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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 29. August 2001nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über [X.] und die Vermögensstrafe mit den jeweilszugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Revision, an eine andere [X.] desLandgerichts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon fünf Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 9.000 DM, ersatzweisesechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt; es hat ferner einen Betrag von5.250 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit derallgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. [X.] ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch umfaßt [X.] bei einer zugunsten des Angeklagten vor-genommenen Interpretation der Urteilsgründe, die zugleich eine Aufhebung- 3 -des Schuldspruchs wegen widersprchlicher Feststellungen zumSchuldumfang vermeidet [X.] den Besitz von 520 Gramm Heroingemisch(Wirkstoffanteil: 45 %; Menge sichergestellt) zum Zwecke des gewinnbrin-genden Weiterverkaufs sowie den Verkauf von 150 Gramm Heroingemisch([X.]: 35 DM; [X.] verkaufte Menge, deren Gesamtgewicht und Gesamtverkaufspreisaufgrund des [X.] des Angeklagten feststeht, stammte aus der-selben Lieferung wie die sichergestellte. Sie war indes gestreckt. Mithin warihr Wirkstoffgehalt nicht, wie die [X.] irrtmlich aus der Herkunfts-identitt schließt ([X.]), so hoch wie derjenige der sichergestellten Men-ge, sondern entsprechend der Streckung geringer. Nach den insgesamt [X.] getroffenen Feststellungen (vgl. [X.], 5, 7 f.) durfte die [X.] lediglich einen Wirkstoffgehalt von rund 30 % zugrunde le-gen.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß sich die somit fehlerhafte An-nahme eines zu großen Schuldumfangs auf den [X.]. Das zieht die Aufhebung der Freiheits- und der Vermsstrafe nachsich.Die [X.] schon deshalb keinen Bestand haben [X.], weil die [X.] den Vorrang von Verfall und eventuell anzuord-nendem erweitertem Verfall gemß § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 43a [X.]. 15 mit [X.]) nicht bedacht hat. Da der Angeklagte nicht nur einen Resterls von3.840 DM, sondern nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen der [X.] darr hinaus 9.000 DM aus weiterer illegalerHerkunft besaß, kam eine Reduzierung der Verfallanordnung wegen desVer-- 4 -ûerungserlses in [X.] 5.250 DM (§§ 73, 73a StGB) nach§ 73c StGB nicht in Betracht.Der neue Tatrichter wird neben Veriner Freiheitsstrafe, [X.] § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ff Jahre nicht rsteigen darf, anstelleder [X.] fr den die [X.] Betrag des insgesamt sichergestellten Geldes (7.590 DM) beierneuter Feststellung der [X.] zum Verms Angeklagtenund der dann auf der Hand liegenden illegalen Herkunft den [X.] anzuordnen haben.[X.] Basdorf [X.]
Meta
05.02.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 5 StR 610/01 (REWIS RS 2002, 4692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4692
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