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PDF anzeigen [X.]DES VOLKES URTEIL I ZR 311/02 Verkündet am: 3. November 2005 [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein BGHR : ja
[X.] [X.]§ 87b Der Verleger eines als Buch und als [X.]erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf [X.]vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne ei-ne Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst [X.]Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen [X.]die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen. BGH, Urt. v. 3. November 2005 [X.]I ZR 311/02 [X.][X.]- Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005 durch [X.]für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.]vom 21. November 2002 wird auf Kosten des [X.]zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Im Verlag des [X.]erscheinen die erstmals im Jahre 1910 publizierten [X.]—[X.]Die Kataloge werden seitdem laufend neu bearbei-tet und erweitert. Sie sind unter Philatelisten überaus bekannt. Die Kataloge für die [X.]Sammelgebiete erreichen einen Marktanteil von über 70%. —[X.]erscheinen in regelmäßigen Abständen jeweils aktualisiert in Buchform und als CD-Rom. Die [X.]zu 2 und zu 3 (im Folgenden: die Beklagten) betreiben als Ge-sellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der [X.]zu 1, ebenfalls 2 - 3 - einen Verlag, in dem [X.]ausschließlich auf [X.][X.]unter der Bezeichnung —Phi-lotaxfi Briefmarkenkataloge für [X.]Sammelgebiete erscheinen. In den —Michelfi-Katalogen des [X.]sind die Briefmarken nach einem Sys-tem geordnet, das auf den Verfasser des ersten —Michelfi, den 1944 verstorbenen Georg Hugo Paul Michel-Triller, zurückgeht. Das System folgt geopolitischen, his-torischen und philatelistischen Ordnungsprinzipien und weist jeder Briefmarke in-nerhalb eines Sammelgebiets eine individualisierende, auf Besonderheiten hin-deutende, aus Ziffern und Buchstaben zusammengesetzte Ordnungsnummer zu. Als Beispiel ist nachstehend die Seite 377 des —[X.]2002, Band 1, wiedergegeben. Sie betrifft eine im Oktober/November 1923, also in der Inflationszeit, herausgegebene Briefmarke mit [X.]von 500.000 bis 20 Mrd. Mark. Die [X.]sind dort durch einen Kas-ten hervorgehoben. Die dreistellige [X.]Zahl (313 bis 329) wird für jedes Sammelgebiet chronologisch und nach [X.]aufsteigend vergeben (be-ginnend für das [X.]mit der Zahl 1). Die großen Buchstaben vom [X.](hier: [X.]und B) kennzeichnen die [X.](gezähnt oder durchstochen), die [X.](Plattendruck) und W (Walzendruck) die Druckarten, die kleinen Buchstaben vom Anfang des Alphabets die unterschiedli-chen Farben oder Farbnuancen. 3 - 4 - - 4 - - 5 - 4 Da im Handel und unter Sammlern ein Bedürfnis nach einem einheitlichen Katalogisierungssystem besteht, hat sich das Katalogisierungssystem des [X.](im Folgenden: Michel-Nummern) im Verkehr mit Briefmarken weitgehend durch-gesetzt. Es wird weltweit von etwa 250 bis 300 Lizenznehmern des [X.]ver-wendet. Die [X.]gehören nicht zu den Lizenznehmern des Klägers. Sie [X.]ein eigenes Nummernsystem (im Folgenden: Philotax-Nummern). Das Programm zum Betrieb der —Philotaxfi-[X.]enthält eine Funktion, die es dem Benutzer ermöglicht, jeder [X.]in einem als —Sammler-Nr.fi bezeich-neten Fenster eine kurze Information (nach dem [X.]mit bis zu zwölf Anschlägen) zuzuordnen. Sie bewerben diese Funktion [X.]wie nachstehend abge-bildet [X.]im [X.]mit dem Hinweis: —Sammler-Nummer: [X.]zur Philotax-Nummer, Möglichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognum-mern.fi 5 - 6 - Die durch Eintragung eigener Sammlernummern erzeugten Daten können in Listenform dargestellt, exportiert und in andere (digitale) Philotax-Kataloge impor-tiert werden. Nimmt es beispielsweise ein Sammler auf sich, jeder Philotax-Num-mer die entsprechende [X.]zuzuordnen, kann er eine Datei mit einer [X.]der beiden Nummernsysteme erstellen und anderen Benutzern des Philotax-Katalogs [X.]etwa per E-Mail [X.]eine Kopie dieser Datei überlassen. Der an-dere Benutzer kann dann diese Datei in seinen Philotax-Katalog importieren mit der Folge, dass jeder im Katalog aufgeführten Briefmarke nicht nur die Philotax-Nummer, sondern auch die [X.]zugeordnet ist. In Sammlerkreisen besteht bei Nutzern des Philotax-Katalogs Nachfrage nach solchen Konkordanz-dateien, die unstreitig u.a. über ein Forum von Benutzern des Philotax-Katalogs befriedigt wird. 6 Der Kläger hat behauptet, die Funktion, mit der eine —Sammler-Nr.fi eingege-ben, eine Konkordanzdatei erzeugt und diese Datei exportiert und importiert wer-den könne, diene allein dazu, die Eingabe der [X.]in das [X.]zu ermöglichen. Er ist der Ansicht, sein Nummernsystem sei als Da-tenbankwerk oder zumindest als einfache Datenbank urheberrechtlich geschützt. Im Übrigen sei das Verhalten der [X.]wettbewerbswidrig. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die [X.](einschließlich des [X.]zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, in den von ihnen herausgegebenen Briefmarkenkatalog-programmen —[X.]eine Importmöglichkeit von Briefmarkennumme-rierungen in Gesamtlistenform zu ermöglichen und hierfür zu werben. Im Laufe des weiteren Verfahrens hat der Kläger erläutert, dass unter —[X.]eine Liste zu verstehen sei, die alle [X.]eines [X.]der einzelnen Philotax-Kataloge erfasse. 9 - 7 - Die [X.]sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die fragliche Export- und Importfunktion gehöre zum Standard von Datenbankpro-grammen und werde vom Verkehr erwartet. Für diese Funktion bestehe eine [X.]rechtlich unbedenklicher Nutzungsmöglichkeiten. 10 Das [X.]hat die [X.]antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagtenvertreter —namens und im Auftrag der [X.]zu 2 und 3fi Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]zu 1 als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der [X.]zu 2 und zu 3 hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen ([X.]2003, 564 = ZUM-RD 2003, 306). 11 12 Hiergegen richtet sich die [X.]vom Berufungsgericht zugelassene [X.]Revision des Klägers, mit der er den gegen die [X.]zu 2 und zu 3 gerichteten [X.]weiterverfolgt. Die [X.]beantragen, die Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe: [X.]Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des [X.]ge-genüber den [X.]verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 13 Es könne unterstellt werden, dass aus der Sicht der Nutzer des Philotax-Katalogs die Möglichkeit, in dem Feld —Sammler-Nr.fi Eintragungen vorzunehmen, im Wesentlichen dazu diene, die entsprechenden [X.]einzugeben. Denn auf Seiten der Benutzer des Philotax-Katalogs müsse ein erhebliches Inte-resse bestehen, die [X.]den [X.]synoptisch gegen-14 - 8 - überzustellen, und eine solche einmal geschaffene [X.]zu exportieren und mit anderen Sammlern auszutauschen. Doch auch unter diesen Umständen sei der Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Eine drohende Urheber-rechtsverletzung [X.]eine in der Vergangenheit liegende Verletzung sei ohnehin nicht dargetan [X.]sei nicht ersichtlich. Da es nicht darum gehe, dass der Katalog des [X.]vollständig vervielfäl-tigt werde, komme es darauf an, ob der Kläger für die Michel-Nummern, um deren Übernahme es allein gehe, urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Dies sei nicht der Fall. Das Katalogisierungssystem des [X.]folge altbekannten Gliederungsschemata. Die Anwendung eines solchen Systems auf ein möglicher-weise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem stelle keine persönliche geis-tige Schöpfung i.S. von § 2 Abs. 2 UrhG dar. Es handele sich dabei um eine rein handwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zugängliche Leistung. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bean-standete Programmfunktion dem Verwender durch die Bezugnahme auf den [X.]dessen Nutzung ermögliche. Eine derartige Bezugnahme gehöre nicht zu den dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen seines Werks. 15 Ein Anspruch des [X.]lasse sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei seinem Katalog um eine Datenbank i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handele. Gemäß § 137g Abs. 2 UrhG bestehe der Datenbankschutz auch für Da-tenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 her-gestellt worden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden seien, ein solcher Schutz nicht beste-he. Damit sei der überwiegende Teil des vorgelegten Katalogs —[X.][X.]nicht als Datenbank geschützt. Aber auch für die nach 1983 erstellten [X.]lasse sich der beanspruchte Schutz nicht begründen. Denn für einen Großteil der Nutzer des [X.]stelle die Kopie der Num-16 - 9 - mern eine zulässige Nutzung zum privaten Gebrauch dar (§ 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die im Gesetz für Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektro-nischer Mittel zugänglich seien, vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil gerade der Bezug zu den Philotax-Nummern, an dem die Nutzer besonders inte-ressiert seien, mit elektronischen Mitteln nicht zugänglich sei. Dieser Bezug werde vielmehr erst dadurch hergestellt, dass die der jeweiligen Briefmarke entspre-chende [X.]ermittelt und von Hand eingegeben werde. 17 Unter diesen Umständen komme das beantragte Schlechthin-Verbot, mit dem den [X.]eine Verwendung der beanstandeten Programmfunktion gene-rell untersagt werden solle, nicht in Betracht, auch wenn die Nutzung dieser [X.]durch einzelne Sammler in vielen Fällen eine Urheberrechtsverletzung dar-stelle. Auch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht begründen. Selbst wenn das Katalogisierungssystem des [X.]über wettbewerbliche Ei-genart verfüge, gelte dies nicht für die einzelnen Nummern, um deren Übernahme es bei der beanstandeten Programmfunktion allein gehe. 18 I[X.]Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des [X.]ver-neint, der darauf gerichtet ist, den [X.]den Vertrieb des [X.]zu verbieten, das den Import der [X.]in —[X.](wie vom Kläger in Ergänzung seines Antrags erläutert) ermöglicht. 19 1. Die Rechtskraft der gegen den [X.]zu 1 ergangenen landgerichtli-chen Entscheidung wirkt nicht zu Lasten der [X.]zu 2 und zu 3. Die nach Verwerfung der Berufung rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft hat [X.]entge-20 - 10 - gen der Ansicht der Revision [X.]nicht zur Folge, dass den beklagten Gesellschaf-tern die Einwendungen abgeschnitten wären, die der Gesellschaft durch das land-gerichtliche Urteil abgesprochen worden sind (§ 129 Abs. 1 HGB analog). a) Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Verurteilung der Gesellschaft ungeachtet der von den Gesellschaftern eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der [X.]durch den [X.]([X.]146, 341) bedeutet, dass diese ebenso wie die offene Handelsgesellschaft neben den (per-sönlich haftenden) Gesellschaftern verklagt werden kann. Eine notwendige Streit-genossenschaft, die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen gerichteten Urteils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel ein-gelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht ([X.]54, 251, 255; 63, 51, 54 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62 Rdn. 7 m.w.N.). Für die [X.]gelten insofern die zur offenen Handelsgesellschaft entwickelten Grundsätze ([X.]146, 341, 348 ff.). 21 b) Den [X.]sind keine Einwendungen abgeschnitten, die der Gesell-schaft durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgesprochen worden sind. Denn im Streitfall geht es nicht um eine Haftung der Gesellschafter für [X.](für die offene Handelsgesellschaft: § 128 HGB). Der Kläger macht mit der Klage einen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch gel-tend. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs gegen eine [X.]ist dabei stets die unerlaubte Handlung einer natürlichen Person, die der Gesellschaft, etwa über die Bestimmung des § 31 BGB, zuzurechnen ist. Daneben können auch gegen die handelnden Gesellschafter Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 [X.]I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. [X.]Sporthosen; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.21). Wird in einem solchen Fall neben der [X.]als handelnde Person auf Unterlassung in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von §§ 128, 129 HGB, für die der Gesellschafter einstehen müsste, sondern um einen Anspruch, der in [X.]Linie gegen den Gesellschafter persönlich gerichtet ist. Dem Gesellschafter soll dabei das beanstandete Verhalten unabhängig davon untersagt werden, ob sein Verhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann oder nicht. Das Schicksal dieses Anspruchs wird durch die Rechtskraft der gegen die [X.]Entscheidung nicht berührt. 23 2. Dem Kläger steht gegen die [X.]kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG oder aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG zu. Die [X.]haften nicht als Störer für mögliche Rechtsverletzungen, die darin liegen könnten, dass Nutzer in erheblichem Umfang Daten aus dem Nummernsystem des [X.]kopieren. Im Streitfall bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Kläger nicht nur für seine Kataloge, in denen eine umfangreiche, komplexe Datenmenge nach be-stimmten Ordnungsprinzipien gegliedert und übersichtlich dargestellt wird, son-dern auch für das System der [X.]urheberrechtlichen Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG genießt. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der Kläger sich auf eine Verletzung seiner Rechte aus § 87b UrhG berufen kann. Die am 1. Januar 1998 in [X.]getretenen §§ 87a bis 87e [X.]sind nach § 137g Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind; soweit es im Streitfall um Daten aus den Katalogen des [X.]geht, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen sie daher grundsätzlich nicht dem Schutz der §§ 87a ff. UrhG (BGH, Urt. v. 21.7.2005 [X.]I ZR 290/02, GRUR 2005, 857, 860 = WRP 2005, 1267 [X.]HIT BILANZ, zum Abdruck in [X.]vorgesehen). Es kommt auch nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob bei einer ständig 24 - 12 - gepflegten und fortentwickelten Datenbank der gesamte Datenbestand an dem gesetzlichen Schutz teilhat, selbst wenn eine bestimmte Information vor dem 1. Januar 1983 in die Datenbank aufgenommen worden ist. Denn auch ein nach dem Urheberrechtsgesetz bestehender Schutz für ein urheberrechtlich geschütz-tes Werk oder für eine Datenbank würde nicht dazu führen, dass der Kläger von den [X.]beanspruchen könnte, ihr Programm —[X.]nicht mehr mit der beanstandeten Importfunktion zu vertreiben. 25 a) Das Programm der [X.]eröffnet die Möglichkeit, in Ergänzung der vorhandenen [X.]die Nummer eines anderen [X.]einzutragen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Diese Funktion ent-spricht [X.]auf Kataloge in Buchform bezogen [X.]der Möglichkeit, dass sich der [X.]des einen Katalogs die Nummer handschriftlich notiert, die ein anderer Ka-talog der fraglichen Briefmarke zuordnet. Ebenso wenig kann es dem Verwender eines herkömmlichen gedruckten Katalogs verwehrt werden, eine eigene Konkor-danzliste zu erstellen, aus der sich ablesen lässt, welche Nummer in dem einen Katalogisierungssystem der Nummer in dem anderen System entspricht. b) Liegt in dem Eintrag der [X.]in das Fenster —Sammler-Nr.fi sowie in dem Ablegen dieser Einzeldaten in einer gesonderten Datei als eigene Konkordanzliste kein Eingriff in ein mögliches Urheber- oder Datenbankrecht, kann es den [X.]nicht untersagt werden, den Export oder Import dieser [X.]elektronisch zu ermöglichen. Ein solcher Export und Import von Daten gehört heute zum Standard von Datenbankprogrammen. Er dient zudem nicht allein da-zu, [X.]die Übernahme von Daten zu ermöglichen. Auch derjenige, der eine Konkordanzliste durch eigenhändige Eingaben erstellt hat, hat ein berechtigtes In-teresse daran, diese Daten exportieren und importieren zu können, insbesondere wenn er eine Neuinstallation des Katalogprogramms vornehmen oder die einge-gebenen Daten auf einem weiteren Rechner verwenden möchte. Im Interesse der 26 - 13 - Datensicherung ist eine derartige Export- und Importfunktion ebenfalls unerläss-lich. Nur sie ermöglicht es dem Nutzer, die Daten im Falle eines Datenverlustes erneut einzuspielen. c) Der Kläger kann von den [X.]nicht beanspruchen, dass sie ihre [X.]nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerda-ten vertreiben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Funktion es den Nutzern ermög-licht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der [X.]die [X.]zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfü-gung zu stellen. 27 28 3. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 UWG hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht verneint. Dabei kann offen bleiben, ob das Nummernsystem des [X.]und die einzelnen verge-benen Nummern über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Denn die [X.]ha-ben weder das System als Ganzes noch einzelne [X.]übernom-men. Sie haben lediglich dem einzelnen Benutzer die Möglichkeit eingeräumt, die Vergleichsnummern aus dem System des [X.]selbst einzutragen, ohne dass damit eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnut-zung oder gar Beeinträchtigung der Wertschätzung des Nummernsystems des [X.]verbunden gewesen wäre. Es fehlt zudem an einem Handeln der Nutzer des Programms der Beklagten, das sich im geschäftlichen Verkehr auswirkt und für das die [X.]verantwortlich sein könnten. Auch wenn also [X.]was nahe liegt [X.]die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen wäre, fehlt es doch an einer Über-nahme und jedenfalls an einem Unlauterkeitsmerkmal, das nach altem (§ 1 UWG a.F.) wie nach neuem Recht (§ 4 Nr. 9 UWG) für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch unerlässlich ist. - 14 - II[X.]Danach ist die Revision des [X.]mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 29 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.10.2001 - 7 [X.]9532/01 - OLG München, Entscheidung vom 21.11.2002 - 29 U 5766/01 -
Meta
03.11.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. I ZR 311/02 (REWIS RS 2005, 1024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1024
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 158/08 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsrecht: Unlautere Rufausbeutung durch Übernahme eines Nummernsystems des Marktführers in einem Nachschlagewerk für Briefmarken; Schutzfähigkeit …
I ZR 158/08 (Bundesgerichtshof)
I ZR 201/11 (Bundesgerichtshof)
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für einen Briefmarkenkatalog-Verlag wegen Rufausbeutung: Haftung der Gesellschafter einer konkurrierenden BGB-Gesellschaft für …
I ZR 201/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 90/00 (Bundesgerichtshof)
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