Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 5 StR 610/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 29. August 2001nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über [X.] und die Vermögensstrafe mit den jeweilszugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Revision, an eine andere [X.] desLandgerichts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon fünf Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 9.000 DM, ersatzweisesechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt; es hat ferner einen Betrag von5.250 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit derallgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. [X.] ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch umfaßt [X.] bei einer zugunsten des Angeklagten vor-genommenen Interpretation der Urteilsgründe, die zugleich eine Aufhebung- 3 -des Schuldspruchs wegen widersprchlicher Feststellungen zumSchuldumfang vermeidet [X.] den Besitz von 520 Gramm Heroingemisch(Wirkstoffanteil: 45 %; Menge sichergestellt) zum Zwecke des gewinnbrin-genden Weiterverkaufs sowie den Verkauf von 150 Gramm Heroingemisch([X.]: 35 DM; [X.] verkaufte Menge, deren Gesamtgewicht und Gesamtverkaufspreisaufgrund des [X.] des Angeklagten feststeht, stammte aus der-selben Lieferung wie die sichergestellte. Sie war indes gestreckt. Mithin warihr Wirkstoffgehalt nicht, wie die [X.] irrtmlich aus der Herkunfts-identitt schließt ([X.]), so hoch wie derjenige der sichergestellten Men-ge, sondern entsprechend der Streckung geringer. Nach den insgesamt [X.] getroffenen Feststellungen (vgl. [X.], 5, 7 f.) durfte die [X.] lediglich einen Wirkstoffgehalt von rund 30 % zugrunde le-gen.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß sich die somit fehlerhafte An-nahme eines zu großen Schuldumfangs auf den [X.]. Das zieht die Aufhebung der Freiheits- und der Vermsstrafe nachsich.Die [X.] schon deshalb keinen Bestand haben [X.], weil die [X.] den Vorrang von Verfall und eventuell anzuord-nendem erweitertem Verfall gemß § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 43a [X.]. 15 mit [X.]) nicht bedacht hat. Da der Angeklagte nicht nur einen Resterls von3.840 DM, sondern nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen der [X.] darr hinaus 9.000 DM aus weiterer illegalerHerkunft besaß, kam eine Reduzierung der Verfallanordnung wegen desVer-- 4 -ûerungserlses in [X.] 5.250 DM (§§ 73, 73a StGB) nach§ 73c StGB nicht in Betracht.Der neue Tatrichter wird neben Veriner Freiheitsstrafe, [X.] § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ff Jahre nicht rsteigen darf, anstelleder [X.] fr den die [X.] Betrag des insgesamt sichergestellten Geldes (7.590 DM) beierneuter Feststellung der [X.] zum Verms Angeklagtenund der dann auf der Hand liegenden illegalen Herkunft den [X.] anzuordnen haben.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 610/01

05.02.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 5 StR 610/01 (REWIS RS 2002, 4692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 404/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 386/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 521/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 430/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Konkurrenzverhältnis beim Zusammentreffen von täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …


3 StR 468/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.