


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 4/11

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 4/11, 15.01.2013.


Az. 15 Ca 3374/09

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 3374/09, 05.10.2009.


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