Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. IV ZR 207/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5374

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Ver[X.]ündet am:

25. Januar 2006

[X.]

Justizangestellte

als Ur[X.]undsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer[X.]: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] § 12 Abs. 1, [X.] 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Dec[X.]ungsablehnung des [X.] schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fällig[X.]eit des Kostenbefreiungsanspruchs und da-mit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 [X.] (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegen-über dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig. Der [X.]. a [X.] 75 ist auch dann anwend-bar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich [X.]eine ausdrüc[X.]liche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.

[X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2005 für Recht er[X.]annt: Auf die Revision der Be[X.]lagten wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 28. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc[X.]verwiesen. Gerichts[X.]osten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Be[X.]lagte aus einer bei ihr im Jahre 1984 ge-nommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem [X.] liegen die Allgemeinen Bedingungen für die [X.] ([X.] 75) zugrunde. 1 - 3 -

[X.] beteiligte sich der Kläger an einem Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nahm zur [X.] seiner Einlage zwei Darlehen auf. Unter Beauftragung eines Rechtsanwalts schloss der Kläger mit den Darlehensgebern im Streit um die Rüc[X.]zahlung der Kredite außergerichtliche Vergleiche ab, in denen er sich verpflichtete, auf die noch offenen [X.] in Höhe von insgesamt 1.231.739,31 [X.] (629.778,30 •) noch 228.080 [X.] (116.615,45 •) zu zahlen. Mit der Erfüllung der beiden Vergleiche sollten alle gegenseitigen Ansprüche der [X.]en abgegolten sein. 2 Mit einem am 23. Juni 1998 bei der Be[X.]lagten eingegangenen Schreiben hatten der Kläger und ein weiterer Gesellschafter zwei "Teil- und Kostenvorschussrechnungen" des beauftragten Rechtsanwalts vor-gelegt und um Prüfung der Kostenübernahme gebeten. Dies lehnte die Be[X.]lagte mit Schreiben vom 25. Juni 1998 unter Berufung auf den Bauri-si[X.]oausschluss des § 4 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] 75 ab. Für die Wahrneh-mung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den Ver-gleichsabschlüssen zahlte der Kläger auf die Kostennoten seines [X.] vom 17. Januar und vom 25. April 2001 insgesamt 39.489,30 [X.] (20.190,56 •). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 lehnte die Be[X.]lagte die vom Kläger begehrte Erstattung dieser Kosten unter er-neutem Hinweis auf die Ausschluss[X.]lausel des § 4 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] 75 ab und berief sich überdies auf Verjährung (§ 12 Abs. 1 [X.]). Im [X.] hat die Be[X.]lagte ferner geltend gemacht, die mit dem Abschluss der außergerichtlichen Vergleiche entstandenen Kosten, für die der Kläger nunmehr Ersatz verlange, entsprächen nicht dem [X.] des Obsiegens zum Unterliegen, so dass sie gemäß § 2 Abs. 3 3 - 4 -

Buchst. a [X.] 75 insoweit nicht eintrittspflichtig sei. Diese [X.] lautet auszugsweise wie folgt: "Der Versicherer trägt nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbe-sondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des [X.] zum Unterliegen entsprechen (–)."
Das [X.] hat der Klage auf Erstattung der vom Kläger an seinen Bevollmächtigten gezahlten Beträge bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung stattgegeben. Die Berufung der Be[X.]lagten ist erfolg-los geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin Ab-weisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurüc[X.]verweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Dieses hat ausgeführt: Der Anspruch des [X.] sei nicht ver-jährt. Mangels Regelung in den [X.] 75 sei auf § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzustellen. Danach [X.]omme es auf die Fällig[X.]eit des Anspruchs an, also auf den Zeitpun[X.]t, in dem Klage auf sofortige Leistung erhoben werden [X.]önne. Die auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungs[X.]lage sei im [X.] Fall erst zu dem Zeitpun[X.]t möglich und zur Unterbrechung der Verjährung auch notwendig gewesen, in dem eine Rechnung über fällige 6 - 5 -

Kosten vorgelegen habe, der Versicherungsnehmer also von seinem [X.] in Anspruch genommen worden sei. Dessen Kostennoten hätten erst im Jahr 2001 vorgelegen, die im Jahre 2003 erhobene Klage habe die Verjährung daher unterbrochen. Die bereits im Juni 1998 durch die Be[X.]lagte er[X.]lärte Dec[X.]ungsablehnung habe die Fällig[X.]eit des zu die-sem Zeitpun[X.]t noch gar nicht entstandenen Anspruchs auf Dec[X.]ung nicht herbeiführen [X.]önnen.
Auch der [X.]. a [X.] 75 greife nicht ein. Zwar gelte diese Bestimmung grundsätzlich auch für den außergerichtlichen Vergleich. Die vom Kläger mit den Ban[X.]en abge-schlossenen Vergleiche hätten aber [X.]eine Bestimmungen über die Kos-tenverteilung enthalten. Ob der Kläger zu Lasten der Be[X.]lagten Zuge-ständnisse gemacht habe, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter-liegen in Bezug auf die Hauptforderung nicht entsprochen hätten, [X.]önne daher nur angenommen werden, wenn dem Kläger materiell-rechtliche [X.] gegenüber seinen Kreditgebern hinsichtlich der Kosten der Vergleiche zugestanden hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, so dass das Fehlen einer vereinbarten Kostenverteilungs-regelung entsprechend den ermittelten Vergleichsbeträgen nicht als [X.]on-[X.]ludenter Verzicht auf eine günstigere Kostenverteilung angesehen wer-den [X.]önne. Im Übrigen seien die außergerichtlichen Vergleiche für die Be[X.]lagte [X.]ostengünstiger gewesen, da der Kläger es wegen der Unwir[X.]-sam[X.]eit der Darlehensverträge aufgrund der Formmängel auf einen Rechtsstreit hätte an[X.]ommen lassen [X.]önnen. 7 - 6 -

[X.] Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an einem Verfah-rensmangel leidet. 8 Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-cher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-träge revisionsgerichtlicher Nachprüfung. 9 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es im [X.] zwar nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle [X.]ann die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ur-teil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten. Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-stellungen des [X.]s enthält, [X.]ann ihm nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so dass sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der [X.] nicht zugänglich ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 464 und vom 23. Februar 2005 - [X.] - unter [X.]). Auch aus den Entscheidungsgründen lässt sich [X.]ein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des [X.]s, denen das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die unerlässliche tatbestandliche Darstel-lung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu erfüllen (vgl. [X.]Z 158, 60, 61 f. zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 10 - 7 -

I[X.] Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Senat auf Folgendes hin: 11 1. Der Anspruch des [X.] gegen die Be[X.]lagte auf Befreiung von den Kosten der Rechtsverfolgung ist teilweise verjährt. 12 a) In einer Rechtsschutzversicherung, der die [X.] 75 zugrunde liegen, gibt es [X.]einen generellen, einheitlichen Anspruch auf [X.], der als solcher verjähren [X.]ann und dessen Verjährung sich auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung nach § 2 [X.] 75 erstrec[X.]t ([X.], Urteil vom 14. April 1999 - [X.] - [X.], 706 unter 2). Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Sorgeleistung (§ 1 [X.] 75) und dem diesem überge-ordneten Hauptanspruch auf Kostentragung (§ 2 [X.] 75). Für die [X.] dieser Ansprüche [X.]ommt es darauf an, wann die Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] jeweils verlangt werden [X.]önnen ([X.] aaO; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 11 [X.]. 34 f.; [X.] in [X.], Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 [X.] 75 [X.]. 4; [X.]/Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 18 [X.] 75 [X.]. 2). 13 b) Wann der Anspruch auf Kostenerstattung fällig wird, richtet sich nicht nach § 11 Abs. 1 [X.], da diese Vorschrift nur auf reine [X.] (Zahlungsansprüche) anwendbar ist. Der Anspruch nach § 2 [X.] 75 geht dagegen auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; ein solcher Schuldbe-freiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig. Für die Fällig[X.]eit des Kostenbefreiungsanspruchs [X.]ommt es vielmehr nach § 2 14 - 8 -

Abs. 2 [X.] 75 darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird ([X.] aaO unter 2 b). Zwar [X.]ann sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versiche-rungsnehmer dessen Forderung erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 1984 - [X.] - [X.], 530 unter II; [X.], aaO). Ein frühe-rer Eintritt der Fällig[X.]eit ist damit aber nicht verbunden, weil auch inso-weit notwendig eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers we-gen der Kosten vorausgegangen sein muss.
c) Verlangt der Rechtsanwalt gemäß § 17 [X.] (§ 9 RVG) für seine entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen (angemessenen) Vorschuss, fordert er einen Teil seiner gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a und b [X.] 75. Die insoweit bestehende Leistungspflicht des [X.] beginnt, sobald der Versicherungsnehmer wegen dieses Vorschus-ses im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] 75 "in Anspruch genommen wird" ([X.] in [X.], aaO § 2 [X.] 75 [X.]. 38 und 158). Mangels ander-weitiger gesetzlicher Regelung ist das in dem Zeitpun[X.]t der Fall, in dem der Rechtsanwalt den Vorschuss einfordert ([X.], aaO; vgl. auch Böh-me, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ([X.]) 11. Aufl. § 2 [X.]. 2a). Damit wird auch der [X.] bereits zu diesem Zeitpun[X.]t fällig, die [X.] des § 12 Abs. 1 [X.] für diesen Teil der Leistung des Rechts-schutzversicherers in Lauf gesetzt. Hinsichtlich des vom Bevollmächtig-ten des [X.] mit seiner Teil- und Kostenvorschussrechnung vom 8. Juni 1998 geforderten Betrages von 11.588,40 [X.], dessen Leistung 15 - 9 -

der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 an die Be[X.]lagte begehrte, ist also mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten.
d) Eine Verjährung des Anspruchs gegen die Be[X.]lagte, der sich auf die mit den Kostennoten des Bevollmächtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001 geltend gemachten weiteren [X.], ist dagegen nicht eingetreten. Die Dec[X.]ungsablehnung vom 25. Juni 1998 hat die Fällig[X.]eit des Anspruchs gegen die Be[X.]lagte inso-weit nicht herbeigeführt. Lehnt der Versicherer nach Anzeige des Versi-cherungsfalles und bereits vor einer Inanspruchnahme des [X.] auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts Dec[X.]ung endgültig ab, soll allerdings nach einer in der Literatur vertretenen Auf-fassung ([X.] in [X.], aaO § 18 [X.] 75 [X.]. 4a; Obarows[X.]i in Bec[X.]mann/Matusche-Bec[X.]mann [Hrsg.], [X.] § 37 [X.]. 467) bereits die Dec[X.]ungsablehnung auch die Fällig[X.]eit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Verjährungsbeginn herbeifüh-ren. 16 Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie beachtet nicht hinrei-chend, dass es einen den Anspruch auf Sorgeleistung und auf Kostenbe-freiung zusammenfassenden, einheitlichen, mit einer Leistungs[X.]lage ver-folgbaren Anspruch auf Dec[X.]ung nicht gibt, eine Leistungsablehnung sich deshalb auch nicht auf eine Art "Gesamtanspruch" aus der Rechts-schutzversicherung beziehen und so die Fällig[X.]eit der unterschiedlichen Ansprüche auf Sorgeleistung und Kostenbefreiung herbeiführen [X.]ann. Soweit zur Begründung einer anderen Sicht auf § 11 Abs. 1 [X.] abge-stellt wird, überzeugt das schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift - wie 17 - 10 -

dargelegt - nur auf Geldleistungen, mithin auf beide Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung nicht anwendbar ist. Selbst wenn schließlich eine sofortige Dec[X.]ungsablehnung Aus-wir[X.]ungen auf die Fällig[X.]eit des Anspruchs auf Sorgeleistung haben [X.]ann, gilt das jedenfalls nicht für den Kostenbefreiungsanspruch. [X.] setzt einen fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Versiche-rungsnehmer auf Kostenerstattung voraus ([X.] in [X.], aaO § 2 [X.] 75 [X.]. 154). Die vorhergehende Dec[X.]ungsablehnung hat darauf [X.]einen Einfluss. Sie führt weder die Fällig[X.]eit des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts noch die des Versicherungsnehmers auf Kostenfrei-stellung herbei. Daraus ergibt sich hier: Die Dec[X.]ungsablehnung der Be-[X.]lagten vom 25. Juni 1998 bleibt für die Fällig[X.]eit des Anspruchs auf Be-freiung von den (über den Gebührenvorschuss hinausgehenden) weite-ren Rechtsverfolgungs[X.]osten unbeachtlich. Die Fällig[X.]eit dieses [X.] ist erst eingetreten, nachdem der Kläger von seinem Bevoll-mächtigten mit den Kostenrechnungen vom 17. Januar und 25. April 2001 seinerseits in Anspruch genommen worden ist. Der Anspruch ist - wie das Berufungsgericht insoweit richtig sieht - mithin nicht verjährt. 18 2. Anders als das Berufungsgericht meint, gelangt allerdings im vorliegenden Fall § 2 Abs. 3 Buchst. a [X.] 75 bei der Ermittlung der Höhe des Kostenbefreiungsanspruchs des [X.] zur Anwendung. 19 a) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst zutreffend zu [X.], dass der Anwendungsbereich der [X.] auch außergerichtliche Vergleiche erfasst (OLG Hamm [X.], 1276; [X.]/Armbrüster in [X.]/[X.], aaO § 2 [X.] 75 [X.]. 21; [X.] in [X.], aaO § 2 20 - 11 -

[X.] 75 [X.]. 168a). Das wird auch von den [X.]en nicht in Zweifel [X.]. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die [X.] aber auch dann anzuwenden, wenn ein außergerichtlicher Vergleich [X.]ei-ne ausdrüc[X.]liche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der [X.] enthält. Die an § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelehnte [X.] hat den Zwec[X.], [X.] des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungs-nehmers in der Hauptsache entsprechen (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - [X.] - VersR 1977, 809 unter I 1; [X.], aaO [X.]. 167). Auch unter Berüc[X.]sichtigung seines Interesses an möglichst lüc[X.]enlosem Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verstän-dige Versicherungsnehmer bei aufmer[X.]samer Beachtung des Wortlauts der [X.] er[X.]ennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach ei-nem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rüc[X.]sicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsver-folgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Februar 1985 - [X.] - [X.], 538 unter 4 a und b; [X.] VersR 1982, 393; OLG Hamm [X.], 1276). Die [X.] unter-scheidet ferner nicht danach, ob die Kostenpflicht des Versicherungs-nehmers auf einer Übernahme durch den Vergleich beruht oder ob sie die Folge eines gerichtlichen Vergleichs nach § 98 ZPO ist. Sie ist [X.] auch dann anwendbar, wenn ein außergerichtlicher Vergleich [X.]eine ausdrüc[X.]liche Regelung über die [X.] Kosten enthält. Im 21 - 12 -

vorliegenden Fall wurden indessen alle Ansprüche aus den streitigen Rechtsverhältnissen im Wege außergerichtlicher Vergleiche erledigt. Damit sind zugleich auch etwaige [X.] der [X.] untereinander dahin geregelt, dass jede [X.] ihre außergerichtli-chen Kosten selbst trägt. Da nach [X.] mithin nicht mehr durchsetzbar sind, hat der Kläger sei-ne außergerichtlichen Anwalts[X.]osten damit übernommen, auch wenn dies in den [X.] nicht ausdrüc[X.]lich als Kostenver-einbarung geregelt war. Der Verzicht auf weitere Ansprüche gleich wel-cher Art beinhaltet tatsächlich auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Anwalts[X.]osten (so zutreffend OLG Hamm [X.], 1276; vgl. auch [X.], [X.] 2002, Fach 10, 191, 192 f.). c) Das Berufungsgericht wird nunmehr die Höhe des noch nicht verjährten Teils des Kostenbefreiungsanspruchs bestimmen und - gegebenenfalls nach ergänzendem [X.]vortrag - entscheiden müs-sen, ob die Übernahme der eigenen außergerichtlichen Kosten durch den Kläger im vorliegenden Fall dem Verhältnis von Obsiegen und Unter-liegen in Bezug auf die Hauptforderungen entsprochen hat. 22 - 13 -

[X.] Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichts[X.]osten für das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG. 23 [X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2003 - 8 O 50/03 - OLG Fran[X.]furt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 7 U 176/03 -

Meta

IV ZR 207/04

25.01.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. IV ZR 207/04 (REWIS RS 2006, 5374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5374

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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