Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. I ZR 311/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1024

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 311/02 Verkündet am: 3. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.] § 87b Der Verleger eines als [X.]uch und als [X.] erschienenen [X.]riefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten [X.]riefmarken nach einem bestimmten, in der [X.]ranche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf [X.] vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne ei-ne Import- und Exportfunktion für eingegebene [X.]enutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst [X.] [X.]listen, in denen für jede [X.]riefmarke der Nummer des einen [X.] die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen [X.]enutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen. [X.], [X.]. v. 3. November 2005 [X.]/02 [X.] [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005 durch [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Im Verlag des [X.] erscheinen die erstmals im Jahre 1910 publizierten [X.] —[X.] Die Kataloge werden seitdem laufend neu bearbei-tet und erweitert. Sie sind unter Philatelisten überaus bekannt. Die Kataloge für die [X.] Sammelgebiete erreichen einen Marktanteil von über 70%. —[X.] erscheinen in regelmäßigen [X.]bständen jeweils aktualisiert in [X.]uchform und als [X.]. Die [X.]eklagten zu 2 und zu 3 (im Folgenden: die [X.]eklagten) betreiben als [X.]er einer [X.], der [X.]eklagten zu 1, ebenfalls 2 - 3 - einen Verlag, in dem [X.] ausschließlich auf [X.] [X.] unter der [X.]ezeichnung —Phi-lotaxfi [X.]riefmarkenkataloge für [X.] Sammelgebiete erscheinen. In den —[X.]n des [X.] sind die [X.]riefmarken nach einem Sys-tem geordnet, das auf den Verfasser des ersten —Michelfi, den 1944 verstorbenen [X.], zurückgeht. Das System folgt geopolitischen, his-torischen und philatelistischen Ordnungsprinzipien und weist jeder [X.]riefmarke in-nerhalb eines Sammelgebiets eine individualisierende, auf [X.]esonderheiten hin-deutende, aus Ziffern und [X.]uchstaben zusammengesetzte Ordnungsnummer zu. [X.]ls [X.]eispiel ist nachstehend die Seite 377 des —[X.] 2002, [X.]and 1, wiedergegeben. Sie betrifft eine im Oktober/November 1923, also in der Inflationszeit, herausgegebene [X.]riefmarke mit [X.] von 500.000 bis 20 Mrd. Mark. Die [X.] sind dort durch einen Kas-ten hervorgehoben. Die dreistellige [X.] Zahl (313 bis 329) wird für jedes Sammelgebiet chronologisch und nach [X.] aufsteigend vergeben (be-ginnend für das [X.] mit der Zahl 1). Die großen [X.]uchstaben vom [X.] (hier: [X.] und [X.]) kennzeichnen die [X.] (gezähnt oder durchstochen), die [X.]uchstaben P ([X.]) und W ([X.]) die Druckarten, die kleinen [X.]uchstaben vom [X.]nfang des [X.]lphabets die unterschiedli-chen Farben oder Farbnuancen. 3 - 4 - - 4 - - 5 - 4 Da im Handel und unter Sammlern ein [X.]edürfnis nach einem einheitlichen Katalogisierungssystem besteht, hat sich das Katalogisierungssystem des [X.] (im Folgenden: [X.]) im Verkehr mit [X.]riefmarken weitgehend durch-gesetzt. Es wird weltweit von etwa 250 bis 300 Lizenznehmern des [X.] ver-wendet. Die [X.]eklagten gehören nicht zu den Lizenznehmern des [X.]. Sie [X.] ein eigenes Nummernsystem (im Folgenden: [X.]). Das Programm zum [X.]etrieb der —[X.]-[X.] enthält eine Funktion, die es dem [X.]enutzer ermöglicht, jeder [X.] in einem als —Sammler-Nr.fi bezeich-neten Fenster eine kurze Information (nach dem [X.]eklagtenvortrag mit bis zu zwölf [X.]nschlägen) zuzuordnen. Sie bewerben diese Funktion [X.] wie nachstehend abge-bildet [X.] im [X.] mit dem Hinweis: —[X.]: [X.] zur [X.], Möglichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognum-mern.fi 5 - 6 - Die durch Eintragung eigener Sammlernummern erzeugten Daten können in Listenform dargestellt, exportiert und in andere (digitale) Philotax-Kataloge impor-tiert werden. Nimmt es beispielsweise ein Sammler auf sich, jeder Philotax-Num-mer die entsprechende [X.] zuzuordnen, kann er eine Datei mit einer [X.] der beiden Nummernsysteme erstellen und anderen [X.]enutzern des Philotax-Katalogs [X.] etwa per E-Mail [X.] eine Kopie dieser Datei überlassen. Der an-dere [X.]enutzer kann dann diese Datei in seinen Philotax-Katalog importieren mit der Folge, dass jeder im Katalog aufgeführten [X.]riefmarke nicht nur die [X.], sondern auch die [X.] zugeordnet ist. In Sammlerkreisen besteht bei Nutzern des Philotax-Katalogs Nachfrage nach solchen [X.]-dateien, die unstreitig u.a. über ein Forum von [X.]enutzern des Philotax-Katalogs befriedigt wird. 6 Der Kläger hat behauptet, die Funktion, mit der eine —Sammler-Nr.fi eingege-ben, eine [X.]datei erzeugt und diese Datei exportiert und importiert wer-den könne, diene allein dazu, die Eingabe der [X.] in das [X.] zu ermöglichen. Er ist der [X.]nsicht, sein Nummernsystem sei als [X.]bankwerk oder zumindest als einfache Datenbank urheberrechtlich geschützt. Im Übrigen sei das Verhalten der [X.]eklagten wettbewerbswidrig. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die [X.]eklagten (einschließlich des [X.]eklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, in den von ihnen herausgegebenen [X.]riefmarkenkatalog-programmen —[X.] eine Importmöglichkeit von [X.]riefmarkennumme-rierungen in Gesamtlistenform zu ermöglichen und hierfür zu werben. Im Laufe des weiteren Verfahrens hat der Kläger erläutert, dass unter —[X.] eine Liste zu verstehen sei, die alle [X.] eines [X.] der einzelnen Philotax-Kataloge erfasse. 9 - 7 - Die [X.]eklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die fragliche Export- und Importfunktion gehöre zum Standard von Datenbankpro-grammen und werde vom Verkehr erwartet. Für diese Funktion bestehe eine [X.] rechtlich unbedenklicher Nutzungsmöglichkeiten. 10 Das [X.] hat die [X.]eklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses [X.]eil haben die [X.]eklagtenvertreter —namens und im [X.]uftrag der [X.]eklagten zu 2 und 3fi [X.]erufung eingelegt. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung des [X.]eklagten zu 1 als unzulässig verworfen. [X.]uf die [X.]erufung der [X.]eklagten zu 2 und zu 3 hat es das angefochtene [X.]eil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen ([X.] 2003, 564 = ZUM-RD 2003, 306). 11 12 Hiergegen richtet sich die [X.] vom [X.]erufungsgericht zugelassene [X.] Revision des [X.], mit der er den gegen die [X.]eklagten zu 2 und zu 3 gerichteten [X.] weiterverfolgt. Die [X.]eklagten beantragen, die Revision [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des [X.] ge-genüber den [X.]eklagten verneint. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt: 13 Es könne unterstellt werden, dass aus der Sicht der Nutzer des Philotax-Katalogs die Möglichkeit, in dem Feld —Sammler-Nr.fi Eintragungen vorzunehmen, im Wesentlichen dazu diene, die entsprechenden [X.] einzugeben. Denn auf Seiten der [X.]enutzer des Philotax-Katalogs müsse ein erhebliches Inte-resse bestehen, die [X.] den [X.] synoptisch gegen-14 - 8 - überzustellen, und eine solche einmal geschaffene [X.] zu exportieren und mit anderen Sammlern auszutauschen. Doch auch unter diesen Umständen sei der Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Eine drohende Urheber-rechtsverletzung [X.] eine in der Vergangenheit liegende Verletzung sei ohnehin nicht dargetan [X.] sei nicht ersichtlich. Da es nicht darum gehe, dass der Katalog des [X.] vollständig vervielfäl-tigt werde, komme es darauf an, ob der Kläger für die [X.], um deren Übernahme es allein gehe, urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Dies sei nicht der Fall. Das Katalogisierungssystem des [X.] folge altbekannten [X.]. Die [X.]nwendung eines solchen Systems auf ein möglicher-weise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem stelle keine persönliche geis-tige Schöpfung i.S. von § 2 [X.]bs. 2 [X.] dar. Es handele sich dabei um eine rein handwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zugängliche Leistung. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bean-standete Programmfunktion dem Verwender durch die [X.]ezugnahme auf den [X.] dessen Nutzung ermögliche. Eine derartige [X.]ezugnahme gehöre nicht zu den dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen seines Werks. 15 Ein [X.]nspruch des [X.] lasse sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei seinem Katalog um eine Datenbank i.S. von § 87a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] handele. Gemäß § 137g [X.]bs. 2 [X.] bestehe der Datenbankschutz auch für [X.]banken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 her-gestellt worden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden seien, ein solcher Schutz nicht beste-he. Damit sei der überwiegende Teil des vorgelegten Katalogs —[X.] [X.] nicht als Datenbank geschützt. [X.]ber auch für die nach 1983 erstellten [X.] lasse sich der beanspruchte Schutz nicht begründen. Denn für einen Großteil der Nutzer des [X.]s stelle die Kopie der Num-16 - 9 - mern eine zulässige Nutzung zum privaten Gebrauch dar (§ 87c [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]). Die im [X.], deren Elemente einzeln mit Hilfe elektro-nischer Mittel zugänglich seien, vorgesehene [X.]usnahme sei nicht einschlägig, weil gerade der [X.]ezug zu den [X.], an dem die Nutzer besonders inte-ressiert seien, mit elektronischen Mitteln nicht zugänglich sei. Dieser [X.]ezug werde vielmehr erst dadurch hergestellt, dass die der jeweiligen [X.]riefmarke entspre-chende [X.] ermittelt und von Hand eingegeben werde. 17 Unter diesen Umständen komme das beantragte [X.], mit dem den [X.]eklagten eine Verwendung der beanstandeten Programmfunktion gene-rell untersagt werden solle, nicht in [X.]etracht, auch wenn die Nutzung dieser [X.] durch einzelne Sammler in vielen Fällen eine Urheberrechtsverletzung [X.]. [X.]uch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lasse sich der geltend gemachte [X.]nspruch nicht begründen. Selbst wenn das Katalogisierungssystem des [X.] über wettbewerbliche Ei-genart verfüge, gelte dies nicht für die einzelnen Nummern, um deren Übernahme es bei der beanstandeten Programmfunktion allein gehe. 18 I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten [X.]ngriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht einen [X.]nspruch des [X.] ver-neint, der darauf gerichtet ist, den [X.]eklagten den Vertrieb des [X.]s zu verbieten, das den Import der [X.] in —[X.] (wie vom Kläger in Ergänzung seines [X.]ntrags erläutert) ermöglicht. 19 1. Die Rechtskraft der gegen den [X.]eklagten zu 1 ergangenen landgerichtli-chen Entscheidung wirkt nicht zu Lasten der [X.]eklagten zu 2 und zu 3. Die nach Verwerfung der [X.]erufung rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft hat [X.] entge-20 - 10 - gen der [X.]nsicht der Revision [X.] nicht zur Folge, dass den beklagten Gesellschaf-tern die Einwendungen abgeschnitten wären, die der Gesellschaft durch das land-gerichtliche [X.]eil abgesprochen worden sind (§ 129 [X.]bs. 1 HG[X.] analog). a) Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Verurteilung der Gesellschaft ungeachtet der von den Gesellschaftern eingelegten [X.]erufung rechtskräftig geworden ist. Die [X.]nerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der [X.] durch den [X.]undesgerichtshof ([X.] 146, 341) bedeutet, dass diese ebenso wie die offene Handelsgesellschaft neben den (per-sönlich haftenden) Gesellschaftern verklagt werden kann. Eine notwendige Streit-genossenschaft, die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen gerichteten [X.]eils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel ein-gelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht ([X.] 54, 251, 255; 63, 51, 54 f.; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. [X.]ufl., § 62 Rdn. 7 m.w.N.). Für die [X.] gelten insofern die zur offenen Handelsgesellschaft entwickelten Grundsätze ([X.] 146, 341, 348 ff.). 21 b) Den [X.]eklagten sind keine Einwendungen abgeschnitten, die der Gesell-schaft durch das landgerichtliche [X.]eil rechtskräftig abgesprochen worden sind. Denn im Streitfall geht es nicht um eine Haftung der Gesellschafter für [X.] (für die offene Handelsgesellschaft: § 128 HG[X.]). Der Kläger macht mit der Klage einen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch gel-tend. Voraussetzung für das [X.]estehen eines solchen [X.]nspruchs gegen eine [X.] ist dabei stets die unerlaubte Handlung einer natürlichen Person, die der Gesellschaft, etwa über die [X.]estimmung des § 31 [X.]G[X.], zuzurechnen ist. Daneben können auch gegen die handelnden Gesellschafter [X.]nsprüche geltend gemacht werden (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1985 [X.] I ZR 86/83, [X.], 248, 250 f. [X.] Sporthosen; [X.]aumbach/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 23. [X.]ufl., § 8 UWG Rdn. 2.21). Wird in einem solchen Fall neben der [X.] als handelnde Person auf Unterlassung in [X.]nspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von §§ 128, 129 HG[X.], für die der Gesellschafter einstehen müsste, sondern um einen [X.]nspruch, der in [X.] Linie gegen den Gesellschafter persönlich gerichtet ist. Dem Gesellschafter soll dabei das beanstandete Verhalten unabhängig davon untersagt werden, ob sein Verhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann oder nicht. Das Schicksal dieses [X.]nspruchs wird durch die Rechtskraft der gegen die [X.] Entscheidung nicht berührt. 23 2. Dem Kläger steht gegen die [X.]eklagten kein [X.]nspruch aus § 97 [X.]bs. 1 i.V. mit § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1, § 16 [X.] oder aus § 97 [X.]bs. 1 i.V. mit § 87b [X.]bs. 1 [X.] zu. Die [X.]eklagten haften nicht als Störer für mögliche Rechtsverletzungen, die darin liegen könnten, dass Nutzer in erheblichem Umfang Daten aus dem Nummernsystem des [X.] kopieren. Im Streitfall bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Kläger nicht nur für seine Kataloge, in denen eine umfangreiche, komplexe Datenmenge nach be-stimmten Ordnungsprinzipien gegliedert und übersichtlich dargestellt wird, son-dern auch für das System der [X.] urheberrechtlichen Schutz aus § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.]bs. 2 [X.] genießt. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der Kläger sich auf eine Verletzung seiner Rechte aus § 87b [X.] berufen kann. Die am 1. Januar 1998 in [X.] getretenen §§ 87a bis 87e [X.] sind nach § 137g [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind; soweit es im Streitfall um Daten aus den Katalogen des [X.] geht, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen sie daher grundsätzlich nicht dem Schutz der §§ 87a ff. [X.] ([X.], [X.]. v. 21.7.2005 [X.] I ZR 290/02, GRUR 2005, 857, 860 = [X.], 1267 [X.] HIT [X.]IL[X.]NZ, zum [X.]bdruck in [X.] vorgesehen). Es kommt auch nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob bei einer ständig 24 - 12 - gepflegten und fortentwickelten Datenbank der gesamte Datenbestand an dem gesetzlichen Schutz teilhat, selbst wenn eine bestimmte Information vor dem 1. Januar 1983 in die Datenbank aufgenommen worden ist. Denn auch ein nach dem Urheberrechtsgesetz bestehender Schutz für ein urheberrechtlich geschütz-tes Werk oder für eine Datenbank würde nicht dazu führen, dass der Kläger von den [X.]eklagten beanspruchen könnte, ihr Programm —[X.] nicht mehr mit der beanstandeten Importfunktion zu vertreiben. 25 a) Das Programm der [X.]eklagten eröffnet die Möglichkeit, in Ergänzung der vorhandenen [X.] die Nummer eines anderen [X.] einzutragen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Diese Funktion ent-spricht [X.] auf Kataloge in [X.]uchform bezogen [X.] der Möglichkeit, dass sich der [X.]e-nutzer des einen Katalogs die Nummer handschriftlich notiert, die ein anderer Ka-talog der fraglichen [X.]riefmarke zuordnet. Ebenso wenig kann es dem Verwender eines herkömmlichen gedruckten Katalogs verwehrt werden, eine eigene Konkor-danzliste zu erstellen, aus der sich ablesen lässt, welche Nummer in dem einen Katalogisierungssystem der Nummer in dem anderen System entspricht. b) Liegt in dem Eintrag der [X.] in das Fenster —Sammler-Nr.fi sowie in dem [X.]blegen dieser Einzeldaten in einer gesonderten Datei als eigene [X.]liste kein Eingriff in ein mögliches Urheber- oder Datenbankrecht, kann es den [X.]eklagten nicht untersagt werden, den Export oder Import dieser [X.] elektronisch zu ermöglichen. Ein solcher Export und Import von Daten gehört heute zum Standard von [X.]. Er dient zudem nicht allein [X.], [X.] die Übernahme von Daten zu ermöglichen. [X.]uch derjenige, der eine [X.]liste durch eigenhändige Eingaben erstellt hat, hat ein berechtigtes In-teresse daran, diese Daten exportieren und importieren zu können, insbesondere wenn er eine Neuinstallation des Katalogprogramms vornehmen oder die einge-gebenen Daten auf einem weiteren Rechner verwenden möchte. Im Interesse der 26 - 13 - Datensicherung ist eine derartige Export- und Importfunktion ebenfalls unerläss-lich. Nur sie ermöglicht es dem Nutzer, die Daten im Falle eines Datenverlustes erneut einzuspielen. c) Der Kläger kann von den [X.]eklagten nicht beanspruchen, dass sie ihre [X.] nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene [X.]enutzerda-ten vertreiben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Funktion es den Nutzern ermög-licht, selbst erstellte [X.]listen, in denen für jede [X.]riefmarke der [X.] die [X.] zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen [X.]enutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfü-gung zu stellen. 27 28 3. Einen wettbewerbsrechtlichen [X.]nspruch aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 UWG hat das [X.]erufungsgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht verneint. Dabei kann offen bleiben, ob das Nummernsystem des [X.] und die einzelnen verge-benen Nummern über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Denn die [X.]eklagten ha-ben weder das System als Ganzes noch einzelne [X.] übernom-men. Sie haben lediglich dem einzelnen [X.]enutzer die Möglichkeit eingeräumt, die Vergleichsnummern aus dem System des [X.] selbst einzutragen, ohne dass damit eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene [X.]usnut-zung oder gar [X.]eeinträchtigung der Wertschätzung des Nummernsystems des [X.] verbunden gewesen wäre. Es fehlt zudem an einem Handeln der Nutzer des Programms der [X.]eklagten, das sich im geschäftlichen Verkehr auswirkt und für das die [X.]eklagten verantwortlich sein könnten. [X.]uch wenn also [X.] was nahe liegt [X.] die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen wäre, fehlt es doch an einer Über-nahme und jedenfalls an einem Unlauterkeitsmerkmal, das nach altem (§ 1 UWG a.F.) wie nach neuem Recht (§ 4 Nr. 9 UWG) für einen wettbewerbsrechtlichen [X.]nspruch unerlässlich ist. - 14 - II[X.] Danach ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO zurückzuweisen. 29 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]ornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2001 - 7 [X.] 9532/01 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2002 - 29 U 5766/01 -

Meta

I ZR 311/02

03.11.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. I ZR 311/02 (REWIS RS 2005, 1024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1024

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 158/08 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrecht: Unlautere Rufausbeutung durch Übernahme eines Nummernsystems des Marktführers in einem Nachschlagewerk für Briefmarken; Schutzfähigkeit …


I ZR 158/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 201/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 130/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 201/11 (Bundesgerichtshof)

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für einen Briefmarkenkatalog-Verlag wegen Rufausbeutung: Haftung der Gesellschafter einer konkurrierenden BGB-Gesellschaft für …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.