Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZR 130/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2134

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[X.] DES VOLKES [X.] UND [X.] I ZR 130/04 Verkündet am: 13. August 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 9. Juli 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin zu 1 auch den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger zu 2 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel —1000 [X.], die jeder haben [X.] entstanden ist. Im Übrigen wird die Revi-sion der [X.] zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch das Teilurteil des Senats vom 24. Mai 2007 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2004 auf die Berufung der [X.] abgeändert. Die Klage der Klägerin zu 1 wird insoweit abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist ordentlicher Professor am [X.] der Klägerin zu 1, der [X.] (nach-folgend: Klägerin). Er leitet das Projekt —[X.], das zur Veröffentli-chung der sogenannten [X.] Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der [X.] zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts eine [X.], die unter der Überschrift —[X.] wichtigsten Gedichte der [X.] Literatur zwi-schen 1730 und 1900fi im [X.] veröffentlicht wurde. 1 2 Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM —1000 Gedichte, die jeder haben [X.], die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der [X.] zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichtti-telliste des Projekts —[X.] benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Ge-dichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die [X.] und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des [X.] als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als [X.]herstellerin. 3 - 4 - Die Kläger haben beantragt, 4 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel —1000 Gedichte, die jeder haben [X.] (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu ver-vielfältigen und/oder zu verbreiten; 2. der [X.] für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlas-sungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 • und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäfts-führern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs [X.] anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der [X.], Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Ge-dichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erziel-ten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1; 4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfäl-tigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der [X.] vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 be-schriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], 196). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 5 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 24. Mai 2007 ([X.], 268 [X.]) [X.] auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tage verwiesen ([X.], 688 = [X.], 993 [X.]I). 6 7 Mit dem genannten Teilurteil hat der Senat über die Revision der [X.] entschieden, soweit sie die Klage des [X.] betrifft. Dieser Teil der Revision ist im Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist lediglich inso- - 5 - weit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der der [X.] ist. In diesem Umfang hat der Senat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage der Klägerin hat der Senat das Verfahren mit dem genannten Beschluss vom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem [X.] folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ([X.]) vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der [X.]) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der [X.] sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im [X.] vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vor-schrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes [X.]? Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 9. Oktober 2008 ([X.]/07, [X.], 1077 [X.]) wie folgt entschieden: 8 Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine an-dere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemen-te kann eine —Entnahmefi i.S. des Art. 7 der [X.] sein, soweit es sich bei dieser [X.] um die Übertragung eines in qualitativer oder [X.] Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wie-derholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts. - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] der Klägerin als begründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die [X.] habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer —1000 Gedichte, die jeder haben [X.] auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin, der [X.] Anthologie, ori-entiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten un-verändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren statt-finde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der geschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheb-lich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der [X.] seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet. 10 I[X.] Die Revision der [X.] gegen ihre Verurteilung aufgrund der [X.] der Klägerin bleibt [X.] ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung auf-grund der Klageanträge des [X.], über die der Senat bereits durch Urteil vom 24. Mai 2007 entschieden hat ([X.], 268 [X.]) [X.] im [X.] ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die Beklagte der Klägerin nicht auch für Schäden haftet, die dem Kläger als Urheber des [X.] entstanden sein können (dazu nachstehend unter [X.]). Die 11 - 7 - Revision der [X.] führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]. 1. Die Klägerin kann von der [X.] verlangen, dass diese es unterlässt, ihre CD-ROM mit dem Titel —1000 Gedichte, die jeder haben [X.] zu [X.] und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b Abs. 1 [X.]). 12 a) Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 24. Mai 2007 ([X.], 688 [X.]I) ausgeführt hat, handelt es sich bei der im [X.] veröffentlichten [X.] —[X.] wichtigsten Gedichte der [X.] Li-teratur zwischen 1730 und 1900fi um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der [X.]richtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 [X.]. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und [X.] zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie [X.] der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Ele-mente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich [X.] auch elektronisch [X.] angesteuert werden. 13 b) Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis nach § 87b Abs. 1 [X.]. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung, die [X.] und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz nach § 87a [X.] erforderlich sind. 14 Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbunde-nen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist in der Weise zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und 15 - 8 - deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht ([X.], Urt. v. 9.11.2004 [X.] C-203/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 244 [X.] 42 [X.] BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/[X.], Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a [X.] Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der [X.] maßgeb-lich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der [X.] darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten, die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der [X.] so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung möglich wurde. c) Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM [X.] zumindest wiederholt und systematisch [X.] einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die [X.] entspricht für die [X.] zwischen 1720 und 1900 fast voll-ständig der [X.] der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser [X.] sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Ge-dichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Klägerin entnommen und auf ihrer CD-ROM —[X.] wichtigsten Gedichte der [X.] Literatur zwischen 1730 und 1900fi vertrieben hat, hat sie einen nach Art und Um-fang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht nach § 87b Abs. 1 [X.] ein-gegriffen. 16 Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material ent-nommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklag-17 - 9 - te bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der [X.] der Klägerin orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hin-zugefügt hat. Wie der [X.] auf die Vor-lagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der [X.] und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 [X.] darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) [X.] oder auf andere Weise erfolgt ([X.] [X.], 1077 [X.]. 37 u. 60 [X.] Di-rectmedia Publishing). 18 Allerdings obliegt dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Beklagte im Streitfall auf die beschriebene Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hin-sicht wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank der Klägerin über-nommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen. Die besondere Leistung, die sich in der [X.] Anthologie verkörpert, liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer be-stimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Nicht zuletzt für die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es er-forderlich, die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entste-hungsdatum zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der [X.] 876 aus der [X.] zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die [X.] der Klägerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den [X.]raum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf der mit der [X.] der Klägerin getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der [X.] auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur mit etwa 75% der Titel dem - 10 - Teil der [X.] der Klägerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der von der Klägerin für diesen [X.]raum bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. 2. Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der [X.] entstanden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 [X.]). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Ge-samtgläubigerin auch Ersatz leistet für den Schaden, den der Kläger als Urheber des [X.] durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlit-ten hat ([X.], 268 [X.]. 27 [X.]). 19 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] zur Auskunft und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der [X.] bestätigt. Die begehrte Auskunft dient der Bezifferung des [X.]. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf § 98 Abs. 1 [X.]. 20 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] auch in-soweit aufzuheben, als es feststellt, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamt-gläubigerin auch den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die Verviel-fältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel —1000 Gedichte, die jeder ha-ben [X.] entstanden ist. Insofern führt die Revision zur Klageabweisung. Die weitergehende Revision der [X.] ist zurückzuweisen. 21 - 11 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 22 [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -

Meta

I ZR 130/04

13.08.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZR 130/04 (REWIS RS 2009, 2134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2134

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